{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-08-13_1_StR_461_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-08-13","aktenzeichen":"1 StR 461/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 461/91 BESCHLUSS\n72.9.5959\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard Sc n HH zus PO, geboren an\nGER 1957 in vB,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nwımIı\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 13. August 1991 gemäß S 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n15. April 1991 im Ausspruch über den\nVorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat Teil- Vorwegvollzug nach S 67\nAbs. 2 StGB angeordnet, um dem Angeklagten die Möglichkeit\nzu eröffnen, nach einer Drogentherapie auf Bewährung entlassen zu werden und dadurch der Notwendigkeit zu entgehen,\nnach Ende der Therapie noch Strafhaft verbüßen zu müssen.\nDas Landgericht hat sich hierbei jedoch irrig auf § 35 BtMG\n\ngestützt und offenbar nicht gesehen - jedenfalls nicht erörtert -, daß bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei\nJahren die gesetzliche Reihenfolge - Maßregelvollzug vor\nStrafvollzug, ohne Vorwegvollzug - die vom Landgericht erstrebte Möglichkeit gewährt. Bis zu zwei Jahre Maßregelvollzug werden auf die Strafe angerechnet (S 67 Abs. 4 StGB),\ndie Vollstreckung des restlichen Jahres kann nach § 57 StGB\nzur Bewährung ausgesetzt werden. § 67 Abs. 5 StGB würde\nschon nach dem Vollzug von einem Jahr sechs Monaten Be-\n\nwährungsaussetzung zulassen.\n\nOb das beim Angeklagten in Betracht kommt, ist fraglich, jedenfalls aber - zumal vom Ansatz des Landgerichts\n\naus - zu erörtern.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Crund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Foth j Brüning\nwahl Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-13/1-str-461-91","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-13/1-str-461-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.049243+00:00"}}