{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-15_1_StR_501_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-15","aktenzeichen":"1 StR 501/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 501/91 BESCHLUSS\nAS. 0.44\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJovan GC u zu: VB, geboren am (EEE\n1927 in BEP (Jugoslawien),\n\nwegen Geldfälschung\n\nwIIl\n\n67\n\n67\n\nDerr 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. Oktober 1991 gemäß S$S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nUnter Aufhebung des Beschlusses des Landge-\n\nrichts München I vom 18. April 1991 wird die\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 9. Januar 1991 als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n9. Januar 1991 wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren drei Monaten verurteilt und das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte im Anschluß an die Verkündung\ndes Urteils und des Beschlusses über die Fortdauer der\nUntersuchungshaft nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache\nmit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Verzichtserklärung ist aus dem Protokoll vorgelesen, vom Dolmetscher übersetzt und sodann vom Angeklagten genehmigt worden. Gleichwohl hat der Angeklagte selbst in der Folgezeit\nRevision eingelegt. Durch Beschluß vom 18. April 1991 hat\ndas Landgericht die Revision des Angeklagten gemäß $S 346\nAbs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie verspätet\neingelegt worden sei. Hiergegen hat der Angeklagte durch\neigenen Schriftsatz vom 3. Mai 1991 \"Beschwerde\" eingelegt.\n\nDieser Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (S 346\nAbs. 2 StPO) führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Verwerfung der Revision durch den Senat\ngemäß $S 349 Abs. 1 StPO. Die Revision ist infolge Rechts-\n\nmittelverzichts unzulässig.\n\nMit der zu Protokoll abgegebenen Erklärung hat der Angeklagte eindeutig und zweifelsfrei auf die Einlegung der\nRevision verzichtet (§ 302 Abs. 1 StPO). Anhaltspunkte dafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte,\nliegen nicht vor. Hierzu trägt auch der Angeklagte nichts\nvor. Daß er anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf\ndie Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen\nIrrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann\n(vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1\n\nm.w.Nachw.).\n\nGribbohm Ulsamer Granderath\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/1-str-501-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/1-str-501-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.182996+00:00"}}