{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-09-10_1_StR_539_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-09-10","aktenzeichen":"1 StR 539/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 539/91 BESCHLUSS\n10, 4.941\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe > CE zu: 7GEEE, seboren am\nGE 1962 in SWEEEEB.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIıl\n\n6\n\n46\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 10. September 1991 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n2. Mai 1991, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben; jedoch\nbleiben die Feststellungen zum äußeren\n\nTatgeschehen aufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die\nSachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im\n\nwesentlichen Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Die Strafkammer hat festgestellt (UA S. 4/5), daß sich\nder Angeklagte im Jahre 1982 bei einem Verkehrsunfall ’'ein\nSchädelhirntrauma sowie Bein- und Hüftverletzungen’ zugezogenen hat. Er mußte deshalb immer wieder stationär behandelt\nwerden und konnte bis zum Jahre 1988 keinen Beruf mehr ausüben. Auch danach mußte er immer wieder krank geschrieben\nwerden. Der Angeklagte ist zu 80 % schwerbeschädigt und\nhatte wegen seiner unfallbedingten Verletzungen in früheren\nJahren häufig Schmerzen, die er mit Drogen zu bekämpfen ver-\n\nsuchte.\n\nAus dem Urteil geht nicht hervor, ob die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem Schädelhirntrauma\noder auf den Bein- und Hüftverletzungen oder auf beiden Ursachen beruhen. Es fehlt insbesondere jede Feststellung, ob\ndas Schädelhirntrauma folgenlos ausgeheilt ist oder ob Be-\n\neinträchtigungen zurückgeblieben sind.\n\nInfolgedessen kann der Senat nicht beurteilen, ob und\ninwieweit die Schuldfähigkeit des Angeklagten durch die Folgen des Schädelhirntraumas beeinrächtigt ist. Mangels jeglicher Feststellungen über die Art und die Auswirkungen des\nSchädelhirntraumas läßt sich angesichts der fließenden Grenzen zwischen den SS 20 und 21 StGB auch eine völlige Schuldunfähigkeit bisher nicht sicher ausschließen. Die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten muß daher aufgehoben werden.\n\nJedoch können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bestehen bleiben, da sie von diesem Mangel nicht betroffen sind. Sie sind auch sonst frei von Rechtsfehlern zum\nNachteil des Angeklagten.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Der neue Tatrichter wird zu\nbeachten haben, daß die Beurteilung der Auswirkungen von Unfällen mit Gehirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit zu\nden Fragen gehört, für die die Sachkunde des Tatrichters\nregelmäßig nicht ausreicht (vgl. BGHR StGB S 20 Sach-\n\nverst. 4).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl\n\n46","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/1-str-539-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/1-str-539-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.857845+00:00"}}