{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-09-03_1_StR_541_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-09-03","aktenzeichen":"1 StR 541/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 541/91 BESCHLUSS\n\nam\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJens GC WEB aus SEEN, geboren am GE 1967\nin PM,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.ä.\n\nwıIıl\n\n7\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n15. Mai 1991, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\n\na) daß der Angeklagte im Fall II 1 der\nUrteilsgründe nicht der gefährlichen\nKörperverletzung (S 223 a StGB),\nsondern des fahrlässigen Vollrauschs\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (SS 323 a, 230, 52\nStGB) schuldig ist,\n\nb) daß im Fall II 6 a der Urteilsgründe\ndie Verurteilung des Angeklagten\nwegen tateinheitlich begangener Beleidigung (S 1§ 5 StGB) entfällt,\n\n2. im Ausspruch über die in den Fällen II\n1 und 6 a der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung im Strafausspruch\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, und zwar wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nwegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen\nzwei weiterer tateinheitlich begangener Vergehen der Körperverletzung, wegen eines weiteren Vergehens der gefährlichen\nKörperverletzung und wegen versuchter Strafvereitelung. Die\nsichergestellten Kampfstiefel des Angeklagten wurden eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte einen Verstoß\ngegen § 265 StPO sowie die Verletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel führt auf Grund der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und zu einer teilweisen Aufhebung des\nStrafausspruchs; im übrigen ist es offensichtlich unbegrün-\n\ndet.\n\n1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\ndes Landgerichts hat der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Andreas G e WB ), als er sich im Laufe des\n\n44\n\nTages in einen Vollrausch versetzte (Blutalkoholkonzentration von maximal 3,54 o/oo), nicht vorausgesehen und billigend in Kauf genommen, daß er später einen Menschen so mißhandeln werde, wie es dann geschehen ist, sondern er hat das\nnur fahrlässig nicht bedacht. Er hat sich deshalb unter dem\nvom Landgericht herangezogenen Gesichtspunkt der sog. actio\nlibera in causa nicht der vorsätzlich begangenen gefährlichen, sondern lediglich der fahrlässigen Körperverletzung\nschuldig gemacht (vgl. BGHSt 21, 381). Außerdem muß er wegen\ntateinheitlich begangenen fahrlässigen Vollrauschs bestraft\nwerden, weil er sich zumindest fahrlässig in den Zustand der\nVolltrunkenheit versetzt hat, in dem er dann mit \"natürlichem\" Vorsatz den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat (vgl. BGHSt 2, 14, 18). Der Senat\nändert den Schuldspruch entsprechend.\n\nEntgegen der Ansicht der Verteidigung steht § 265 StPO\ndieser Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (zur gerichtlichen Hinweispflicht in Fällen der vorliegenden Art\nvgl. BGH, Urt. vom 24. Mai 1955 - 5 StR 143/55 - bei\nHürxthal in KK 2. Aufl. S$S 265 Rdn. 8; BayObLG NJW 1954,\n1579; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 265\nRdn. 23): Es ist hier, wie auch der Generalbundesanwalt\nmeint, ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte gegen die geänderte rechtliche Beurteilung seiner Tat anders als geschehen hätte verteidigen können. Dabei ist zu berücksichtigen,\ndaß die vom Landgericht festgestellte Trinkweise, die zur\nAnnahme von Schuldunfähigkeit führte, auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruht und daß er die ihm vorgeworfene\nTätlichkeit eingeräumt hat, wenn er sich auch auf Rechtfer-\n\ntigung durch Notwehr beruft.\n\n74\n\n2. Im Fall II 6 a der Urteilsgründe (Hans-Peter\n\nK EEE ) kann die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Beleidigung nicht bestehen bleiben, weil der Geschädigte den nach S 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen\nStrafantrag nicht gestellt, sondern sich die Antragstellung\nnur vorbehalten hat. Was die zu seinem Nachteil begangene\nKörperverletzung angeht, SO hat die Staatsanwaltschaft das\nbesondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (s 232 Abs. 1 Satz 1 StGB).\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder in den erwähnten Fällen verhängten Einzelstrafen und der\n\nGesamtstrafe.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben. Nach den Strafzumessungserwägungen\n\ndes Landgerichts ist es ausgeschlossen,.daß die restlichen\nEinzelstrafen ohne die vom Senat vorgenommenen Änderungen\n\nmilder ausgefallen wären.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-03/1-str-541-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-03/1-str-541-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.665911+00:00"}}