{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-10_1_StR_569_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-10","aktenzeichen":"1 StR 569/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n\\ Str 569/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut vw GE aus HER, Seboren ar GE\n1933 in Sogn.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwımll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGCeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 10. Oktober 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Offenburg vom\n10. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen\n\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte\nRevision des Angeklagten hat im wesentlichen Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte vor\n\nder Tat aufgrund seines langjährigen Alkoholmißbrauchs und\n\nseiner aktuellen Alkoholisierung Verhöhnungen aus dem Radio\n\ns2>\n\ngehört, die so nicht zutreffen können (UA S. 5, 6). An die\nTat selbst hat er keine Erinnerung mehr (UA S. 9). Das läßt\nes nicht ausgeschlossen erscheinen, daß er voll schuldun-\n\nfähig war.\n\nDas Schwurgericht hat dazu zwei Sachverständige gehört.\nAus dem Urteil geht aber nicht hervor, was die Sachverständigen bekundet haben und wie sie den Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten zur Tatzeit berechnet haben. Das Schwurgericht\nhat lediglich mitgeteilt, daß die Sachverständigen aus zwei\nBlutproben einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit von 2 o/oo errechnet hätten und daß seine Steuerungsfähigkeit nach ihrer Auffassung erheblich vermindert gewesen\nsei (UA S. 6, 10).\n\nDas genügt nicht. Wenn sich der Tatrichter einem Gutachten, wie hier, ohne weitere Erwägungen anschließt, muß er\nnach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315; 34, 29,\n31) die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die die\nSchlußfolgerungen des Sachverständigen anknüpfen, und die\nArt dieser Folgerungen wenigstens insoweit im Urteil mitteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist.\n\nDa sich das Schwurgericht hieran nicht gehalten hat,\nsind seine Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnicht überprüfbar. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\n65\n\nJedoch können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bestehen bleiben, weil sie von diesem Mangel nicht betroffen\nsind. Sie sind auch sonst frei von Rechtsfehlern zum Nach-\n\nteil des Angeklagten.\"\nDem tritt der Senat bei.\nMaul ulsamer Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-10/1-str-569-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-10/1-str-569-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.052108+00:00"}}