{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-08-22_1_StR_473_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-08-22","aktenzeichen":"1 StR 473/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 473/91 BESCHLUSS\n72.8.3919\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen TEE aus EEE geboren am EB 1953 in\nTr,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nwıIıl\n\n527\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 22. August 1991 einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n5. März 1991 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes verurteilt\n\nwurde,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nGründe:\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge teilweise\n\nErfolg.\n\nDie Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes beruht auf der in der Hauptverhandlung verlesenen\nNiederschrift über die polizeiliche Vernehmung der Geschädigten. Die Verlesung verstieß gegen § 251 Abs. 2 Satz 2\nStPO. Das Landgericht hat daraus, daß die mit der Ermittlung\nder Zeugenanschrift beauftragte Sozialarbeiterin sich bis\nzur Hauptverhandlung nicht gemeldet hatte, geschlossen, die\nZeugin sei nicht erreichbar. Das genügte nicht den Anforderungen an die notwendigen Bemühungen, die Anschrift der\neinzigen Tatzeugin zu ermitteln (vgl. hierzu BGHSt 22, 118,\n120; 32, 68, 73). Wenigstens hätte bei der vom Gericht Beauftragten der Umfang und das Ergebnis der Nachforschungen\nerfragt werden müssen. Das hätte ergeben, daß der Vater des\ngeschädigten Kindes der Sozialarbeiterin versprochen hatte,\nsich bei Gericht zu melden - die Anschrift der Zeugin wäre\n\ndann bekannt gemacht worden.\n\n677\n\nDie Verurteilungen wegen Betruges und Computerbetruges\nin 15 Fällen haben auf die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Es wird ausgeschlossen, daß die\ninsoweit verhängten Einzelstrafen durch die ganz anders geartete Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\nbeeinflußt sind.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nBrüning Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-22/1-str-473-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-22/1-str-473-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.337474+00:00"}}