{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-09-03_1_StR_455_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-09-03","aktenzeichen":"1 StR 455/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 455/91 - URTEIL\n\nsm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaik Mm u aus NEE, Jeboren am Gig\n1963 in up,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwIII\n\n07,\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. September 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nza\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 7. Februar 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer\nauf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die\nStaatsanwaltschaft gegen die Bewilligung der Strafaussetzung\nzur Bewährung. Das hierauf beschränkte, vom Generalbundesan-\n\nwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, das Landgericht habe die Bejahung der günstigen Sozialprognose nicht,\nwie in $S 56 Abs. 1 StGB vorgeschrieben, auf die Erwartung,\nsondern nur auf die Hoffnung künftiger straffreier Führung\n\ngestützt, ist unberechtigt. Die Strafkammer hat ausgeführt,\n\nes sei zu erwarten, daß sich der Angeklagte die Verurteilung\n\nzur Warnung dienen lasse und künftig keine Straftaten mehr\n\nbegehen werde. Allein die Verwendung des Wortes \"Hoffnung\"\n\n49\n\nin einem Nebensatz stellt die von der Strafkammer dargelegte\nErwartung künftigen Wohlverhaltens nicht in Frage, zumal\nauch bei der Prüfung gemäß § 56 Abs. 3 StGB dargelegt ist,\ndaß ein Rückfall nicht zu befürchten sei. Entscheidend für\ndie Prognose, daß die Begehung weiterer Straftaten nicht\nwahrscheinlich ist, ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung\n(BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 12). Diese wurde zwei\nJahre nach der Tat durchgeführt. Gegen die Feststellung, der\nAngeklagte habe sich zwischenzeitlich unter dem Eindruck des\ntragischen Tatgeschehens gewandelt, ist rechtlich nichts zu\nerinnern. Einer derartigen Wandlung der Persönlichkeit kommt\nebenso wie auch jeder sonstigen günstigen Veränderung der\nLebensverhältnisse im Rahmen der gemäß $S 56 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtbetrachtung zu Gunsten des Angeklagten besonderes Gewicht zu (vgl. BGHR § 56 Abs. 1 StGB Sozialprognose\n8 und 11).\n\n7\n\nSchließlich hat die Strafkammer mit dem Hinweis auf die\nBesonderheiten des Falles die Voraussetzungen des § 56\nAbs. 3 StGB in Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. schon BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) rechts-\n\nfehlerfrei verneint.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-03/1-str-455-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-03/1-str-455-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.604090+00:00"}}