{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-09-24_1_StR_484_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-09-24","aktenzeichen":"1 StR 484/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 484/91 BESCHLUSS\n724 3.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried B EEE aus ee I geboren am\nEEE 1933 in Damp:\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwımIl\n\n54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 24. September 1991 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n21. März 1991 im Ausspruch über die in\nFall II.2 der Urteilsgründe verhängte\nEinzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht-\n\nerhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und\n\n54\n\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge\nzur Aufhebung der in Fall II.2 der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafe und der Gesamtstrafe; im übrigen ist das\n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Zumessung der in Fall II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer einen besonders schweren\nFall im Sinne des $S 176 Abs. 3 Satz 1 StGB deshalb angenommen hat, weil der Angeklagte mit dem Kind den Beischlaf\nvollzogen habe und daher das Regelbeispiel des S$S 176 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 1 StGB erfüllt sei. Dieses Regelbeispiel setzt\nvollendeten Beischlaf voraus, der nur vorliegt, wenn der\nTäter mit seinem Glied mindestens in den Scheidenvorhof eingedrungen ist (BGHSt 16, 175 £f.; ständige Rechtsprechung;\nvgl. etwa Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 173 Rdn. 6). Das\nhat das Landgericht verkannt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sein - nicht\nerrigiertes - Glied lediglich \"an\" den Geschlechtsteil des\nKindes herangeführt; ein Eindringen des Gliedes mindestens\nin den Scheidenvorhof ist nicht festgestellt. Die Wertung,\nob aufgrund der - auch insoweit rechtsfehlerfrei - festgestellten Tatumstände ein unbenannter besonders schwerer Fall\ngemäß $S 176 Abs. 3 StGB vorliegt, obliegt einem neuen Tat-\n\nrichter; dem Revisionsgericht ist sie versagt.\n\n54\n\nÜberdies ist die Strafkammer von einem unzutreffenden\nStrafrahmen ausgegangen; die Mindeststrafe des gemäß $S 21,\n49 StGB gemilderten Strafrahmens des S 176 Abs. 3 StGB beträgt entgegen der Annahme der Strafkammer nicht sechs,\nsondern nur drei Monate Freiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3\n\nStGB).\n\nDie Aufhebung der Einsatzstrafe hat die Aufhebung der\n\nGesamtstrafe zur Folge.\n\nDer Senat stellt klar, daß durch diese Entscheidung der\n\nMaßregelausspruch nicht berührt ist.\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-24/1-str-484-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-24/1-str-484-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.426893+00:00"}}