{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-04_1_StR_396_91_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-04","aktenzeichen":"1 StR 396/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 396/91 BESCHLUSS\n\n4.0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHoria C GB zus KB, geboren am CB 1933 in\nPO (Rumänien),\n\nwegen schweren Raubs u.a.\n\nwııl\n\n61\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Oktober 1991 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird im Fall C 3 der\n\nUrteilsgründe vorläufig eingestellt.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur\nLast.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n14. Dezember 1990 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des schweren\nRaubs in drei Fällen und des Diebstahls\n\nin zwei Fällen schuldig ist.\n3, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\n1. Die Sache ist entgegen der Auffassung des Verteidigers Rechtsanwalts IMEEEB entscheidungsreif. Die Urteilszustellung vom 22. Februar 1991 ist wirksam, denn das\nProtokoll der Hauptverhandlung war zu diesem Zeitpunkt fer-\n\ntiggestellt.\n\nCH\n\nDer Senat entnimmt der dienstlichen Erklärung des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. Juli 1991, daß er\ndie vom Vorsitzenden angebrachten Protokolländerungen ausdrücklich genehmigt hat, bevor der Vorsitzende das Protokoll\nmit seiner Unterschrift als fertiggestellt in den Geschäftsgang gegeben hat. Die Grundsätze, die für die nachträgliche\n\nBerichtigung des Protokolls gelten, können auf Verbesserungen des Protokolls vor dessen Mitunterzeichnung durch den\nVorsitzenden keine Anwendung finden (BGH GA 1954, 119). Das\nProtokoll war daher auch ohne schriftlichen Vermerk des\nUrkundsbeamten über die Genehmigung der vom Vorsitzenden angebrachten Ergänzungen - wie er für die Genehmigung der\nÄnderung eines fertiggestellten Protokolls erforderlich ist\n(vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 271\nRdn. 52; Engelhardt in KK 2. Aufl. § 271 Rdn. 19) - fertiggestellt, da es so, wie es von beiden Urkundspersonen unterzeichnet ist, auf deren übereinstimmender Überzeugung vom\n\nAblauf der Hauptverhandlung beruht.\n\n2. Die in dem am 25. März 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt LEER\nerhobene Verfahrensrüge ist im Hinblick auf die - wie dargelegt wirksame - Urteilszustellung vom 22. Februar 1991 nicht\ninnerhalb der Frist des S 345 Abs. 1 Satz 2 StPO erhoben und\ndaher unzulässig. Sie ist aber auch im übrigen nicht zulässig erhoben, da das Vorbringen, die Vernehmung von Frau\nSEE hätte ergeben, daß der Angeklagte \"möglicherweise\"\nnicht an der Tat zum Nachteil der Eheleute Sl peteiligt war, den Anforderungen von $S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an\ndas Vorbringen für eine Aufklärungsrüge nicht genügt (vgl.\n\n6\n\n-4-\n\npikart in KK aaO § 344 Rdn. 51). Außerdem mußte sich im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme der Strafkammer die Notwendigkeit einer Vernehmung von Frau SEEN\ntrotz ihrer im Ermittlungsverfahren geäußerten Schätzung\nüber das Alter des sie bewachenden Täters nicht aufdrängen,\nzumal sie auch das Gesicht dieses maskierten Täters nicht\n\ngesehen hatte.\n\n3. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall\nC 3 der Urteilsgründe führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von\n11 Jahren wird hiervon nicht berührt. Der Senat kann im Hinblick auf die Summe der vom Landgericht verhängten Einzelstrafen von 28 Jahren und die Höhe der Einsatzstrafe von\n9 Jahren ausschließen, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe\nvon einem Jahr auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.\n\n4. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Foth Granderath\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-04/1-str-396-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-04/1-str-396-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.842643+00:00"}}