{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-15_1_StR_554_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-15","aktenzeichen":"1 StR 554/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 554/91 URTEIL\n5.0.41\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Dieter HER aus HÜ , geboren am (EEE 15 3 5\na —\n\nwegen Betrugs\n\nwIlI\n\n2\n\n79\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt immun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 20. März\n\n1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, sich in drei Fällen als Mittäter oder Gehilfe des\n\nrechtskräftig verurteilten Klaus Josef R@> des Betrugs\nschuldig gemacht zu haben. Die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die das Urteil mit einer Verfahrensrüge und der all-\n\ngemeinen Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung des\nSs 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darin, daß das Landgericht ihren\nBeweisamtrag auf Vernehmung der Kriminalhauptkommissarin\nWaitzel aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung\nohne Bedeutung abgelehnt hat. Die Zeugin hätte bekunden\nsollen, daß der Angeklagte in einer Sitzungspause der laufenden Hauptverhandlung ihr gegenüber sinngemäß geäußert\nhabe, er habe, bevor er sich auf die Zusammenarbeit mit\nRER bei den Briefmarkengeschäften eingelassen habe, gewußt: \"Entweder es klappt oder ich gehe für fünf Jahre in\n\nden Bau\". Die Einwände der Staatsanwaltschaft gegen die Ab-\n\nlehnung dieses Beweisamtrages sind unbegründet.\n\nA\n\nEntgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ließ die\ndem Angeklagten nachgesagte Äußerung zwingende Schlüsse auf\nvorsätzliches Handeln nicht zu; das bedurfte keiner näheren\n\nDarlegung im angefochtenen Beschluß.\n\nDen aus der aufgestellten Beweisbehauptung möglichen\nSchluß auf die Schuld des Angeklagten hat das Landgericht\ndagegen im Hinblick auf das bisherige Beweisergebnis zu\nziehen abgelehnt und dabei hervorgehoben, daß sich die\nbehauptete Äußerung auf den Beginn der Zusammenarbeit Ende\n1982 beziehe, während die Tatzeit der angeklagten Geschäfte\nin den Spätsommer 1983 falle. Die Staatsanwaltschaft hält\ndie Ablehnung mit diesen Erwägungen für mangelhaft begründet, doch ist auch dieser Einwand nicht stichhaltig.\n\nDie behauptete Äußerung des Angeklagten ließ, wie das\nLandgericht durch den Hinweis auf ihren in Bezug genommenen\nZeitpunkt deutlich macht, allenfalls den Schluß auf Bedenken\ndes Angeklagten hinsichtlich der mit Radix geplanten Geschäfte zu; wie sich die Geschäfte entwickeln würden, war\ndamals für den Angeklagten noch nicht zu übersehen und hing\nweitgehend von der Finanzlage des Angeklagten rn und der\nvon diesem betriebenen Unternehmen ab. Auf Grund der eingehenden Beweiserhebung ist das Landgericht jedoch zu dem\nErgebnis gekommen, der Angeklagte habe diesbezüglich keinen\nausreichenden Einblick gehabt, vielmehr REN für vermögend\ngehalten. Wenn es daraus den Schluß zieht, die ursprünglich\ngeäußerten Bedenken des Angeklagten seien nicht geeignet,\nseine Schuld nachzuweisen, hält sich dieses Ergebnis im\nRahmen tatrichterlicher Würdigung. Einer näheren Darlegung\ndes bisherigen Beweisergebnisses im landgerichtlichen Beschluß bedurfte es dabei nicht; dieses Ergebnis war der\n\nStaatsanwaltschaft bekannt.\n\n2. Die - nicht ausgeführte - Sachrüge bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Das Landgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung mit den Umständen, die geeignet erschienen,\ndie Schuld des Angeklagten nachzuweisen, eingehend auseinandergesetzt und sie letztlich als nicht durchschlagend\nerachtet; Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl\n\nAH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/1-str-554-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/1-str-554-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.224931+00:00"}}