{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-15_1_StR_442_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-15","aktenzeichen":"1 StR 442/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Voraussetzungen der Tötung aus \"sonst niedrigen Beweggründen\" können erfüllt sein, wenn der alleinige oder hauptsächliche Grund für den Tötungsentschluß die Absicht ist,\nsich der Verantwortung für strafbares Verhalten zu entziehen, der Täter aber nicht tötet, um eine \"andere\" Straftat\nim Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu verdecken.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2\n\nDie Voraussetzungen der Tötung aus \"sonst niedrigen Beweggründen\" können erfüllt sein, wenn der alleinige oder hauptsächliche Grund für den Tötungsentschluß die Absicht ist,\nsich der Verantwortung für strafbares Verhalten zu entziehen, der Täter aber nicht tötet, um eine \"andere\" Straftat\nim Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu verdecken.\n\nBGH, Urt. vom 15. Oktober 1991 - 1 StR 442/91 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 442/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Maria Dolores Sch EmEEEP aus VE, geboren am\nEEE : 1. 1 ,\n\n2. Manfred B m aus Mm dort geboren am immmmmmm\n\nwegen Totschlags\n\nwıIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Maul,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EIEEEMP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EHEM aus Emmen\nals Verteidiger der Angeklagten zung\n\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 4. März 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je wegen Totschlags\nzu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilt. Die zu Ungunsten der\nAngeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen haben die voll schuldfähigen\nAngeklagten zunächst gemeinsam auf das Tatopfer ven\neingeschlagen, um es zu verletzen. Das führte zu einer\nleichten blutenden Kopfwunde, die der Geschädigte mit einem\nTaschentuch abdeckte. Dann nahm der Angeklagte Be der Mitangeklagten ihr Tatwerkzeug, ein Gewehr, aus der Hand und\nschlug damit auf Kopf und Gesicht des Opfers massiv ein. Die\nAngeklagten erkannten jetzt die Möglichkeit, dadurch lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen, und nahmen solche\n\nbilligend in Kauf. Als WWW aufgrund dieser Schläge zu\nBoden stürzte, wurde beiden Angeklagten \"in diesem Moment\nklar, was sie angerichtet hatten\". Sie \"verständigten sich\ndahingehend, daß man nunmehr Wendel töten müsse, weil er sie\nsonst anzeigen würde\" (UA S. 23). Daraufhin holte der\nAngeklagte BE ein Taschenmesser, das sich jedoch als zur\nTötung ungeeignet erwies, und erschlug WWW schließlich\nmit dem Gewehr. Die Angeklagte Sch us stieß dem zu diesem\nZeitpunkt möglicherweise bereits toten Opfer einen.\n\nBesenstiel 9 cm in den Hals,\nII.\n\n1. Die Verurteilung der Angeklagten Sch als Mittäterin bei der Tötung des Opfers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus den mitgeteilten Umständen durfte das\nLandgericht in wertender Betrachtung die Überzeugung gewinnen, daß die Angeklagte nicht nur fremdes Tun förderte,\nsondern ihr Tatbeitrag Teil einer gemeinschaftlich gewollten\n\nTat sein sollte.\n\nDem stand nicht entgegen, daß die Angeklagte während\nder Schläge durch den Mitangeklagten Bi mehrfach den Raum\nverlassen (und sich im Schlafzimmer Bargeld angeeignet)\nhatte. Ihr Tatbeitrag lag zunächst in der Verabredung, das\nOpfer zu töten, und dieser Beitrag wirkte während des gesanmten Geschehens fort (vgl. hierzu BGHSt 37, 289, 293). Deshalb greift ihr Einwand, bloßes Dabeisein und das Einver-\n‚ständnis mit der Tat des anderen genügten alleine nicht für\ndie Annahme von Mittäterschaft, unabhängig von ihrem abschließenden Verhalten nicht durch.\n\n2. Die Verurteilung der Angeklagten nur wegen Tot-\n\nschlags hat keinen Bestand.\n\na) Unter der Voraussetzung, es liege mangels \"anderer\nStraftat\" kein Verdeckungsmord vor, hat das Landgericht auch\ndie Tötung aus \"sonst niedrigen Beweggründen\" mit einer\nBegründung abgelehnt, die rechtlicher Überprüfung nicht\nstandhält.\n\nDa die Frage, ob die Tötung aus niedrigen Beweggründen\nerfolgte, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden\nist, hatte das Landgericht die Motive der Angeklagten insgesamt zu berücksichtigen. Deshalb durfte es sich nicht auf\nErörterungen beschränken, welche Beweggründe zur (gefähr- .\nlichen) Körperverletzung und der schließlich als möglich\nerkannten und gebilligten versuchten Tötung führten. Nur das\nhat das Landgericht untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, es habe ein Motivbündel vorgelegen, das Hauptmotiv\nsei nicht feststellbar. Neben der Wut auf das Tatopfer\nkönnten weitere (nicht feststellbare, aber auch nicht ausschließbare) \"Motive eine wesentliche Rölle gespielt haben,\ndie möglicherweise den Kriterin eines niedrigen Beweggrundes\nnicht entsprechen\" (UA S. 69). Ob diese Begründung ausreichen könnte, mag dahinstehen. Für die gemeinsam beschlossene\nund mit direktem Vorsatz durchgeführte Tötung stellt das\nLandgericht eindeutig ein Hauptmotiv - oder sogar den\nalleinigen Beweggrund - fest: Man wollte das Opfer töten,\nweil es die Täter sonst anzeigen werde. Damit bekam die Tat\nvon der objektiven wie subjektiven Seite eine andere Qualität. Die vom Landgericht erörterten Beweggründe bezogen sich\n\nnur auf Verletzungshandlungen mit eventuellen tödlichen\n\nFolgen, die zwar nicht beabsichtigt waren, aber hingenommen\nworden wären. Das bei der danach verabredeten und beabsichtigten Tötung im Vordergrund stehende neue Motiv durfte bei\nder Gesamtwürdigung aller in Frage stehenden Umstände nicht\naußer Betracht bleiben. Zwar kann die Verdeckungsabsicht\neine andere hervorgehobene Mordqualifikation begründen.\n\nIst das aber wegen des Fehlens einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung, z.B. mangels zu verdeckender \"anderer\" Straftat im Sinne des § 211 StGB nicht der Fall, so wird das\nMotiv nicht rechtlich bedeutungslos. Es kennzeichnet nach\nwie vor die Tat und ist deshalb zu berücksichtigen. Es darf\nauch nicht etwa nur deshalb außer Betracht bleiben, weil die\nTäter bereits zuvor eine als möglich erkannte Todesfolge aus\n\nanderen Gründen gebilligt hatten.\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, damit werde\n- entgegen dem Gesetzeswortlaut - das Merkmal der Verdeckungsabsicht zu einem gesetzlich benannten Regelbeispiel\nder niedrigen Beweggründe. Ob das so ist und ob dem zu folgen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl.\nhierzu BGHSt 35, 116, 121 £., 126 f.). Das Verdeckungsmotiv,\nbei dem in aller Regel \"eine besonders verwerfliche Gesinnung\" zutage tritt (Senatsentscheidung vom 23. Februar 1988\n- 1 StR 697/87 mit Hinweis auf BVerfGE 45, 187, 265), kann\nfür sich als niedriger Beweggrund gewertet werden. Das gilt\nganz allgemein für die Fälle, in denen das Opfer zur Verdeckung einer Verhaltensweise des Täters getötet wird, die\ner zwar nicht für strafbar, jedoch für verwerflich. oder\nseinem Ansehen abträglich hält. Das betrifft also Fälle, in\ndenen sich der Täter eigensüchtig der Verantwortung für\n\nvorangegangenes Tun oder für begangenes Unrecht entziehen\n\nwill und deshalb tötet (vgl. hierzu BGHSt 35, 116, 121 £.\nmit Rechtsprechungsbeispielen). Weil keine Straftat verdeckt\nwerden soll, sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des\ngesetzlich hervorgehobenen Beweggrundes der Verdeckungsabsicht in diesen Fällen nicht gegeben. Der Bewertung eines\nsolchen Beweggrundes als \"niedrig\" kann es gleichkommen,\nwenn der alleinige oder hauptsächliche Grund des Tötungsentschlusses die Absicht ist, sich der Verantwortung für voran-\n\ngegangenes strafbares Handeln zu entziehen, mag es sich auch\n\nrechtlich nicht als eine \"andere\" Straftat im Sinne des\n\nS 211 Abs. 2 StGB darstellen. Das Motiv der Verdeckung ist‘\ndamit ein Beweggrund, der auch im Rahmen eines \"sonst\nniedrigen Beweggrundes\" Berücksichtigung finden kann. Er ist\nbei der Gesamtbetrachtung nicht deshalb ausgeschlossen, ‘weil\ner bei Hinzutreten weiterer Umstände die Voraussetzungen\neines selbständig hervorgehobenen Mordmerkmals erfüllen\nkönnte.\n\nb) Auch die Ablehnung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht - die Angeklagten hätten keine \"andere\" Straftat\nverdecken, sondern die begangene Tötung vollenden wollen -\nkönnte nach den getroffenen Feststellungen keinen Bestand\nhaben.\n\nNach der Rechtsprechung steht der Annahme eines \"Verdeckungsmordes\" nicht entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen Leib und Leben des Opfers richtete und\nunmittelbar in die Tötung zur Verdeckung des vorangegangenen\nGeschehens überging (BGHSt 35, 116; BGH, Beschl. vom\n12. Juli 1991 - 2 StR 605/90; vgl. auch BGH NIW 1984, 1568).\nEs handelt sich allerdings dann nicht um eine andere\n\nStraftat im Sinne des S 211 StGB, wenn der Täter nur die Tat\nverdecken will, die er gerade begeht (BGH, Urt. vom 1. Oktober 1985 - 5 StR 450/85). Das ist dann der Fall, wenn\nwährend einer einheitlichen Tötungshandlung die Verdeckungsabsicht nur noch als weiteres Motiv für die Tötung hinzutritt (eine solche Fallgestaltung liegt den Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs aaO und in NStZ 1990, 385 zugrunde).\n\nIm vorliegenden Fall jedoch zeigen die Feststellungen,\ndaß ein Motivwechsel oder eine Motivbündelung nicht mehr\nwährend einer einheitlichen Tötungshandlung erfölgten. Das\nAngriffsgeschehen mit den ihm zugrundeliegenden Vorstellungen war zunächst abgeschlossen und der Übergang zum\ndirekten Tötungsvorsatz folgte dem erst nach. Es fehlte damit die erforderliche enge Verzahnung zwischen Vortat und\nVerdeckungstat (BGH NStZ2 1985, 167). Bei solcher Tat- und\nEntschlußfolge wäre nicht einmal ein unmittelbares Übergehen\nin ein Tötungsgeschehen mit Verdeckungsabsicht geeignet, das\nVorliegen einer anderen Straftat im Sinne des § 211 StGB zu\nverneinen. Hier aber trat zusätzlich eine gewisse Zäsur ein,\nnachdem das Opfer zu Boden gestürzt war, die Angeklagten\nsich nunmehr der Folgen ihres Tuns bewußt wurden und danach\nGelegenheit nahmen, sich über das jetzt Erforderliche zu\nverständigen, ehe sie die Tötung durchführten. Mit dieser\nwollten sie also nicht verdecken, was sie gerade taten,\nsondern das Opfer sollte das vorangegangene strafbare Ver-\n\nhalten nicht anzeigen können.\n\nc) Gleichwohl kann der Senat nicht selber entscheiden.\n\nDas Landgericht hat die Verdeckungsabrede nur nach dem\nZweifelssatz \"zugunsten\" des Angeklagten auf den Zeitpunkt\nnach dem Niederschlagen mit bedingtem Tötungsvorsatz festgelegt. Bei zutreffender Rechtsanwendung kann sich das aber\n- wie dargelegt - tatsächlich zum Nachteil der Angeklagten\nausgewirkt haben. Das Landgericht hatte in diesem Zusammenhang erörtert, ob die Verdeckungsabrede bereits früher getroffen wurde, als das Opfer nach erfolgter Körperverletzung\nnoch leicht blutend auf der Bank saß. Auch bei einem solchen\nSachverhalt läge die Verdeckung einer \"anderen\" Strafat\nnahe. Da das Landgericht ein solches Tatgeschehen nur erwogen, aber nicht festgestellt hat, konnte der Senat davon bei\n\nseiner Entscheidung nicht ausgehen.\nGribbohm . Ulsamer Maul\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/1-str-442-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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