{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-09-10_1_StR_401_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-09-10","aktenzeichen":"1 StR 401/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 401/91 . URTEIL\n10:9. 3A\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert W wu aus vH. ; dort geboren am\nGER 1553,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwIll\n\nYE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 10. September 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nMaul als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nGranderath,\nBrüning,\nwahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\n45\n\n45\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden\ni.d.OoPf. vom 18. März 1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Freiheitsberaubung\nin Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund mit Freiheitsberaubung, begangen an seiner Ehefrau, zu\n\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihr\n\neine Entschädigung von 5.000 DM nebst Prozeßzinsen zugesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags kann, wie auch der Generalbundesanwalt meint,\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nAllerdings nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei an,\ndaß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte,\nals er seiner auf der Fensterbank sitzenden Frau absichtlich\neinen Stoß in den Rücken versetzte, so daß sie aus dem\nFenster auf eine 3,36 m tiefer liegende Betonplatte fiel und\nsich beim Aufprall erheblich verletzte. Das Landgericht hat\njedoch, wie die Revision zu Recht rügt, übersehen, daß er\nvon diesem Tötungsversuch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (S 24 Abs. 1 StGB).\n\nFür die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch (die für die Rücktrittsmöglichkeit wesentlich ist)\nkommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der Täter n ach Ausführung seiner\nTathandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges\n- hier: des Todes der Ehefrau - für möglich hält; maßgebend\nist also der \"Rücktrittshorizont\" des Täters (vgl. BGHSt 31,\n170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1990, 30). Da sie die Rücktrittsfrage nicht erkannt hat, befaßt sich die Strafkammer\nnicht mit dieser Abgrenzung. Die Feststellungen des Landge-\n\nrichts ergeben jedoch, daß der vom Angeklagten begangene\n\nTötungsversuch beendet war; denn nach Begehung der geschilderten Gewalthandlung hielt er einen tödlichen Ausgang für\nmöglich. In diesem Falle konnte er Straffreiheit dadurch\nerlangen, daß er durch geeignetes Tun die Vollendung der Tat\nverhinderte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB) oder zumindest\nsich ernsthaft um die Erfolgsabwendung bemühte ($S 24 Abs. 1\nSatz 2 StGB).\n\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe das\nFenster geschlossen und die Vorhänge zugezogen, nachdem\nseine Frau auf seinen Stoß hin aus dem Fenster gefallen war.\nEr sei erschrocken gewesen über seine Handlung und habe mit\nseinen Gästen erwogen, der Polizei gegenüber anzugeben,\nseine Frau sei selbst aus dem Fenster gesprungen, da sie\nSelbstmord habe begehen wollen. Der Angeklagte habe aber unmittelbar darauf die Polizei angerufen und um einen Rettungswagen gebeten. Er habe sich dann auch um seine Frau\nkümmern wollen, die nach wie vor auf der Betonplatte vor dem\nHause lag. Nachbarn, die auf den Vorfall und die Verletzte\naufmerksam geworden waren und unterdessen ebenfalls die Polizei verständigt hatten, hätten ihn jedoch nicht zu seiner\nFrau gelassen. Nach diesen Feststellungen ist der Angeklagte\nvom Totschlagsversuch jedenfalls dadurch strafbefreiend zurückgetreten, daß er sich freiwillig und ernsthaft um die\nVerhinderung der Tatvollendung bemühte: Selbst wenn die\nRettung des Tatopfers nicht auf das Tun des Angeklagten zurückzuführen sein sollte, müßte sein Verhalten als freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um Erfolgsabwendung gewertet werden (vgl. BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 2 Bemühen 2 und\n3).\n\n45\n\nDie Feststellungen des Landgerichts ergeben auch, daß\nder Angeklagte die Bemühungen zur Rettung seiner Frau freiwillig entfaltete. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend\ndarlegt, steht der Umstand, daß die Tat in Gegenwart von\nZeugen begangen wurde, also entdeckt war, als der Angeklagte\neinen Rettungswagen herbeirief, der Annahme nicht entgegen,\ner habe bei seinem Bemühen um Erfolgsabwendung freiwillig\ngehandelt (vgl. BGH, Urt. vom 13. Mai 1975 - 1 StR 152/75 -\nbei Dallinger MDR 1975, 724 sowie StV 1983, 413).\n\n2. Zwar hat das Landgericht das Rücktrittsproblem nicht\ngesehen. Dennoch hat es auch in dieser Hinsicht umfassende\nFeststellungen getroffen. Es ist nicht zu erwarten, daß in\neiner neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden\nkönnten, die einen Rücktritt vom Tötungsversuch entfallen\nlassen. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte lediglich der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist\n(bis zu dem Stoß aus dem Fenster hatte er seine Frau in der\n\nehelichen Wohnung, die sie verlassen wollte, eingesperrt).\n\nIn diesem Zusammenhang bemerkt der Senat: Der Auffassung des Landgerichts, es bestehe Tateinheit (§ 52 StGB)\nzwischen dem Versuch eines Tötungsverbrechens und der durch\ndiese Tat begangenen gefährlichen Körperverletzung, könnte\nnicht gefolgt werden (vgl. BGHSt 21, 265 sowie BGHR StGB\n\n§ 223 a Konkurrenzen 2).\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des\n\nStrafausspruchs zur Folge.\n\n7\n\nDie Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von\nSchmerzensgeld weist keinen Rechtsfehler auf und bleibt\n\ndeshalb bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine allgemeine (nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige) Strafkammer zu-\n\nrückverwiesen, weil der Vorwurf eines versuchten TötungS-\n\nverbrechens entfallen ist.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/1-str-401-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/1-str-401-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.834843+00:00"}}