{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-08-20_1_StR_249_91_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-08-20","aktenzeichen":"1 StR 249/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 249/91\n270.8.91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChulam Rabany N il aus VO; sehoren am\nGE 1555 in KB (Afshanistan),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwımıI\n\n577\n\n34\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. August 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\n\nDr. Foth,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ERBEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n[U]\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin wird das Urteil des\nLandgerichts München II vom 28. November\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nzwar habe er einen Mord versucht, sei hiervon aber strafbefreiend zurückgetreten. Gegen diese Auffassung wenden sich\nStaatsanwaltschaft und Nebenklägerin mit ihren Revisionen.\nNach ihrer Meinung liegt strafbefreiender Rücktritt vom\nMordversuch nicht vor. Die Rechtsmittel haben mit der Sach-\n\nbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte seine Frau, die \"wie schlafend\" im\nBett lag, mit der Schneide des Küchenbeils mehrmals auf Kopf\nund Hals geschlagen, um sie zu töten, und hatte ihr dadurch\nmehrere heftig blutende Schnittwunden beigebracht. Nach dem\nersten Schlag, bei dem sie ihren Mann erkannt hatte, hatte\nsie das Bewußtsein verloren. Nach etwa acht Schlägen hatte\n\nder Angeklagte aufgehört, weil er seine Frau für tot hielt,\n\nund das Haus verlassen. Etwa 1 Stunde 20 Minuten nach der\nTat kehrte er zurück, fand aber seine Frau wider Erwarten\nnicht tot im Bett vor, sondern lebend auf einer im selben\nZimmer stehenden Couch, wohin sie sich, wieder bei Bewußtsein, geschleppt hatte. Die Blutungen waren zum Stillstand\n\ngekommen.\n\nDer Angeklagte schrie sogleich seine Frau an, was geschehen sei. Er wollte durch das Geschrei andere Hausbewohner (der Vorfall spielte in einem Heim für Asylbewerber) auf\nsich aufmerksam machen und den Eindruck erwecken, daß er die\nTat gerade entdeckt habe. \"Nach seinem Tatplan, wonach er\ndavon ausgegangen war, sie tot aufzufinden, sollten sie ihm\nvermeintliche, jetzt, da sie noch lebte, wirkliche Hilfe\nleisten, ob ihr das Leben noch zu retten sei. Um sich selbst\nkeinem Verdacht auszusetzen, war er bereit, alles für ihre\nRettung zu tun. Gleichzeitig war es ihm recht, wenn sie\ntrotzdem starb, bevor sie ihn verraten konnte, falls sie ihn\nbei der Tat erkannt hatte\" (UA S. 12).\n\nAlsbald erschienen ein Nigerianer, ein Iraker und ein\nPole, denen gegenüber der Angeklagte in englischer Sprache\nnur äußerte \"meine Frau, meine Frau, Blut, Blut\". Daraufhin\nverständigten der Nigerianer und der Iraker vom nahen Pfarrbüro aus die Polizei. Der Angeklagte lief zum nahen Rathaus\nund veranlaßte durch den Hinweis auf \"Frau\" und \"Blut\" einen\nAngestellten zum Mitgehen. Dieser verständigte, nachdem er\ndie Frau gesehen hatte, ebenfalls die Polizei. Der erste\nAnruf dort erfolgte etwa eine viertel Stunde nach Rückkehr\ndes Angeklagten. Die Frau wurde bald darauf ins Krankenhaus\n\ngebracht und blieb am Leben.\n\nHF\n\nDas Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten\nals (heimtückisch begangenen) beendeten Mordversuch, von dem\nder Angeklagte aber strafbefreiend zurückgetreten sei. \"Er\nhat die Vollendung der Tat verhindert, indem er für die erforderliche Hilfe sorgte, durch die dem Tatopfer auch das\n\nLeben gerettet worden ist\" (UA Ss. 53).\n\nDer Senat hebt das Urteil auf, weil zum einen nicht\nfeststeht, ob das Verhalten des Angeklagten ursächlich für\ndas Überleben der Frau war, weil zum anderen die Freiwillig-\n\nkeit seines Tuns näherer Erörterung bedarf.\n\nDaß der Tötungsversuch beendet war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Angeklagte hielt den Eintritt des\nTodes nicht nur für möglich, sondern für schon geschehen.\nLetzteres hindert strafbefreienden Rücktritt freilich so\nwenig wie der Umstand, daß der Angeklagte zunächst weggegangen war (vgl. BGH NSt2 1981, 388; BGH StV 1983, 413; BGH,\nBeschl. vom 13. Juli 1977 - 3 StR 237/77). Auch die weitere\nVoraussetzung, der Glaube an den noch möglichen Erfolgseintritt, war gegeben (vgl. BGH NJW 1969, 1073).\n\nDagegen fehlt es an zuverlässiger Prüfung, ob das nach\nder Rückkehr an den Tag gelegte Verhalten des Angeklagten\nursächlich war für das Überleben der Frau; nur in diesem\nFall hat er die Vollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 Satz 1\nzweite Alternative). Wäre die Frau auch ohne sein Zutun am\nLeben geblieben, sei es durch eigenes Bemühen, sei es durch\nfremdes Entdecken, so schiede diese - vom Landgericht be-\n\njahte - Alternative des strafbefreienden Rücktritts aus.\n\nZwar geht das Landgericht, wie zitiert, im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung davon aus, durch die vom Angeklagten\nveranlaßte Hilfe sei die Frau gerettet worden, doch genügt\ndas den Anforderungen nicht. Wie an anderer Stelle des Urteils festgestellt, waren die Blutungen zum Stillstand gekommen und hatte die Frau das Bewußtsein wieder erlangt (UA\nS. 11). Die Art der Verletzungen (tiefe Schnittwunden und\neine Fraktur des Unterkiefers) drängt nicht ohne weiteres zu\ndem Schluß, die Frau hätte nicht auch ohne Hilfe des Angeklagten überlebt. Ob der erlittene Blutverlust für sich unmittelbar lebensbedrohlich war, ist nicht festgestellt.\n\nFalls sich ergäbe, daß die Tat auch ohne Zutun des Angeklagten nicht zum Tod der Frau geführt hätte, wäre zu\nprüfen, ob der Angeklagte sich ernsthaft bemühte, den\nEintritt des Todes zu verhindern (S 24 Abs. 1 Satz 2 StPO).\nDiese Ernsthaftigkeit entfiele nicht deshalb, weil der Angeklagte zugleich von anderen Motiven als dem der Erfolgsverhinderung - nämlich dem der Nichtentdeckung - geleitet wurde\n(BGH NStZ 1989, 525). Jedenfalls mußte der Angeklagte in\ndiesem Fall aber alles tun, was in seinen Kräften stand, er\nmußte die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen (BGHSt 33, 295, 302; 31, 46, 50). Ob\ner das tat, erscheint fraglich. Der Angeklagte wußte genau,\nwie die Verletzungen der Frau entstanden waren: Durch Schläge mit der Schneide des Beils auf Kopf und Hals. Bestmögliche Rettung erforderte speziellen Hinweis auf diese Entstehung oder wenigstens auf die Art der Verletzungen. Der\nbloße, laut hinausgeschriene Hinweis auf \"Blut\" wurde dem\nnicht ohne weiteres gerecht. Auch das Herbeiholen des\nGemeindeangestellten zum Tatort mit dem erst dann folgenden\n\n34\n\n- T-\n\nRettungsanruf war rettungsverzögernd. Diese Umstände bedürfen - allerdings unter Berücksichtigung der sprachlichen\n\nHindernisse - neuer Prüfung.\n\nSchließlich muß auch untersucht werden, ob der Angeklagte freiwillig handelte. Nachdem er zurückgekehrt war und\nseine Frau wider Erwarten lebend vorgefunden hatte, sah er\nsich einer neuen, nicht vorbedachten Situation gegenüber.\nSeine Frau jetzt auf andere Weise umzubringen, war er nicht\nvorbereitet. Das wäre auch eine neue Tat gewesen; sie zu\nunterlassen, hätte nicht Rücktritt bedeutet. Ob der Angeklagte andererseits die Frau einfach liegenlassen und sich\nwieder entfernen konnte, um später zurückzukommen, hoffend,\nsie werde inzwischen sterben, war fraglich; denn er mußte\nandererseits mit der Möglichkeit rechnen, sie werde sich\nweiter erholen. Dann aber war seine Entdeckung - falls sie\nihn bei der Tat erkannt hatte, was et für möglich hielt -\n\nnahezu sicher.\n\nDeshalb kann sein, daß der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah, als durch Herbeirufen der Hausbewohner den\nÜberraschten zu spielen und gleichzeitig zu hoffen, seine\nFrau werde an den erlittenen Verletzungen doch noch sterben,\nmochte er durch dieses Herbeirufen auch - notgedrungen -\nRettungsmöglichkeiten eröffnen. Dann wäre sein Tun nicht\nfreiwillig gewesen, strafbefreiender Rücktritt nach S§ 24\nAbs. 1 Satz 1 zweite Alternative oder Satz 2 StGB läge\n\nnicht vor.\n\nDie neue Hauptverhandlung führt zu neuer Prüfung der\nSchuldfähigkeit. Im angefochtenen Urteil fällt auf, daß nach\nAuffassung des Schwurgerichts zur Tatzeit (27. November\n1989) beim Angeklagten keine Psychose bestand, er vielmehr\nvoll schuldfähig war, daß aber zu seinen Gunsten unterstellt\nwird, seit Ende Mai 1990 liege bei ihm die Prodrominalphase\neiner paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Aufhebung der Schuldfähigkeit vor\n(UA S. 51, 48/49). Ob eine solche Entwicklung des geistig/\nseelischen Zustands in dieser Zeit möglich ist, bedürfte\n\nnäherer Erörterung.\n\nGribbohm Ulsamer Foth\n\nRiBGH Dr. Beyer befindet\nsich im Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nGribbohm Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-20/1-str-249-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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