{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-15_1_StR_548_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-15","aktenzeichen":"1 StR 548/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 548/91 BESCHLUSS\nIS. 10:7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSabine R Em aus SCHE CE, seboren am EEE\n1966 in SC.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1991\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen vom\n6. Juni 1991 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagte \"wegen unerlaubten Erwerbs von Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin\" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt sowie den Verfall von 3.950,- DM angeordnet und\n71,956 Gramm Heroin eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch, den Verfall und die Einziehung wendet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n2. Dagegen kann der Ausspruch über die Freiheitsstrafe\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer hat die in einem Hilfsbeweisamtrag aufgestellte Behauptung, die Angeklagte sei bei dem Erwerb der\n100 Gramm Heroin von \"Pit\" in ihrer Steuerungsfähigkeit im\nSinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen, deshalb\nfür nicht widerlegbar angesehen, weil die Angeklagte, die\ndie 100 Gramm Heroin in der ersten Dezemberhälfte 1990\nerhalten hat, im Zeitraum von September bis November 1990\n5 Gramm Heroin in Stuttgart zum Eigenverbrauch erworben hat\n- von denen sie dann allerdings 0,5 Gramm doch nicht selbst\nverbraucht sondern weiterverkauft hat - und nach dem Erhalt\nder 100 Gramm Heroin bis zu ihrer Festnahme am 25. Januar\n1991 etwa 18 Gramm Heroin für sich verbraucht hat.\n\nVom Zeitpunkt des Erwerbs der 100 Gramm abgesehen, hat\ndie Strafkammer für spätere Zeitpunkte, wie etwa die Zeitpunkte der Verkäufe an Andrea Hi, keine \"positive Feststellung\" über eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit\n\nder Angeklagten treffen können.\n\na) Damit bleibt schon unklar, wieso einerseits der seit\ndem Erhalt der 100 Gramm Heroin wesentlich gesteigerte\nRauschgiftkonsum Anhaltspunkt für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs des\nRauschgifts sein kann, andererseits aber für die Zeit des\nerhöhten Konsums selbst keine Anhaltspunkte für eine\n\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegen.\n\nb) Darüberhinaus läßt der Hinweis der Strafkammer auf\ndie nicht mögliche \"positive Feststellung\" erheblich verminderter Schuldfähigkeit besorgen, daß sie verkannt haben\nkönnte, daß von erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht\nnur dann auszugehen ist, wenn sie positiv festgestellt\nwerden kann, sondern auch dann, wenn sie nicht ausschließbar\nist (vgl. BGHSt 3, 169, 173; BGHSt 8, 113, 124; BGH bei\nHoltz MDR 1983, 620; w. Nachw. bei Dreher/Tröndle, StGB\n45. Aufl. S 20 Rdn. 28). Eine als Folge des Zweifelssatzes\nangenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit hat bei\nder Strafzumessung kein geringeres Gewicht als eine positiv\nfestgestellte (BGH StV 1984, 69; BGH Stv 1984, 464; BGH bei\nHoltz MDR 1986, 622; BGHR StGB S 21 Strafrahmenverschiebung\n4).\n\nc) Da die Strafkammer nicht bei allen Teilakten der\nfortgesetzten Tat von erheblich verminderter Schuldfähigkeit\nder Angeklagten ausgegangen ist, hat sie zu Recht von einer\nStrafrahmenverschiebung zugunsten der Angeklagten abgesehen\n(BGH bei Dallinger MDR 1975, 724). Sie hätte jedoch erkennbar machen müssen, daß sie sich der Möglichkeit bewußt war,\ndie von ihr angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten beim Erwerb der 100 Gramm Heroin -\ninnerhalb des Strafrahmens des S 29 Abs. 3 BtMG - zugunsten\nder Angeklagten zu berücksichtigen (BGH aaO). Dies ist nicht\ngeschehen. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit der\nAngeklagten beim Erwerb der 100 Gramm Heroin ist bei den\nStrafzumessungserwägungen der Strafkammer nicht erwähnt.\n\nDie Strafe muß nach alledem neu zugemessen werden.\n\n3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\n\nfolgendes zu beachten haben:\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichshofs\nist wegen Rauschgiftabhängigkeit nur ausnahmsweise von einer\nerheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Von\ndem hier nicht einschlägigen Fall einer in akutem Rauschzustand begangenen Tat abgesehen, ist in aller Regel Voraussetzung für eine solche Annahme, daß langjähriger Betäubungsmittelmißbrauch zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, oder der Täter unter starken Entziehungserscheinungen leidet und er durch sie dazu getrieben\nwurde, sich mittels einer Straftat Drogen zu beschaffen (BGH\nStv 1988, 191; BGH StV 1989, 103; w. Nachw. bei Körner, BtMG\n3. Aufl. § 29 Rdn. 591).\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/1-str-548-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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