{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-08-27_1_StR_505_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-08-27","aktenzeichen":"1 StR 505/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Fo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 505/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Sch N 2.5 St, geboren am u 1959\nin Schr,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwıIIl\n\nLo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 27. August 1991 gemäß S 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Mai\n1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit\nräuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen\nmit einer Sperrfrist von zehn Monaten. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit seiner Verfahrensrüge Erfolg.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Rüge, das Urteil sei nach erneutem Eintritt in\ndie Verhandlung ohne nochmalige Beratung verkündet worden,\n\nmuß Erfolg haben.\n\nPOP ORSERENEESNER\n\nDas Landgericht hatte die Verhandlung am 7. Mai 1991\nnach Schluß der Beweisaufnahme, den Schlußvorträgen des\nStaatsanwalts und des Verteidigers und dem letzten Wort des\nAngeklagten unterbrochen (Band II Blatt 253 d.A.). Nach Beratung trat es erneut in die Beweisaufnahme ein und erteilte\ndem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis nach $S 265 StPO.\nDanach wurde die Beweisaufnahme, nachdem keine Anträge mehr\ngestellt worden waren, erneut geschlossen. Der Staatsanwalt\nund der Verteidiger des Angeklagten bezogen sich auf ihre\nbisherigen Ausführungen. Der Angeklagte gab nach Befragen,\nob er selbst noch etwas zur Verteidigung anzuführen habe,\neine Erklärung ab. Nach dem letzten Wort des Angeklagten und\n\"nach geheimer Umfrage\" verkündete der Vorsitzende das\nUrteil (Band II Blatt 254 d.A.).\n\nDieses Verfahren entsprach nicht dem S 260 Abs. 1\nStPO, wonach das Urteil am Schluß der Hauptverhandlung aufgrund der Beratung, die der Urteilsverkündung unmittelbar\nvorauszugehen hat (vgl. BGH NJW 1951, 206), erlassen werden\nmuß. Tritt das Gericht nach den Schlußvorträgen und nach der\nBeratung erneut in die Verhandlung ein, muß es vor Verkündung des Urteils nochmals beraten (BGHSt 19, 156; 24, 170;\nBGH NJW 1987, 3210; BGH NStZ 1988, 470). Zwar bedarf es dazu\nnicht in jedem Fall einer Unterbrechung der Verhandlung.\nVielmehr hat es der Bundesgerichtshof zugelassen, daß die\nnochmalige Beratung in der Form einer kurzen Verständigung\nzwischen dem Vorsitzenden und den beisitzenden Richtern\ndarüber stattfindet, daß es bei dem beschlossenen Urteil\nverbleiben soll (BGHSt 19, 156, 157; 24, 170, 171). Bei\ndiesem nur \"mit größter Zurückhaltung\" (BGHSt 19, 156, 157)\nanzuwendenden Verfahren muß das Einverständnis aber in\n\n%o\n\näußerlich erkennbarer Weise herbeigeführt werden, und dieses\nVerfahren ist nur dort zulässig, wo bei der Entscheidung\neinfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist (BGHSt\n24, 170, 171). Dabei haben die Verfahrensbeteiligten Anspruch darauf, daß die erneute Beratung zwischen allen Gerichtsmitgliedern - auch den Laienrichtern - für sie äußerlich erkennbar ist (BGHSt 19, 156, 158).\n\nOb im vorliegenden Fall die vom Vorsitzenden durchgeführte \"geheime Umfrage\" dem Erfordernis eines für die Verfahrensbeteiligten äußerlich erkennbaren erneuten Einverständnisses genügt, kann dahinstehen; abschließend klären\nließe sich dies nur durch dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Berufsrichter sowie durch\nÄußerungen der Schöffen. Jedenfalls war hier keiner der\nseltenen Ausnahmefälle gegeben, in dem der neue Verhandlungsteil ohne jeden sachlichen Gehalt geblieben und in dem\ndeshalb rascheste Verständigung möglich war (vgl. BGHSt 24,\n170, 171; BGH NJW 1987, 3210; BGH, Urteil vom 02. August\n1960 - 1 StR 249/60; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Auflage § 258 StPO Rdn. 49). Zwar hatten der Staatsanwalt und\nder Verteidiger lediglich ihre früher gestellten Anträge\nwiederholt. Der Angeklagte jedoch, der zunächst nichts erklärt hatte (Band II Blatt 253 d.A.), gab jetzt auf Befragen, ob er selbst noch etwas zur Verteidigung anzuführen\nhabe, eine Erklärung ab (Band II Blatt 254 d.A.) ... . Jeden\nfalls bei einem solchen Verfahrensablauf genügt angesichts\nder besonderen rechtsstaatlichen Bedeutung der Schlußerklärung des Angeklagten (Artikel 103 Abs. 1 GG) eine Beratung in der hier durchgeführten abgekürzten Form nicht.\n\nEin Beruhen des Urteils auf dem dargelegten Verfahrensverstoß läßt sich nicht ausschließen, weil ungewiß ist,\nwas eine in ausreichender Weise durchgeführte nochmalige\nBeratung ergeben hätte (vgl. BGH NJW 1987, 3210, 3211; BGH\nNStZ 1988, 470).\"\n\nGribbohm Maul Granderath\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-27/1-str-505-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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