{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-09-24_1_StR_489_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-09-24","aktenzeichen":"1 StR 489/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 489/91 BESCHLUSS\n74.7.977\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKayhan E WEB aus sch, dort geboren am\nEEE 1971,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwıIIl\n\nse\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. September 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom\n6. Mai 1991, soweit es ihn betrifft, im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes unter Einbeziehung einer anderweitig \"verhängten\nJugendstrafe\" zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit es sich\ngegen den Schuldspruch wendet, ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält auf die Sachrüge rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die nur die\nStrafzumessung betreffende (unzulässige) Verfahrensrüge\n\nkommt es daher nicht an.\n\nss\n\nBei der Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils nach\n§ 31 Abs. 2 JGG genügt es nicht, die früher begangenen\nStraftaten darzustellen. Sie sind vielmehr darüber hinaus im\nRahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen originären Sanktion zu machen (BGH\nStv 1989, 307; 1989, 545 £.; BGHR JGG S 31 Abs. 2 Einbeziehung 3 und Strafzumessung 1). Denn § 31 Abs. 2 JGG unterscheidet sich grundlegend von § 55 StGB. Nach dieser Vorschrift sind rechtskräftige (Einzel-) Strafen einzubeziehen,\nbei S 31 Abs. 2 JGG jedoch frühere Urteile. Erforderlich ist\ndeshalb eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die\nfrüher und jetzt abgeurteilten Taten (BGH, Beschl. vom\n5. Juli 1990 - 1 StR 320/90 - bei Böhm in NStZ 1990, 529).\n\nDaran fehlt es hier. Die Strafzumessungserwägungen befassen sich nur mit der jetzt neu abgeurteilten Tat. Die Besorgnis, das Landgericht habe entsprechend dem Wortlaut seines Urteils eine rechtskräftige \"Strafe\" einbezogen, wird\nnicht dadurch ausgeräumt, daß es \"neben\" den dargestellten\nStrafzumessungserwägungen auch auf die im früheren Urteil\nangeführten Strafzumessungsgründe Bezug nimmt. Ob es sich\ndiese nicht mitgeteilten Gründe zu eigen macht, bleibt\noffen. Jedenfalls aber kann eine solche Bezugnahme die notwendige eigene Erörterung und Beurteilung nicht ersetzen. Es\nfehlt verfahrensrechtlich die Urteilsbegründung und sachlichrechtlich die Möglichkeit der Nachprüfung (vgl. Hürxthal\nin KK 2. Aufl. $S 267 Rdn. 3, 4). Insgesamt aber fehlt die\nneue einheitliche Beurteilung aller abgeurteilten Taten.\n\nIm Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesan-\n\nwalts wird auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Kostenentscheidung der Vorverurteilung verliert\nihren Bestand, sie ist im neuen Urteil selbständig zu\ntreffen (BGH, Beschluß vom 18. Januar 1989 - 3 StR 553/88 -\nbei Böhm in NStZ 1989, 522).\n\nDie neue Jugendstrafe ist zu bilden ohne Rücksicht\ndarauf, daß bereits auf Grund des einzubeziehenden Urteils\nJugendstrafe verbüßt ist (BGHSt 16, 335). Deren Anrechnung\nerfolgt dann - wie im Erwachsenenstrafrecht (§ 51 Abs. 2\nStGB) - auch ohne ausdrückliche Anordnung. Denn auch der\n\nJugendrichter hat insoweit keine Entscheidungsfreiheit. Nach\n\n§ 31 Abs. 2 Satz 2 JGG steht (nur) die Anrechnung bereits\n\nverbüßten Jugendarrestes in seinem Ermessen.\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nBrüning Beyer\n\n35","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-24/1-str-489-91","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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