{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-10-01_1_StR_387_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-10-01","aktenzeichen":"1 StR 387/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"S2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 387/91 URTEIL\n1. 10:19\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHasan G (EEE ‚ in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren am 9:5 in vun\n\n(Jugoslawien),\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwılIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 1. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohnm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. BER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (GE\n\nals Vertreter des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSs?\n\n37\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n7, Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sich der Freispruch auf das\nVerhalten des Angeklagten gegenüber dem\nNebenkläger bezieht.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. In\nder Anklage war ihm zweifacher Mordversuch zur Last gelegt\nworden. Das Landgericht kam zu dem Schluß, der Angeklagte\nhabe den Tatbestand zweier Verbrechen des versuchten Totschlags erfüllt, doch seien die Taten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Die Revision des Nebenklägers MO | hat\nmit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei ohne\nGrund vom Nebenkläger mit einem Schlagring oder einem\nschlagringähnlichem Gegenstand und von zwei anderen, dabeistehenden Männern mit Fäusten geschlagen worden. Er habe\ndaraufhin ein Klappmesser (mit 9,5 cm langer Klinge) hervor-\n\ngeholt und geöffnet in der Hoffnung, dessen Anblick werde\n\ndie Männer zum Aufhören veranlassen. Als sie nicht aufgehört\nhätten, habe er noch ein Bowie-Messer mit feststehender,\n15,5 cm langer Klinge hervorgeholt und mit beiden Messern\nvor seinem Körper und seinem Gesicht herumgefuchtelt, um die\nanderen dadurch zu beeindrucken. Er habe nicht daran gedacht, zuzustechen, habe bei seinen Fuchtelbewegungen auch\nkeinen Widerstand gespürt. An weiteres habe er keine Erinne-\n\nrung.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten die bloßen Fuchtelbewegungen nicht geglaubt. Gestützt auf die Bekundungen des\ngerichtsmedizinischen Sachverständigen, geht es davon aus,\nder Angeklagte habe die Stiche \"mit nicht unerheblicher\nWucht\" geführt. Das Landgericht hält offenbar auch für erwiesen, daß die tiefen Stiche in Bauch und Brust der beiden\nVerletzten entweder gezielt ausgeführt wurden oder wenigstens in ihrer Richtung und Wirkung dem wollen des Angeklagten entsprachen; denn nur so ist zu erklären, daß das Landgericht den vom ihm angenommenen (mindestens bedingten)\nTötungsvorsatz damit begründet, es entspreche allgemeiner\nLebenserfahrung und auch dem Bewußtsein des Angeklagten, daß\nsolche Stiche in Bauch und Brust zum Tode führen könnten.\nDas setzt voraus, daß der Angeklagte solche Stiche bewußt\nführte.\n\nDas Landgericht hat die in dieser Hinsicht falschen Angaben des Angeklagten als einen von mehreren Punkten genommen, die \"Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten\" begründeten, hat sich aber nicht weiter damit be-\n\nfaßt, aus welchem Grund der Angeklagte hier falsche Angaben\n\n57\n\ngemacht haben könnte, sondern hat schließlich, weil auch die\nAngaben insbesondere der Verletzten - die jeden Angriff\nihrerseits leugneten - Unstimmigkeiten aufwiesen, nach dem\nZweifelssatz die Einlassung des Angeklagten zugrunde gelegt.\nHierbei ist es davon ausgegangen, der Angeklagte habe von\ndrei Männern, einer mit einem Schlagring, Schläge insbesondere gegen den Kopf erhalten. Hiergegen habe er sich, wie\ngeschehen, mit Tötungsvorsatz zur Wehr setzen dürfen, um die\nihm drohende Gefahr weiterer erheblicher Verletzungen sofort\n\nund endgültig zu beseitigen.\n\nDie Revision beanstandet diese Sachbehandlung mit\n\nRecht.\n\nDas Landgericht war nicht gezwungen, die Einlassung des\nAngeklagten insgesamt zu übernehmen oder ihm insgesamt nicht\nzu glauben. Es konnte, wie geschehen, einen Teil der Einlassung für widerlegt erachten, einen anderen nicht. Ein Angeklagter, der die von ihm geführten lebensgefährlichen\nStiche für durch Notwehr gerechtfertigt hält, kann sich dennoch dazu entschließen, diese Stiche überhaupt zu leugnen,\num die mitunter nicht einfache Erörterung der Notwehr zu\nvermeiden. So könnte es im vorliegenden Fall beim Angeklagten gewesen sein, und dies könnte das Landgericht veranlaßt\nhaben, die Einlassung des Angeklagten in diesem Bereich zu\n\nkorrigieren, im übrigen aber dem Urteil zugrunde zu legen.\n\nDie falsche Einlassung des Angeklagten könnte aber auch\nandere Gründe gehabt haben, etwa, daß der Angeklagte in\nWahrheit der Angreifer war und sowohl den angeblichen Überfall auf ihn als auch die angeblich nur in Herumfuchteln be-\n\nstehende Gegenwehr nur erfunden, dabei aber nicht mit der\n\nMöglichkeit medizinwissenschaftlicher Widerlegbarkeit gerechnet hatte. Möglich wäre auch, daß die vom psychiatrischen und vom psychologischen Sachverständigen beim Angeklagten festgestellten, auch seine Aussagetüchtigkeit in\nZweifel ziehenden Besonderheiten zu der falschen Einlassung\n\nführten.\n\nJedenfalls war der vom Landgericht für widerlegt erachtete Teil der Einlassung des Angeklagten so bedeutsam,\ndaß es einen Rechtsfehler darstellt, den Grund der insoweit\nfalschen Angaben nicht näher zu erörtern; erst nach erschöpfender Erörterung ist Raum für den Zweifelssatz. Das\nvom Angeklagten behauptete Aussetzen der Erinnerung wäre in\ndiese Erörterung einzubeziehen gewesen. Möglich ist zwar,\ndaß die dem Angeklagten anschließend von anderen Gästen\nzugefügten Schläge eine retrograde Amnesie zur Folge hatten.\nOb diese freilich gerade in dem vom Angeklagten behaupteten\n\nZeitpunkt eingesetzt haben kann, erscheint fraglich.\n\nUnter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an,\ndaß auch die Wertung der Angaben des Zeugen zu durch das\nLandgericht Zweifel erweckt. Die Aussage dieses\nZeugen macht deutlich, daß er den Beginn der Auseinandersetzung nicht beobachtet hat, sondern erst einige Zeit\nspäter (als schon \"Menschen in Richtung der Eingangstür gelaufen\" waren, der Nebenkläger auch schon den Bauchstich erhalten hatte) Sicht auf den Tatort hatte. Ob das Landgericht\ndies bedacht hat, als es die Aussage des Zeugen als \"gewichtiges Indiz\" dafür bezeichnete, Kg habe sich \"bereits\nbei Beginn der Auseinandersetzung in dem Windfang befunden\",\n\nerscheint zweifelhaft.\n\nDie Revision des Nebenklägers | erfaßt das Urteil\nnur, soweit er beschwert ist, das heißt soweit der Angeklagte wegen der gegenüber vu verübten Handlungen freigesprochen wurde. Nach Anklage und Urteil handelte es sich\nbei dem Vorgehen des Angeklagten gegen va und gegen\nde — | um selbständige Taten. Deshalb hebt der Senat das\nangefochtene Urteil nur auf, soweit der Nebenkläger Yu\nbetroffen ist. In bezug auf KW ist der Freispruch\nrechtskräftig.\n\nVRiBGH Dr. Gribbohm\n\nist in Urlaub.\nFoth Foth Brüning\n\nBeyer wahl\n\n53?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-01/1-str-387-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-01/1-str-387-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.636282+00:00"}}