{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-09-03_1_StR_490_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-09-03","aktenzeichen":"1 StR 490/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 490/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. med. dent. Franz GEB aus \"EEE, geboren an\nEEE 1936 ir St EEE REED,\n\nwegen Betrugs\n\nwımII\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. September 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAd\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n8. April 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfähren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nsechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch.\nDas vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel\n\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Das Urteil weist zur Strafhöhe, die von der Revisionsführerin nicht ausdrücklich angesprochen wird, keinen\n\nRechtsfehler auf.\n\n2. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden.\n\na) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen,\ndaß vom Angeklagten künftig Straftaten nicht mehr zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 StGB).\n\nb) \"Darüber hinaus meint die Strafkammer, daß - wie bei\nden Strafzumessungserwägungen bereits eingehend dargelegt\nund gewürdigt wurde - besondere Umstände in der Tat und in\nder Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen, welche eine\nStrafaussetzung rechtfertigen\". Diese Formulierung läßt zwar\nbesorgen, daß die Strafkammer von dem vor dem 1. Mai 1986\ngeltenden Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 2 StGB ausgegangen\nist. Maßgebend ist nunmehr, daß bei \"Gesamtwürdigung von Tat\nund Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen\". Das können auch solche sein, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen aber das Gewicht besonderer Umstände erlangen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB $S 56\nAbs. 2 Umstände, besondere 10). Solche Umstände hat das\nLandgericht herangezogen, wie ausreichend der Darstellung\nund anschließenden Würdigung zahlreicher und auch gravierender Milderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung zu entnehmen ist: Der geständige Angeklagte hat aus wirtschaftlicher\nNot heraus seine Geschäftspartner in der Weise geschädigt,\ndaß er in Auftrag gegebene Arbeiten nicht bezahlte, wobei\ndie Geschädigten ein \"erhebliches Mitverschulden\" traf, weil\nsie die Taten des Angeklagten durch Leichtfertigkeit und\nLeichtgläubigkeit erleichterten. Der zwar erhebliche Schaden\nvon mehr als DM 700.000 wurde in Höhe von DM 400.000 wiedergutgemacht. Der Angeklagte, der acht Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, ist infolge vorgerückten Alters und Herzerkrankung besonders strafempfindlich, und er hat ein ehren-\n\ngerichtliches Verfahren zu erwarten.\n\nHL\n\nc) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß den\nUrteilsgründen eine Erörterung des $S 56 Abs. 3 StGB nicht zu\nentnehmen ist. Eine ausdrückliche Prüfung der Frage des § 56\nAbs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist aber nur dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist,\nder die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nahelegt. Dagegen kann der Tatrichter\nauf eine Erörterung dann verzichten, wenn keine Anhaltspunkte gegeben sind, daß unter dem Gesichtspunkt dieser\nVorschrift eine Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung\nin Betracht kommen könnte (BGH NStZ 1987, 21). Ein solcher\nSachverhalt liegt hier vor. Das ergibt sich aus der vom\nLandgericht an anderer Stelle vorgenommenen würdigung von\nTat und Täter, auf die es auch im Rahmen des S 56 Abs. 3\nStGB ankommt. Daß die Rechtstreue der über die Gesamtumstände des Falles unterrichteten Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt werde und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wenn im vorliegenden Fall die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. BGHR StGB S 56\nAbs. 3 Verteidigung 9), lag eher fern. Die berufliche Stellung des Angeklagten als Zahnarzt gab hier keinen Anlaß zu\nbesonderer Erörterung. Der Angeklagte hat nicht eine besondere berufliche Stellung unter grober Verletzung des ihm\n\nentgegengebrachten Vertrauens zur Begehung seiner Taten\n\nmißbraucht. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall\nvon der vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHR aa0\nVerteidigung 6) entschiedenen Strafsache.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-03/1-str-490-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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