{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-08_1_StR_482_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-08","aktenzeichen":"1 StR 482/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 482/91 URTEIL\ng 10.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang w EEE aus EEE, genoren an GERN\n1959 in Stiie\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nwIII\n\n64\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizamtsinspektorin BB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 2. Mai 1991\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung (gegenüber dem Zeugen Hg) und wegen versuchten Totschlags (gegenüber dem Zeugen PD) zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Rüge, mit der sich die Revision gegen die Ableh-\n\nnung eines Hilfsbeweisamtrags wendet, ist unbegründet.\n\nFür den Fall, daß lediglich verminderte Schuldfähigkeit\nangenommen werden sollte, beantragte die Verteidigung die\nAnhörung des Zeugen EB - eines Polizeibeamten - dazu,\ndaß der Angeklagte am Hinterkopf eine Platzwunde hatte,\nsowie die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens dazu, daß diese Verletzung zusammen mit dem Alkoholgenuß und dem Affektzustand, in dem er sich im Tatzeitpunkt\nbefand, zur Schuldunfähigkeit führte. Diesen Antrag hat die\nStrafkammer abgelehnt, weil die in das Wissen dieses Zeugen\ngestellte Tatsache als wahr unterstellt werde; im übrigen\n\nsei durch das frühere Gutachten - erstattet durch Prof.\nDr. sn - bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache\nerwiesen.\n\nWas die Wahrunterstellung angeht, rügt die Revision zu\nRecht einen Verstoß gegen S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Unter\nden gegebenen Umständen war das Vorbringen der Verteidigung\nin ihrem Beweisamtrag dahin auszulegen, daß behauptet wurde,\ndie Kopfplatzwunde sei schon vor Tatbegehung entstanden. Dagegen nimmt das Landgericht in den Urteilsgünden an, dies\nsei erst danach geschehen, indem der Angeklagte - auf dem\nHeimweg nach der Tat - \"unterwegs hinfiel und sich dabei\neine Verwundung am Hinterkopf zuzog\" (UA S. 24). Auf diesem\nMangel beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Ihm ist\nzu entnehmen, daß der gehörte Sachverständige die Frage der\nSchuldfähigkeit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten begutachtet hat. Dabei hat er sich ersichtlich auch\nmit der Möglichkeit befaßt, der Angeklagte habe vor Tatbegehung - nur dann vermochte diese Verletzung die Schuldfähigkeit zu beeinflussen - eine Kopfplatzwunde erlitten\n(vgl. UA S. 36).\n\nEin Mangel, der Anlaß zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen gegeben hätte, tritt nicht zutage (vgl. S 244\nAbs. 4 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das\ngilt entgegen der Meinung der Revision auch, soweit das\nLandgericht - das die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\n\nals erheblich vermindert ansieht ($S 21 StGB) - für ausgeschlossen hält, daß er bei Begehung der Taten schuldunfähig\n\nwar.\n\nDie Strafkammer stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß die\nBlutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit\n3,2 o/oo betrug und daß er sich bei Begehung der Taten in\neinem Zustand heftiger affektiver Erregung befand. Bei Würdigung dieser Alkoholisierung hat sie nicht übersehen, daß\nim allgemeinen bei einem Blutalkoholwert von 3 o/oo an\nSchuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht gezogen\nwerden muß. Bei beiden Taten handelte es sich allerdings um\nschwere Angriffe gegen Leib und Leben, Delikte, bei denen\nbei einem ansprechbaren Täter eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. Salger in Festschrift\nfür Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Ebert,\nAktuelle Probleme der Strafrechtspflege, 1991 S. 165, 175;\nBGH, Urt. vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68; BGH NStZ 1981,\n298, 299; BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 9, 16; BGH\nStV 1989, 387). Einen im Hinblick hierauf erhöhten indiziell\nbedeutsamen Wert erreichte die beim Angeklagten gegebene\n\nBlutalkoholkonzentration nicht.\n\nwie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, ist bei Prüfung der Schuldunfähigkeit neben der\nHöhe des Blutalkoholwertes auch das vor, bei und nach der\nTat gezeigte Verhalten des Täters zu berücksichtigen. Dabei\nliegt das entscheidende Gewicht darauf, alle wesentlichen\nobjektiven und subjektiven Umstände gegeneinander abzuwägen,\ndie sich auf das Erscheinungsbild und das Gesamtverhalten\n\n64\n\ndes Täters beziehen; im Rahmen dieser Prüfung kann der Alkoholgewöhnung des Täters besondere Bedeutung zukommen (vgl.\nBGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1; BGH StV 1989,\n387: BGH NStZ 1991, 126, 127; BGH, Urt. vom 28. August 1991\n- 3 StR 377/90). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der\nTatrichter auf dem Hintergrund der allgemeinen medizinischen\nErkenntnisse und Erfahrungen die richtigen Maßstäbe angelegt\nhat (v. Gerlach aaO S. 185). Hiernach weist die angefochtene\n\nEntscheidung keinen Rechtsfehler auf:\n\nAuf Grund einer eingehenden Gesamtwürdigung, die mit\ngesicherten Erkenntnissen vereinbar ist, ist die durch zwei\nsehr erfahrene Sachverständige beratene Strafkammer \"unter\nBerücksichtigung der Blutalkoholkonzentration\" und aller Umstände, die das Erscheinungsbild und das Verhalten des\ntrinkgewohnten Angeklagten vor, während und nach seinen\nTaten prägten, zu der Überzeugung gelangt, daß er bei Begehung der Taten nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB\nwar (UA S. 34). Der Sachverständige Prof. Dr. SER nat\nallerdings ausgeführt: Falls eine echte Amnesie - wie sie\nder Angeklagte behauptet hatte - zu bejahen wäre, hätte dies\nzur Folge, daß er sich zur Tatzeit in einem affektiv und\ndurch Alkoi.ol bedingten Dämmerzustand befand, für den die\nVoraussetzungen des § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden\nkönnten. Das Landgericht, dem die Bewertung der entsprechenden Umstände oblag, stellt jedoch rechtsfehlerfrei fest, die\nvom Angeklagten vorgebrachte Erinnerungslosigkeit beruhe nur\nauf Verdrängung; das Tatgeschehen sei ursprünglich in sein\nBewußtsein eingegangen und willentlich durch ihn gesteuert\nabgelaufen. Hierbei war für die Strafkammer von wesentlicher\nBedeutung, daß der Angeklagte kurze Zeit nach den Taten\n- nachdem er polizeilich festgenommen worden war - noch über\n\nErinnerung an das Tatgeschehen verfügte.\n\n- 7 -\n\nEs widerspricht dieser Beurteilung nicht, daß die\nStrafkammer in anderem Zusammenhang (soweit es um das versuchte Tötungsverbrechen gegenüber dem Zeugen a]\ngeht) ein Handeln aus niedrigen Beweggründen im Sinne des\nMordtatbestandes verneint mit der Begründung, infolge seiner\nstarken Erregung habe der Angeklagte seine Antriebskräfte,\n\"die aus dem Motivbündel Wut, Enttäuschung, Verärgerung und\nRache bestanden\", zwar dumpf erahnt, aber nicht so gedanklich beherrscht und vom Willen gesteuert in sich aufgenommen, daß sie für ihn beeinflußbar gewesen wären (UA S. 22,\n37/38). Im Hinblick auf diese Mordqualifikation hat das Gericht zu entscheiden, ob der Täter in der Lage war, diejenigen Antriebskräfte, die sich als niedrige Beweggründe im\nSinne des S$S 211 Abs. 2 StGB darstellen, gedanklich zu erfassen und willensmäßig zu steuern, so daß ihm die besondere\nVerwerflichkeit seines Tuns zum Vorwurf gemacht werden kann\n(vgl. dazu BGH NStZ 1989, 363). Die Strafkammer vermochte\nnicht sicher festzustellen, daß das Handeln des Angeklagten\nvon einer solchen Motivation getragen war. Hingegen geht es\nbei den SS 20, 21 StGB um die Frage, ob das Hemmungsvermögen\ndes Täters in bezug auf die Tat selbst - hier: die Tötungs-\n\n64\n\nhandlung - eingeschränkt war. Insoweit war also nur zu entscheiden, ob der Angeklagte, der die erforderliche Unrechtseinsicht hatte, dem Tatanreiz selbst noch widerstehen\n\nkonnte.\n\nMaul Granderath Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-08/1-str-482-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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