{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-01_1_StR_422_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-01","aktenzeichen":"1 StR 422/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 422/91 URTEIL\n‚1.10: 939\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz H aus FR geboren am\n\n1944 in\n\n2. Rudi aus , geboren am\n1946 in W\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Ef in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. WB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n58\n\n58\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n25. Februar 1991 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von\n150 Tagessätzen verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge\ngestützten Revisionen der Angeklagten sind nicht begründet.\n\nDer Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Die Angeklagten haben 1985 in zwei Berufungshauptverhandlungen vor\n\ndem Landgericht Würzburg uneidlich falsch ausgesagt.\n\nZur Straffrage bedarf folgendes der Erörterung: Das\nLandgericht hat den Angeklagten zutreffend einen Aussagenotstand zugebilligt und jeweils den Strafrahmen des S 153 StGB\nnach § 157 Abs. 1, S 49 Abs. 2 StGB gemildert. Denn die Angeklagten hatten bereits 1984 in erster Instanz vor dem\nAmtsgericht Würzburg als Zeugen die gleiche - jetzt verjährte - falsche Aussage gemacht. Der Generalbundesanwalt hegt\ndie Besorgnis, das Landgericht habe nicht bedacht, \"daß daneben eine zusätzliche Strafmilderung in Betracht kam, falls\ndie Angeklagten vor ihren Aussagen nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO hingewiesen worden\n\nsind\".\n\nDer Senat sieht keinen Rechtsfehler. Dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, daß die Zuerkennung eines\nAussagenotstands die zusätzliche mildernde Berücksichtigung\nder unterbliebenen Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht nicht ausschließt (BGH NStZ 1984, 134). Das bedeutet aber nicht, daß diese Frage in jedem Fall erörtert\n\nwerden muß.\n\nDie Urteilsgründe ergeben keine Verletzung von Belehrungspflichten anläßlich der falschen Zeugenaussagen. Die\nRevision hat auch nicht - etwa in Form einer Aufklärungsrüge - behauptet, eine Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO sei\ndamals unterblieben. Verfahrensfehler bei den früheren\nZeugenvernehmungen, die sich jetzt strafmildernd auswirken\nkönnten, stehen somit nicht fest. Nach dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe drängt auch nichts dazu, sie ohne weiteres\nanzunehmen. Die bloße allgemeine Möglichkeit, daß ein bestimmter strafmildernder Umstand vorliegt, begründet nicht\n\ndie Revision.\n\nEine Erörterung des möglichen Milderungsgrundes wäre\nhier nur dann veranlaßt gewesen, wenn die Strafkammer neben\nder Berücksichtigung des Aussagenotstands in einer erfolgten oder unterbliebenen Belehrung nach S§ 55 Abs. 2 StPO -\n\nwelche die gleiche falsche Aussage betraf, die den Notstand\nnach § 157 StGB begründete - einen bestimmenden Strafzumessungsgrund gesehen hätte oder hätte sehen müssen (vgl.\nhierzu Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. S 267 Rdn. 24). Das war\nnicht der Fall. Eine Strafmilderung hätte zusätzlich die\ngerichtliche Überzeugung vorausgesetzt, daß die Angeklagten\nbei einem Hinweis nach § 55 Abs. 2 StPO von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht auch Gebrauch gemacht hätten (vgl. BGH JR\n1981, 248).\n\n58\n\nDie oben angeführte Senatsentscheidung (NStZ 1984, 134)\nsteht nicht entgegen. Dort ergab sich der Rechtsfehler der\nunterlassenen Belehrung aus den Urteilsgründen, und der Erörterung bedurfte danach die Frage eines minder schweren\nFalles nach S 154 Abs. 2 StGB.\n\nGribbohm Foth Brüning\n\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-01/1-str-422-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-01/1-str-422-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.662924+00:00"}}