{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-09-24_1_StR_382_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-09-24","aktenzeichen":"1 StR 382/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 382/91 BESCHLUSS\n7.9.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Volker G EEE aus SEE, geboren am\nCE 1965 in 1. EEE,\n\nwegen Diebstahls\n\nwıIIlI\n\n64\n\nEn\n\n51\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 24. September 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n6. November 1990 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfang zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\nGründe:\n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten ergibt im Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\nDie Revision rügt zu Recht, daß das Landgericht in mehreren\nfür die Rechtsfolgen bedeutsamen Punkten in unzulässiger Weise\nauf das in einem anderen Verfahren gegen den Angeklagten ergangene rechtskräftige Urteil vom 25. Juni 1990 Bezug genommen\nhat.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Urteilsgründe aus sich heraus verständlich sein und die getroffenen Feststellungen in einer\ngeschlossenen Darstellung enthalten (S 267 Abs. 1 bis 3\nStPO; BGHSt 30, 225, 227 und 33, 59, 60; BGHR StPO S 267\nAbs. 3 Satz 1, Strafzumessung 5). Dieses Erfordernis\nschließt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Bezugnahme\noder Verweisung auf Feststellungen des in einem anderen Verfahren ergangenen Urteils aus. Nur auf diese Weise ist\nsichergestellt, daß der Tatrichter die relevanten Umstände\neigenständig feststellt und würdigt und das Revisionsgericht\nzur Nachprüfung der Entscheidung in der Lage ist (KK-Hürxthal, StPO, 2. Aufl., S$S 267 Rdn. 3 und 4; Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 267 Rdn. 29).\n\nb) Ob bereits die Verweisung wegen \"der weiteren Finzelheiten\" der dem einbezogenen Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 25. Juni 1990 zugrunde liegenden Tat fehlerhaft\nist, wie der Generalbundesanwalt meint, bedarf keiner Entscheidung. Immerhin hat das Landgericht den Ablauf jener\nrechtskräftig abgeurteilten Tat in allen wesentlichen Merkmalen geschildert. Das reichte insofern als Grundlage für\ndie Strafzumessung im vorliegenden Verfahren wie auch für\ndie nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus. War die Mitteilung weiterer Einzelheiten unter diesen Umständen aber\nentbehrlich, so mag die entsprechende Verweisung auf das\nfrühere Urteil unschädlich gewesen sein (BGH, Urt. vom\n29. November 1979 - 1 StR 526/79, unter II 13; KK-Hürxthal\naaO Rdn. 3 a.E.).\n\n5\n\nc) Die Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, weil\njedenfalls die sonstigen Bezugnahmen auf das Urteil vom\n25. Juni 1990 gegen die Vorschrift des S$S 267 Abs. 3 Satz 1\nStPO verstoßen.\n\nBezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Lebenslaufs des Angeklagten sowie seiner \"bisherigen strafrechtlichen Auffälligkeit\", bei der Bemessung der Gesamtstrafe\nund bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht jeweils auf das in dem früheren\nVerfahren ergangene Urteil vom 25. Juni 1990 verwiesen.\nEigene Feststellungen hierzu fehlen nahezu vollständig. Zum\nWerdegang des Angeklagten heißt es lediglich, der Angeklagte\nhabe \"keine geordnete Entwicklung in einem geordneten\nElternhaus erfahren\" dürfen, Entwicklungsschäden seien\ndeutlich geworden. Als Vorstrafen werden zwei Verurteilungen\nwegen Diebstahls erwähnt. Die erforderliche kurze Kennzeichnung jener Taten und das Strafmaß sind ebensowenig mitgeteilt wie etwaige weitere Vorahndungen. Unklar bleibt\nschließlich auch, welche Umstände das Landgericht bei der\nBemessung der Gesamtstrafe in dem Urteil vom 25. Juni 1990\nund - infolge der ausdrücklichen Bezugnahme - ebenso in der\nangefochtenen Entscheidung für bedeutsam gehalten hat.\n\nDie Ausführungen zur Strafaussetzung (s 56 Abs. 1 StGB)\nerschöpfen sich in einem Hinweis auf die \"schon im einbezo-\n\ngenen Urteil genannten Gründe\".\n\nDaß das frühere Urteil von demselben Gericht erlassen, in der Hauptverhandlung verlesen und von dem Angeklagten - mindestens teilweise - auf Vorhalt bestätigt worden ist, ist für die Frage der Vollständigkeit der Gründe\n\ndes vorliegenden Urteils ohne Bedeutung.\n\nd) Die Einziehung wird von der Aufhebung nicht be-\n\nrührt.\nDer neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die\nvom Landgericht unterlassene Angabe der angewendeten Vor-\n\nschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) nachzuholen.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nBrüning Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-24/1-str-382-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-24/1-str-382-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.385626+00:00"}}