{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-08-06_1_StR_439_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-08-06","aktenzeichen":"1 StR 439/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"zo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 439/91 BESCHLUSS\nE85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMevlüt MOM aus Sc EEE (Holland), geboren am\nGE 1952 in vl (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwIII\n\nso\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nBeschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nam 6. August 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nDer Angeklagte wird gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 28. März 1991 in den\n\nvorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\n\nder Angeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 28. März 1991 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachrüge Erfolg, so daß es auf die gleichfalls erhobene Auf-\n\nklärungsrüge nicht ankommt.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe\nwegen aufgelaufener Schulden unter dem Druck seiner Gläubiger, die zur \"Rauschgift-Mafia\" gehörten, gestanden. Am\n10. November 1988 sei er durch drei Schüsse nicht unerheblich verletzt worden. Nach dem Urteilszusammenhang geht das\nLandgericht davon aus, die Schüsse seien von den Gläubigern\ndes Angeklagten abgegeben oder veranlaßt worden. Als \"lebensnah ..., jedenfalls nicht widerlegbar\" hat es die Strafkammer angesehen, daß der Angeklagte die Einfuhr von\n5.678,2 g Heroin aus der Türkei unter dem Druck dieser\n\"Rauschgift-Mafia\" und \"aus Angst um seine Kinder und seine\nFamilie begangen\" habe (UA S. 10 f.). In der Türkei sei ihm\nvon Mittelsmännern erklärt worden, \"wenn er nicht mitmachen\n\nwürde, müßte er sterben\" (UA S. 9).\n\nAngesichts solcher Feststellungen durfte das Landgericht nicht auf die Erörterung eines entschuldigenden Notstands nach $S 35 StGB verzichten. Weder zum Schuldspruch\nnoch zum Rechtsfolgenausspruch kommt das Landgericht auf die\ngetroffenen Feststellungen zurück. Eine Auseinandersetzung\nhiermit ist auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu\nentnehmen. Insbesondere kann aus dem Schweigen des landgerichtlichen Urteils nicht entnommen werden, die Strafkammer\nhabe die auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\n\nerforderliche Prüfung vorgenommen und, wie dem Ergebnis zu\n\n30\n\nentnehmen sei, die Voraussetzungen des § 35 StGB abgelehnt.\nDie vom Generalbundesanwalt angeführten Gründe mögen zwar\nfür sich geeignet sein, die Anwendung des § 35 StGB zu verneinen. Die bisherigen Feststellungen reichen aber nicht\naus, dessen Voraussetzungen mit Sicherheit auszuschließen.\nWenn das Landgericht schon eine beachtliche Bedrohung für\ngegeben oder für nicht widerlegbar hält, so ist es auch\nseine Aufgabe zu prüfen, inwieweit die Gefahr gegenwärtig\nund ob sie abwendbar war, welche Gedanken sich der Angeklagte hierzu machte und inwieweit gegebenenfalls die Hinnahme der Gefahr zumutbar war. Hierzu erscheinen weitere\n\nFeststellungen möglich.\n\nII.\n\nFür die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewie-\n\nsen:\n\nl. Sollte das Landgericht erneut die Voraussetzungen\ndes § 21 für gegeben halten (vgl. hierzu BGHR StGB S 21 BtM-Auswirkungen 2; BGH NJW 1981, 1221), so müßte zunächst geprüft werden, ob ein minder schwerer Fall des $S 30 Abs. 2\nBtMG vorliegt. Erst wenn das trotz Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit verneint oder bereits\nohne Hinzuziehung des § 21 StGB bejaht wurde, ist Raum für\ndie Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1\nStGB.\n\n2. Die Einziehung des zum Herointransport verwendeten\nPkw kommt nicht nach § 33 BtMG in Verbindung mit SS 74, 74 a\n\nNr. 1 StGB in Betracht, da das Transportmittel kein Beziehungsgegenstand im Sinne des $S 33 BtMG ist (vgl. Senatsentscheidung vom 28. Mai 1991 - 1 StR 731/90 zum Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 22. Mai 1990). Es fehlt somit an\neiner Verweisungsnorm, welche die Anwendung des § 74 a StGB\nermöglicht. Der Tatrichter muß daher nach seiner Überzeugung\nentscheiden, ob das Fahrzeug dem Angeklagten oder wenigstens\neinem Teilnehmer der Tat gehört. Dann wäre die Einziehung\nnach S 74 Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB zulässig.\n\nGribbohm Foth Brüning\nBeyer Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-06/1-str-439-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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