{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-24_1_StR_381_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-24","aktenzeichen":"1 StR 381/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Ss 472 Abs. 1 Satz 1 StPO n. F. hat nichts daran geändert,\n\ndaß die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten keinen Schuldspruch wegen eines\nnebenklagefähigen Delikts voraussetzt. Die abgeurteilte Tat\nbetrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr der Vorgang (i.\nS. d. $S 264 StPO) zugrundeliegt, der zum Anschluß berechtigte,\nund wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem\n\nNebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO S 472 Abs. 1 Satz 1In.F.\n\nSs 472 Abs. 1 Satz 1 StPO n. F. hat nichts daran geändert,\n\ndaß die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten keinen Schuldspruch wegen eines\nnebenklagefähigen Delikts voraussetzt. Die abgeurteilte Tat\nbetrifft den Nebenkläger auch dann, wenn ihr der Vorgang (i.\nS. d. $S 264 StPO) zugrundeliegt, der zum Anschluß berechtigte,\nund wenn die Verurteilung auf einer Norm beruht, die ein dem\n\nNebenkläger zustehendes Recht unmittelbar schützt.\n\nBGH, Beschl. vom 24. Oktober 1991 - 1 StR 381/91 - LG Stuttgart\n\n2]\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 381/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Nitaya P m - Ss cn aus Ss ,\ngeboren am EB 19:9 in cs (Thailand),\n\n2. Arce S CB zu: Bow, geboren am\nGEBE 1957 in EEE (THailandı),\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nwıIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 24. Oktober 1991 beschlossen:\n\nDie sofortigen Beschwerden der Angeklagten\ngegen den Teil der Kostenentscheidung des\nUrteils des Landgerichts Stuttgart vom\n\n24. August 1990, durch den ihnen die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin Lian\n\nScHoWM geb. 7 u aurer-\n\nlegt worden sind, werden verworfen.\n\nDie Angeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nI. Den Angeklagten wurde ein Verbrechen gemäß § 181\nNr. 2 StGB, begangen zum Nachteil der antragsgemäß gemäß\n§ 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO als Nebenklägerin zugelassenen Lian Schoß zur Last gelegt. Der Nebenklägerin sei in\nBangkok vorgespiegelt worden, sie könne in Deutschland als\nTänzerin und Animierdame arbeiten. Dadurch sei sie zur\nÜbersiedlung nach Deutschland veranlaßt worden, wo sie\nvorgefaßter Absicht gemäß unter Ausnutzung ihrer mit ihrem\nAufenthalt in Deutschland verbundenen Hilflosigkeit zur\n\nAusübung der Prostitution veranlaßt worden sei.\n\nFR\n\nWegen der Veranlassung der Nebenklägerin zu einer\nÜbersiedlung nach Deutschland und derer hier erfolgten\nProstitutionsausübung wurde die Angeklagte PB8-scHh u\nwegen eines Verstoßes gegen § 18la Abs. 1 Nr. 2 StGB in\nTateinheit mit einem Verstoß gegen S$S 180a Abs. 3 (2.\nAlternative) StGB und der Angeklagte SB wegen eines\nVerstoßes gegen § 180a Abs. 3 (2. Alternative) StGB\n\nverurteilt.\n\nZugleich wurden den Angeklagten gemäß § 472 Abs. 1\nSatz 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf-\n\nerlegt.\n\nII. Hiergegen richten sich die gemäß S 464 Abs. 3 Satz 1\nStPO zulässigen, wirksam auf einen Teil der Kostenentscheidung des Urteils beschränkten (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO\n40. Aufl. $S 304 Rdn. 4 m.w.Nachw.) sofortigen Beschwerden\nder Angeklagten, über die der Senat gemäß S 464 Abs. 3\nSatz 3 StPO zu entscheiden hat. Sie sind nicht begründet.\n\n1. Vor Erlaß des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der\nStellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) waren die\nkostenrechtlichen Auswirkungen der Nebenklage gesetzlich\nnicht geregelt (vgl. Karl Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO\n23. Aufl. S 465 Rdn. 50, § 471 Rdn. 21).\n\nDiese Lücke war vom Bundesgerichtshof in gefestigter\nRechtsprechung dahin geschlossen worden, daß die Überbürdung\nder notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklag-\n\nten einen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts\n\nnicht voraussetzte. Es genügte vielmehr, daß der abgeurteilten Tat der Vorgang im Sinne des § 264 StPO zugrunde lag,\nder zum Anschluß berechtigte, und daß die Verurteilung auf\neiner Norm beruhte, die ein dem Nebenkläger zustehendes\nRechtsgut unmittelbar schützt (BGHSt 11, 195; BGHSt 15,\n\n60 £f., 63; BGHSt 20, 284; w.Nachw. bei Hilger in Löwe/\nRosenberg, StPO 24. Aufl. § 472 Rdn. 11 Fußn. 16).\n\nEs ist streitig, ob diese Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenkläger im Sinne des neugeschaffenen $S 472 Abs. 1 Satz 1\nStPO von einer Tat betroffen ist, weiterhin uneingeschränkt\nheranzuziehen ist (bejahend Schikora/Schimansky in KK\n2. Aufl. S$S 472 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl.\n§ 472 Rdn. 3; Böttcher JR 1987, 133, 136; offen gelassen bei\nOLG Celle NZV 1991, 42; verneinend - mit teilweiser unterschiedlicher Begründung - Hilger aaO Rdn. 12; Rieß/Hilger\nNStZ 1987, 204, 207; Riegner in Anm. zu OLG Celle NZV 1991,\n42, 43).\n\n2. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung\nfest.\n\nDer Wortlaut von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO gebietet die\nAnnahme nicht, daß dem Angeklagten die notwendigen Auslagen\ndes Nebenklägers jedenfalls in der Regel nur dann aufzuerlegen wären, wenn die Verurteilung wegen eines nebenklagefähigen Delikts erfolgt ist. Dies wird insbesondere auch durch\neine Gegenüberstellung von S$S 472 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem\ngleichzeitig neu geschaffenen § 400 Abs. 2 StPO deutlich,\nwonach ein Nebenkläger gegen einen Beschluß, der die Er-\n\nöffnung des Hauptverfahrens ablehnt, nur beschwerdebefugt\n\nAR\n\nist, soweit der Beschluß \"die Tat betrifft, aufgrund deren\nder Nebenkläger zum Anschluß befugt ist\". Eine derartige\nVerweisung auf den Katalog der nebenklagefähigen Delikte\nfehlt in S 472 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Riegner aaO). Auch\ndie Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis für einen\nwillen des Gesetzgebers, wonach die bisher angewandten\nGrundsätze nicht weitergelten sollten (vgl. BTDrucks. 10/\n5305 S. 9, 21; ebenso Riegner aa0). Vielmehr ist es Sinn des\nOpferschutzgesetzes, \"die Rechtsstellung des Verletzten im\nStrafverfahren umfassend zu verbessern\" (BTDrucks. 10/5305\nS. I). Wenn der Gesetzgeber angesichts dieses grundsätzlichen Ziels und in Kenntnis der bisherigen gefestigten\nRechtsprechung bei der Neufassung von § 472 Abs. 1 Satz 1\nStPO anders als bei der Neufassung von § 400 Abs. 2 StPO\nnicht auf den Katalog der nebenklagefähigen Delikte Bezug\nnimmt, ist kein Raum für die Annahme, die kostenrechtliche\nStellung des Nebenklägers habe sich durch § 472 Abs. 1\nSatz 1 StPO verschlechtert.\n\nDa S 180a StGB die persönliche und wirtschaftliche\nUnabhängigkeit der Prostituierten schützen soll (Dreher/\nTröndle, StGB 45. Aufl. § 180a Rdn. 2 m.w.Nachw.), ist die\nNebenklägerin von der abgeurteilten Tat betroffen, so daß\ndie Strafkammer S 472 Abs. 1 Satz 1 StPO zutreffend ange-\n\nwendet hat.\n\n3. Der Senat hält auch eine Billigkeitsentscheidung\ngemäß S$S 472 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten der Angeklagten\n\nnicht für geboten.\n\nFL\n\nAllerdings hat nach den für den Senat gemäß S 464\nAbs. 3 Satz 2 StPO bindenden Feststellungen der Strafkammer\ndiese sich von der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin, sie habe nicht erkannt, daß sie in Deutschland der\nProstitution nachgehen sollte, nicht überzeugen können.\nNicht erweislich wahre Angaben, die für die Zulassung der\nNebenklage ursächlich waren, können Anlaß zu einer Entscheidung gemäß $S 472 Abs. 1 Satz 2 StPO sein (vgl. Beulke\nDAR 1988, 114, 119). Dieser Gesichtspunkt hat aber im Rahmen\nder gebotenen umfassenden Abwägung des Einzelfalls (vgl.\nRieß/Hilger aa0) angesichts der Bemühungen des Angeklagten\nSC», durch das versprechen einer Tätigkeit als\nAnimierdame und Tänzerin bei der Nebenklägerin falsche\nVorstellungen über die Art der ihr in Deutschland\nzugedachten Tätigkeit zu wecken, kein entscheidendes\nGewicht. In diesem Zusammenhang hatte sogar ein gewisser\n\"Pogg', der vom Angeklagten den Auftrag hatte, ihm für die\nProstitutionsausübung in Deutschland geeignete Frauen\nzuzuführen, sich bemüht, entsprechende Sorgen der\nNebenklägerin dadurch zu zerstreuen, daß er ihr versicherte,\nder Angeklagte sei \"ein guter Mann, der sie nicht in ein\n\nBordell bringen werde\".\n\n- 1 -\n\nHinsichtlich der Angeklagten Pu sch <ilt im\nErgebnis nichts anderes, weil sie sich aufgrund des gemein-\n\nsamen Tatplanes alles anrechnen lassen muß, was dem Ange-\n\nklagten SEE anzurechnen ist.\n\nGribbohm Granderath RiBGH Dr. Brüning\nist wegen Urlaubs\nverhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-24/1-str-381-91-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-24/1-str-381-91-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.683313+00:00"}}