{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-15_1_StR_415_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-15","aktenzeichen":"1 StR 415/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nı StR 415/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDe ER aus CHE. senoren am EMEEED 190°\nin vB.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung U.ä.\n\nwıIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nc6\n\n66\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n4. März 1991 im Ausspruch\n\na) über die Einzelstrafen wegen versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung und\nb) über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle\nder versuchten schweren räuberischen Erpressung und wegen\nschwerer räuberischer Erpressung ZU einer Gesamtstrafe von\nzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die\ndas Urteil mit der Sachrüge angreift, führt zur teilweisen\nAufhebung des Strafausspruchs, hat aber im übrigen keinen\n\nErfolg.\n\n1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Soweit erhebt die Revision auch\n\nkeine besondere Einwände.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch teilweise keinen\n\nBestand haben.\n\nDie drei abgeurteilten Taten weisen die Besonderheit\nauf, daß der Angeklagte innerhalb eines Zeitraums von ca. 30\nMinuten zwei Banküberfälle versuchte und schließlich mit\neinem dritten Anlauf Erfolg hatte. Die beiden versuchten\nBanküberfälle gab er dabei jeweils auf die Einwände der\nBankangestellten, es stehe kein Geld zur Verfügung, sofort\nauf, entschloß sich jedoch auf der Flucht jedesmal kurzfristig, es nochmals zu versuchen. Das Landgericht hat wegen\nder versuchten Taten Einzelstrafen von jeweils vier Jahren,\nwegen der vollendeten Tat eine Einzelstrafe von sieben\nJahren sechs Monaten verhängt und daraus eine Gesamtstrafe\n\nvon zehn Jahren gebildet.\n\nDie wegen der versuchten Banküberfälle verhängten Strafen unterliegen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist das Landgericht hinsichtlich dieser Taten unter Heranziehung des\nvertypten Milderungsgrundes der $S 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1\nStGB von minder schweren Fällen nach § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Mit jeweils vier Jahren sind die Strafen jedoch\naus dem oberen Bereich des Strafrahmens entnommen. Da der\nAngeklagte nur eine Spielzeugpistole als Nötigungsmittel\nverwandte, jeweils alsbald aufgab und die Taten eingestanden\nhat, könnte manches dafür sprechen, auch schon ohne Heran-\n\nziehung des vertypten Milderungsgrundes der § 23 Abs. 2,\n\n66\n\n§ 49 Abs. 1 StGB minder schwere Fälle anzunehmen. Auf diese\nFrage (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 27. Juni 1991 - 4 StR\n272/91) geht das Landgericht nicht ein, doch kommt es darauf\nletztlich auch nicht an. Denn jedenfalls wird vom Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt, daß alle drei Taten\nin einem engen motivatorischen und zeitlichen Zusammenhang\nstanden, wobei die nur versuchten Taten sich als Anläufe zu\nder schließlich vollendeten Tat darstellen. Das Landgericht\nhätte daher die erhebliche Bestrafung des Angeklagten wegen\nder vollendeten Tat bei der Zumessung der Strafen für die\nvorangegangenen Tatversuche mit berücksichtigen müssen. Das\nist jedoch nicht geschehen; die Strafkammer geht vielmehr\nauf die bestehenden Zusammenhänge nicht ein und behandelt\ndie Taten so, als stünden sie beziehungslos nebeneinander.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht zu\nmilderen Strafen gekommen wäre, wenn eS diese Frage erörtert\nhätte.\n\nDagegen kann die wegen der vollendeten Tat verhängte\nStrafe aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar benutzte der Angeklagte auch hier nur eine Spielzeugpistole,\nwurde kurz nach der Tat gefaßt und war geständig. Doch ist\ndiese Tat ersichtlich auch geprägt durch die Hartnäckigkeit\ndes Angeklagten, die sich in den beiden gescheiterten Ver-\n\nsuchen manifestierte.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen wegen der versuchten\n\nTaten macht eine neue Gesamtstrafenzumessung erforderlich.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/1-str-415-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-15/1-str-415-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.108050+00:00"}}