{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-09-30_1_StR_339_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-09-30","aktenzeichen":"1 StR 339/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Tatbestandsmerkmal des Verlassens in hilfloser Lage\nsetzt eine örtliche Änderung der Beziehung zwischen dem\n\nObhutspflichtigen und der hilflosen Person voraus.","text_plain":"Ss6\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 221 Abs. 1\n\nDas Tatbestandsmerkmal des Verlassens in hilfloser Lage\nsetzt eine örtliche Änderung der Beziehung zwischen dem\n\nObhutspflichtigen und der hilflosen Person voraus.\n\nBGH, Urt. vom 30. September 1991 - 1 StR 339/91 - LG Ingolstadt\n\n67%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 339/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann c WEB aus MER; geboren am EEE 1955 in\nEEE (Rumänien),\n\nwegen Aussetzung u.a.\n\nwIII\n\nA.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 24. September 1991 in der Sitzung am\n30. September 1991, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (uuugiEEENHEEgnu\n\nals Verteidiger am 24. September 1991,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nS6\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ingolstadt\nvom 8. März 1991 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Ausset-\n\nzung verurteilt ist;\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Aussetzung\nund wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die\ndas Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift,\n\nhat hinsichtlich der Verurteilung wegen Aussetzung Erfolg.\n\n1. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es\nnicht, weil sie die Verurteilung wegen Aussetzung betreffen\n\nund insoweit die Sachrüge durchgreift.\n\n2. a) Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte mit seiner 6 1/2 jährigen Tochter in der Absicht,\nsich das Leben zu nehmen, am Abend des 18. Februar 1990 in\nseinem Kraftwagen in ein abgelegenes, unwegsames Gelände gefahren. Dort nahm er neun Schlaftabletten und eine nicht\nmehr genau feststellbare Menge Weinbrand zu sich, geriet\ndadurch in einen Zustand hochgradiger Tablettenintoxikation\nmit möglicher vorübergehender Bewußtlosigkeit und war in\ndiesem Zustand nicht mehr in der Lage, für das Wohl seines\nKindes Sorge zu tragen. Im Laufe der - kühlen - Nacht gelangte das Kind auf nicht näher geklärte Weise - entweder\nnahm es der Angeklagte selbst mit aus dem Auto, oder es\nkletterte von sich aus heraus - in das von Wasserläufen und\nVerkehrslinien durchzogene Gelände, wo es alleine umherirrte, sich durch Brombeersträucher und andere wild wachsende Pflanzen Verletzungen zufügte und schließlich im Gebüsch\neinschlief. Dort wurde es am frühen Morgen des 19. Februar\n1990, nachdem der Angeklagte es vergeblich gesucht hatte,\nvon der Polizei in unterkühltem, aber sonst im wesentlichen\n\nunversehrtem Zustand aufgefunden.\n\nb) Das Landgericht hält den Tatbestand des § 221 Abs. 1\nStGB in der Begehungsform des Verlassens in hilfloser Lage\nfür gegeben. Es folgt damit einer im Schrifttum vertretenen\nAnsicht, wonach es für ein Verlassen im Sinne des § 221\nAbs. 1 StGB nicht eines räumlichen Sich-Entfernens bedürfe,\n\nsondern ein sonstiges Im-Stich-lassen der hilflosen Person\n\n677\n\ngenüge (Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. $S 221\nRdn. 7; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer\nTeil, Teilband 1 7. Aufl. S. 60 £f.; Hall SchwZf£StR 46.\nJahrgang (1932), 328, 353 ff.; ebenso RG DR 1941, 193).\n\n3. Der Senat kann sich dieser rechtlichen Beurteilung\n\nnicht anschließen.\n\na) Schon der Wortlaut des § 221 Abs. 1 2. Alternative\nStGB spricht eher gegen die vom Landgericht vertretene Auslegung. Als Wesensmerkmal des Begriffs \"Verlassen\" ist vorrangig das räumliche Sichentfernen anzusehen (vgl. Duden,\nWörterbuch der Deutschen Sprache 1981 Bd. 6 Stichwort Verlassen). Demgemäß müssen die Vertreter der erweiternden Auslegung das Tatbestandsmerkmal mit Umschreibungen wie \"im\nStich lassen\" erläutern, um den nach ihrer Meinung darin\nenthaltenen Sinn auszudrücken; das macht deutlich, daß sie\nsich mit ihrer Auslegung vom Wortlaut der Vorschrift entfernen (ebenso Feloutzis, Das Delikt der Aussetzung nach\n\ndeutschen und griechischem Recht, 1984 S. 185).\n\nb) Auch die Systematik spricht gegen die erweiternde\nAuslegung. § 221 StGB stellt im Rahmen der Verbrechen und\nVergehen wider das Leben einen besonderen Einzelfall heraus\nund unterstellt diesen einer Sonderregelung. Es ist systenwidrig, diese geprägte Form zu verlassen und in unbestimmter\nWeise auf andere Hinderungen der Fürsorge abzustellen (vgl.\nMezger in Anmerkung zu RG DR 1941, 193, 194). Diese Fälle\nsind entweder nach den $S$S 212, 216, 222, 223, 230 StGB zu\nbeurteilen oder es muß bei der Anwendung des § 323 c StGR\nsein Bewenden haben (Geilen JZ 1973, 320, 323).\n\nc) Der erweiterte Verlassensbegriff führt vor allem in\nUnterlassungsfällen auch zu einer bedenklichen Ausweitung\nder Vorschrift (Hirsch 2StW 84 (1972), 380, 381); bloßes Untätigbleiben kann zu erheblicher Strafandrohung führen\n(Geilen aaO). Insoweit besteht jedoch kein Bedürfnis einer\n\nbesonderen strafrechtlichen Ahndung.\n\nd) Die Rechtsprechung der obersten Gerichte hat bisher\nganz überwiegend das Tatbestandsmerkmal des Verlassens als\nörtliche oder zumindest räumliche Änderung der Beziehung\nzwischen dem Verpflichteten und dem Hilflosen angesehen\n(RGSt 8, 343, 344; 10, 183, 184; 38, 377, 378; 59, 387). Die\nvon der bis dahin einheitlichen Meinung des Reichsgerichts\nabweichende Entscheidung aus dem Jahre 1940 (RG DR 1941,\n193, 194) setzt sich mit der bisherigen Rechtsprechung nicht\nhinreichend auseinander und ist daher zu Recht kritisiert\nworden (Mezger aa0). Der Bundesgerichtshof hat die strittige\nFrage noch nicht entschieden; in der einzigen Entscheidung\ndazu (BGHSt 21, 44, 47), in der die Frage jedoch offen gelassen wird, lag allerdings eine örtliche Trennung vor; die\nVerpflichtete hatte sich zunächst berechtigt entfernt, war\n\naber nicht zurückgekehrt.\n\ne) Aus den angeführten Gründen ist daher grundsätzlich\ndaran festzuhalten, daß $S 221 Abs. 1 2. Alternative StGB die\nVerletzung der Hilfspflicht nur unter Strafe stellt, wenn\nsie in bestimmten Begehungsweisen erfolgt, nämlich jedenfalls durch örtliche Entfernung; ob darunter auch räumliche\n\nSE\n\nTrennung durch Abschneiden des Zugangs zählt, kann dahin-\n\nstehen (neben den bereits angeführten Autoren vgl.: Jähnke\nin LK 10. Aufl. s 221 Rdn. 13; Horn in SK-StGB 4. Aufl.\n\ns 221 Rdn. 9; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 221 Rdn. 6;\nLackner, StGB 19. Aufl. § 221 Anm. 3; Dreher JZ 1966, 578,\n580).\n\n4. a) Nun ist im zu entscheidenden Fall das zu betreuende Kind jedoch letztlich jedenfalls dadurch in eine hilflose Lage geraten, daß es von dem handlungsunfähigen Vater\nörtlich getrennt wurde. Damit war gerade die Gefahrensituation eingetreten, vor der § 221 Abs. 1 2. Alternative\nStGB schützen will. Verhindert jedoch der Pflichtige - mit\nzumindest bedingtem Gefährdungsvorsatz - die von der zu betreuenden Person ausgehende örtliche Trennung nicht, kann\ndamit der Tatbestand des $S 221 Abs. 1 2. Alternative in der\n\nBegehungsform des Unterlassens erfüllt sein.\n\n§ 221 Abs. 1 2. Alternative StGB ist bei Festhalten an\neiner örtlichen oder zumindest räumlichen Trennung kein\n- echtes - Unterlassungsdelikt, sondern ein Begehungsdelikt\n(so zutreffend Horn aa0; vgl. auch Dreher aaO S. 580; Hirsch\naaO S. 381; offengelassen in BGHSt 21, 44, 47); der Täter,\nder sich entfernt, erfüllt den Tatbestand durch Tun. Damit\neröffnet sich aber die Möglichkeit einer Begehung der Tat\nauch durch Unterlassen, wobei die erforderliche Garantenstellung in § 221 Abs. 1 2. Alternative selbst umschrieben\nist. Die abweichende Ansicht von Jähnke (aaO Rdn. 14), es\n\nhandele sich um einen Unterlassungstatbestand, dem kein\n\nBegehungsdelikt entspreche, berücksichtigt nicht, daß zwar\ndas Unrecht der Tat im Nichtgewähren der dem Opfer zu leistenden Unterstützung liegt, daß aber die Begehung selbst\n\n- auch - durch Tun erfolgen kann und in der Regel auch so\nerfolgt. Nur auf diese Weise sind auch unterschiedliche,\naber doch vergleichbare Fallgestaltungen unter Strafrechtsschutz zu stellen; so kann es grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob etwa der Pflichtige sich mit dem zu Betreuenden an einen gefährlichen Abhang begibt und ihn dort\nzurückläßt oder ob er tatenlos zusieht, wie dieser sich\n\nselbst dorthin begibt.\n\nb) Danach könnte sich der Angeklagte des Verlassens\nseiner Tochter in hilfloser Lage durch Unterlassen schuldig\n\ngemacht haben.\n\nEine Umstellung des Schuldspruchs auf Grund der getroffenen Feststellungen ist jedoch nicht möglich. Das würde\nzwar nicht für die Fallgestaltung gelten, daß das Kind\nwährend des pathologischen Rauschzustandes des Angeklagten\nvon sich aus aus dem Fahrzeug geklettert wäre. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte, als er die neun - weiteren - Schlaftabletten einnahm, mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen (UA S. 37); insoweit hätte er sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf\nersichtlich auch nicht anders als bisher geschehen verteidi-\n\ngen können.\n\n36\n\nAnders wäre es jedoch, wenn der Angeklagte - auch diese\nFallgestaltung hält das Landgericht für möglich - zusammen\nmit dem Kind das Fahrzeug verlassen und es im weiteren Verlauf - auf nicht näher geschilderte Weise - verloren hätte\n(UA S. 21). Das Landgericht setzt sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich - mit diesem Ablauf nicht weiter\nauseinander. So wird nicht dargelegt, mit welchem Ziel der\nAngeklagte das Fahrzeug zusammen mit seiner Tochter verlassen hat und warum er das Kind im weiteren Verlauf aus den\nAugen verloren hat; die allgemeine, auf beide Fallgestaltungen bezogene Feststellung, infolge seines pathologischen\nRauschzustandes habe er den Kontakt mit dem Kind verloren,\nreicht nicht aus, denn der Angeklagte war, als er das Fahrzeug verließ, zwar wohl noch schuldunfähig, aber jedenfalls\nwieder handlungsfähig (UA S. 31) und daher möglicherweise\nauch wieder in der Lage, seine Tochter zu betreuen.\n\nAuch die Feststellungen zum Vorsatz beziehen sich nur\nauf die erste Tatbestandsalternative (UA S. 20, 37). Daraus\nwird zugleich deutlich, daß nicht auszuschließen ist, daß\nsich der Angeklagte gegen den Vorwurf in Form der zweiten\nTatbestandsalternative anders als geschehen hätte verteidi-\n\ngen können.\n\n- 10 -\n\n5. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Maßregelausspruch bleibt unberührt.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-30/1-str-339-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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