{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-08-06_1_StR_430_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-08-06","aktenzeichen":"1 StR 430/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 430/91\n6.7.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFikrettin Y ER aus CORE, seboren am\nGE 1950 in SER (Türkei),\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\nwııı\n\n28\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 6. August 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Foth,\nDr. Brüning,\nDr. Beyer,\nDr. Wahl\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. iiuiiiiimmmmms\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nLE\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nMemmingen vom 19. März 1991 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe\nzum Raub in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Sachbeschädigung verurteilt\n\nworden ist;\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;\n\nc) im Ausspruch über die Entziehung der\n\nFahrerlaubnis.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nRaub in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung und\nwegen falscher uneidlicher Aussage unter Einbeziehung einer\nStrafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die\n\nFahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung einer Fahr-\n\nerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Hiergegen\nwendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\n\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, welche zur teil-\n\nweisen Aufhebung des Urteils führt.\nII.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen das landgerichtliche\nUrteil am 22. März 1991 Revision eingelegt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Sachbeschädigung verurteilt worden ist. Die in der Revisionsbegründung ausgeführte Sachrüge wendet sich gegen diesen Schuldspruch; die Revision trägt vor, der Angeklagte\nhabe bei richtiger Anwendung des Gesetzes als Mittäter des\nRaubes und der Sachbeschädigung verurteilt werden müssen.\n\nIn diesem Sinn ist auch der Antrag der Revision zu verstehen, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben (vgl. BGHSt 29, 359, 365). Auf die Verurteilung wegen\nuneidlicher Falschaussage erstreckt sich das Rechtsmittel\nhingegen nicht (vgl. BGHR StPO S 344 Abs. 1, Antrag 3).\n\nIII.\nDie Sachrüge hat Erfolg.\n1. Das Landgericht hat festgestellt, es habe unter den\n\nTatbeteiligten vor dem Betreten des Anwesens des Tatopfers\n\nEinvernehmen darüber bestanden, daß der Hausbesitzerin\n\n28\n\nnichts geschehen, sondern sie nur durch Fesseln \"ruhig gestellt\" werden solle; dies wußte auch der Angeklagte (UA\n\nSs. 12). Tatsächlich schlug der Tatbeteiligte Se@ä® nach dem\nEindringen in das Gebäude die Landwirtin “OR zu Boden\nund fesselte sie, gemeinsam mit den Mittätern \"iR und\n\nI mit Kleidungsstücken an Händen und Füßen (UA\n\nSs, 8). Der später hinzukommende Angeklagte sah das Tatopfer\ngefesselt am Boden liegen (UA S. 8).\n\nDie Strafkammer hat rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß\nhierdurch der Tatbestand eines schweren Raubs (§ 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB) erfüllt ist. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß sonstiges Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB auch ein Fesselungs- oder Knebelungsmittel\nsein kann (vgl. BGH NJW 1989, 2549 £f., m.w.N.). Auf eine\nkonkrete Gefährlichkeit des Werkzeugs kommt es hierbei nicht\nan. Ein solches Werkzeug führt der Täter auch dann mit sich,\nwenn er es erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 20, 194, 197;\nBCH NStZ 1985, 547). Aus seiner Sicht hätte das Landgericht\ndaher den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub ver-\n\nurteilen müssen.\n\n2. Eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht kommt gleichwohl nicht in Betracht. Die Strafkammer\nhat ihre Überzeugung, der Angeklagte habe die Tat nicht als\neigene gewollt, vor allem damit begründet, er habe von Anfang an keinen unmittelbaren materiellen Vorteil aus der Tat\nselbst ziehen wollen (UA S. 13). Hiernach hat es dem Angeklagten an der für die täterschaftliche Begehung eines Raubs\n\nerforderlichen Zueignungsabsicht gefehlt.\n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, unter diesen Umständen habe die Strafkammer erörtern\nmüssen, ob der Angeklagte den Vorsatz einer räuberischen Erpressung hatte und insoweit Täter war. Da nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs $S 249 StGB nur ein\nSpezialfall des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) ist und diesen in den Fällen der\nNötigung zur Duldung der Wegnahme in Zueignungsabsicht\nverdrängt (vgl. Herdegen in LK, S§ 249 Rdn. 21 f. m.w.N.),\nkann Täter einer räuberischer Erpressung auch derjenige\nsein, der mit Raubmitteln eine Sache in Bereicherungsabsicht\nwegnimmt, ohne Zueignungsabsicht zu haben (vgl. RGSt 4, 429,\n432; BGHSt 14, 386, 390; 25, 224, 228).\n\nDaß der Angeklagte für sich \"keinen unmittelbaren\nmateriellen Vorteil aus der Tat selbst\" ziehen wollte (UA\nS. 13), steht der Annahme einer Bereicherungsabsicht im\nSinne der ss 253, 255 StGB nicht entgegen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war das bestimmende\nMotiv des Angeklagten für seine Beteiligung an der Tat \"sein\nBestreben, in der selbstgewählten Rolle eines Polizeispitzels Erfolg zu haben\" (UA S. 15). Zwar bedarf die Feststellung einer Bereicherungsabsicht im Sinne des S$S 253\nAbs. 1 StGB, wie der Senat im Urteil vom 3. Mai 1988 ausgeführt hat (NJW 1988, 2623), dann besonderer Begründung, wenn\nder Täter von vornherein beabsichtigte, den durch die Tat\nkurzfristig erlangten Besitz dem Opfer umgehend wieder zukommen zu lassen. Im vorliegenden Fall stellte jedoch, wie\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, der\nmehrtägige Gewahrsam jedenfalls der übrigen Tatbeteiligten\nan der Beute, die sie bis zu ihrer Festnahme bereits\n\nteilweise verwertet hatten, ohne Zweifel einen Vermögens-\n\nvorteil dar. Für § 255 StGB reicht es aus, wenn der Täter\n\neinem anderen einen Vermögensvorteil verschaffen will. Daß\ndie Strafkammer diese Möglichkeit nicht erörtert hat, ist\n\nrechtsfehlerhaft.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\nDas Landgericht hat \"trotz der zahlreichen mildernden\nUmstände\" einen minder schweren Fall insbesondere im Hinblick auf das Tatbild des vom Angeklagten unterstützten\nRaubes verneint (UA S. 15). Diese Begründung erscheint bedenklich.\n\nDie Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist\nfür jeden Beteiligten gesondert zu prüfen. Für den Gehilfen\n\nkommt es deshalb in erster Linie auf das Tatbild seiner Bei-\n\nhilfehandlung an. Daneben ist im Rahmen der Gesamtwürdigung\naller Umstände auch die Haupttat zu berücksichtigen. Ihre\nSchwere steht der Annahme eines minder schweren Falles beim\nGehilfen jedoch nicht von vornherein entgegen (BGHR StGB vor\n§ 1, minder schwerer Fall, Gehilfe 1 und 2; Dreher/Tröndle,\nStGB, 45. Aufl., § 46 Rdn. 42 und 49 m.w.Nachw.). Das Landgericht wird daher, falls es nach dem Ergebnis der neuen\n\n28\n\nVerhandlung wiederum eine Beihilfe des Angeklagten bejaht,\nbei der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles vor\nallem auf das Tatbild der Unterstützungshandlung des Angeklagten abzustellen haben.\n\nGribbohm Foth Brüning\n\nBeyer wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-06/1-str-430-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-06/1-str-430-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.759354+00:00"}}