{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-09-03_1_StR_532_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-09-03","aktenzeichen":"1 StR 532/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 Str 532/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdem D , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nwuER 1966 in SEE (Jugoslawien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwımlI\n\n43\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. September 1991 beschlossen:\n\nUnter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 5. Juli 1991 wird die\nRevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 19. März 1991 als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom\n19. März 1991 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und einen Betrag von DM 3.700 für verfallen erklärt.\nAusweislich des Sitzungsprotokolls hat der - in der Hauptverhandlung geständige - Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache\nmit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet. Die Verzichtserklärung ist aus dem Protokoll vorgelesen, vom Dolmetscher übersetzt und sodann vom Angeklagten genehmigt worden. Gleichwohl hat der Angeklagte selbst durch Schreiben\nvom 20. März 1991 sinngemäß Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 5. Juli 1991 hat das Landgericht die Revision des\nAngeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revision\nnicht fristgerecht begründet worden sei. Daraufhin hat der\nAngeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\n\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.\n\n43\n\nDie Revision ist infolge Rechtsmittelverzichts unzu-\n\nlässig.\n\nMit der zu Protokoll abgegebenen Erklärung hat der Angeklagte eindeutig und zweifelsfrei auf die Einlegung der\nRevision verzichtet (§ 302 Abs. 1 StPO). Anhaltspunkte\ndafür, daß dieser Rechtsmittelverzicht unwirksam sein\nkönnte, liegen nicht vor. Soweit der Angeklagte jetzt behauptet, es habe \"Unstimmigkeiten\" mit dem Dolmetscher gegeben, er sei falsch verstanden worden, er habe nicht auf\nRechtsmittel verzichtet, sondern dies im Gegenteil abgelehnt, ist dieses Vorbringen unglaubhaft. Wie sich aus dem\nProtokoll ergibt, hat der Angeklagte während der Hauptverhandlung niemals die Übertragungstätigkeit des zugezogenen\nDolmetschers beanstandet und geltend gemacht, daß die Verständigung nicht ausreiche. Auch sonst sind keine Umstände\nersichtlich, welche die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage stellen könnten. Daß der Angeklagte anderen\nSinnes geworden ist und nunmehr Wert auf Durchführung der\nRevision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR\nStPO $S 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.\nNachw.).\n\n43\n\nBei dieser Sachlage ist für eine Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und eine hierauf bezogene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Die Revision war\n\ndurch das Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-03/1-str-532-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-03/1-str-532-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.645433+00:00"}}