{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-08-06_1_StR_432_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-08-06","aktenzeichen":"1 StR 432/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 432/91 BESCHLUSS\n6. 8.91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen ca :;:s UE- ER, sehoren an\nEEE 9: in <a,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen u.a.\n\nwIll\n\n27\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 6. August 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n27. Februar 1991 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Revision ist unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2\nStPO soweit sie den Schuldspruch angreift. Jedoch hat der\nStrafausspruch keinen Bestand, da die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit ($S 21 StGB) nicht fehler-\n\nfrei ausgeschlossen worden sind.\n\nDas Landgericht ist der Überzeugung, der Sachverständige habe \"in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, daß nicht\nvon einer erheblichen Einschränkung der Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten auszugehen sei\". Zur Begründung wird allein mitgeteilt, \"der Angeklagte hatte (zur\nTatzeit) eine Alkoholkonzentration zwischen 1,27 %o und\n1,88 %0; medizinisch wahrscheinlich ist der Wert von\n1,55 %0\".\n\nDas genügt nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie\nDarlegung der BAK in den Urteilsgründen. In diesen müssen\ndie Anknüpfungstatsachen und die Rückrechnungsmethode so\nwiedergegeben werden, daß das Revisionsgericht überprüfen\nkann, ob der Tatrichter von einem - hier allein bedeutsamen - zutreffenden maximalen Blutalkoholwert ausgegangen\nist (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. S 261 Rdn. 32;\nKleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 261 Rdn. 13). Deshalb\nwaren die Mitteilung der Zeitpunkte von Tat und Blutentnahme\nund des Ergebnisses der Blutuntersuchung erforderlich.\nAußerdem hätte deutlich werden müssen, daß das Landgericht\nbei der Rückrechnung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl.\nBGHSt 35, 308, 314) einen stündlichen Abbauwert von 0,2 %0\nzuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 %0 zugrundege-\n\nlegt hat.\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann das Urteil im\nStrafausspruch beruhen. Lag die maximale BAK bei ordnungsgemäßer Berechnung unter 2 %0, so war das Landgericht allerdings mangels besonderer Umstände, die bei einer solchen BAK\nausnahmsweise für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprachen, nicht gehalten, diese Frage ausdrücklich zu erörtern. Bei einer vorerst offenen BAK von\n2 %o oder mehr ist aber erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Betracht zu ziehen und meist naheliegend\n(vgl. BGH aaO S. 312), also in den Urteilsgründen zu erörtern. Die Strafkammer hat zwar dargelegt, daß der Angeklagte\nin seiner Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt war und\ndie Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten erkannt hat. Die\n\n27\n\ndafür maßgebenden Umstände - eindeutige objektive Situation,\ngute Erinnerungsfähigkeit auch im Detail, Heraustragen der\nGeschädigten ohne Ausfallerscheinungen, Erkennen der\nbedrohlichen Situation nach der Tat und entsprechende\nReaktion - tragen diese Überzeugung. Für die Frage der\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten hätten sie jedoch nur\nbeschränkte indizielle Bedeutung gehabt. Es bedurfte deshalb\nbei einer BAK ab 2 %o einer Gesamtabwägung, in welche die\npsychopathologischen Beurteilungskriterien für die Frage der\nHemmungsfähigkeit und der Blutalkoholwert einzubeziehen\nwären (vgl. hierzu BGHSt 36, 286, 293; BGH NJW 1991, 852).\n\nGribbohm Foth Brüning\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-06/1-str-432-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-06/1-str-432-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.783314+00:00"}}