{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-15_1_StR_462_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-15","aktenzeichen":"1 StR 462/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 462/91 BESCHLUSS\n\n“ed,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas ve aus WEM, dort geboren am\nEEE 1>:2,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwımIlI\n\n48\n\n88\n\n- 2 -\n\nper 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 15. Oktober 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 29. Mai 1991\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die\nKostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als\n\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel\n\nzu tragen.\n\nNach § 345 Abs. 2 StPO ist die Revisionsbegründungsschrift von einem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen, ein Faksimilestempel - wie hier von Rechtsanwalt Fischer verwendet - genügt nicht (BGH NJW 1976,\n966; Pikart in KK 2. Aufl. $S 345 Rdn. 12; Kleinknecht/\nMeyer, StPO 40. Aufl. Einleitung 129). Gleichwohl ist\ndie Revision nicht unzulässig, weil die Mitverteidigerin eine Revisionsbegründungsschrift ordnungsgemäß\n\nunterzeichnet hat.\n\nZur Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe bemerkt\n\nder Senat:\n\n68\n\n- 3 -\n\nDie tatsächlichen Feststellungen sollten den Sachverhalt (soweit für Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch\nbedeutsam) wiedergeben, von dessen Richtigkeit das\nGericht überzeugt ist. Vorbringen des Angeklagten,\nAnsichten von Zeugen und deren Aussagen sowie Maßnahmen\nder Strafverfolgungsorgane (Spurensicherung, Gegenüberstellung usw.) gehören zur Beweiswürdigung. Sie sind\n\n- nach Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten - dort\nzu erörtern, soweit das notwendig ist, um mitzuteilen,\naufgrund welcher Umstände (Aussagen, Glaubwürdigkeitserwägungen, objektive Beweisanzeichen) das Gericht von\nder Richtigkeit der wesentlichen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen überzeugt ist.\n\nDer Bestand des Urteils ist hier durch die nur formel-\n\nhafte Erörterung eines minder schweren Falles nicht gefährdet, weil ein solcher nicht in Betracht kam. Grundsätzlich sind die schulderhöhenden und schuldmindernden\n\nUmstände konkret in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/1-str-462-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/1-str-462-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.160008+00:00"}}