{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-08-01_1_StR_416_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-08-01","aktenzeichen":"1 StR 416/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 416/91 BESCHLUSS\n‚1.8.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg D EEE zus NO, dort geboren am\nER 1955,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwIII\n\n26\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 1. August 1991 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts\nNeubrandenburg vom 19. April 1991 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neinen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen. Er hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nbefinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen Mordes hält, auch unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung, rechtlicher Nachprüfung\nstand. Dagegen hebt der Senat den Strafausspruch auf, weil\ndas angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, warum das Bezirksgericht zwar verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne\nvon $S 16 Abs. 1 StGB-DDR bejaht, die Möglichkeit außergewöhnlicher Strafmilderung ($S 16 Abs. 2, S$S 62 Abs. 1 StGB-\n\nDDR) aber nicht erwähnt, sondern von der gewöhnlichen Mindeststrafe des § 112 Abs. 1 StGB-DDR (zehn Jahre Freiheitsstrafe) ausgeht; demgegenüber beträgt die Mindeststrafe\nnach $S 112 Abs. 1, S 16 Abs. 2, S 62 Abs. 1, $S 40 Abs. 1\nStGB-DDR sechs Monate Freiheitsstrafe. Da die Verminderung\nder Zurechnungsfähigkeit wesentlich auf der im Jugendalter\nerlittenen schweren Hirnschädigung beruht und der unter\nAlkoholeinwirkung stehende Angeklagte nach den Feststellungen des Bezirksgerichts nicht imstande ist, sich schuldhaft in einen Rauschzustand zu versetzen, stand auch S 16\nAbs. 2 Satz 3 StGB-DDR einer außergewöhnlichen Strafmilderung nicht entgegen. Sie lag andererseits noch nicht darin,\ndaß das Bezirksgericht zeitige, nicht lebenslange Freiheitsstrafe verhängte; denn sowohl die zeitige wie auch die\nlebenslange Freiheitsstrafe liegen im gewöhnlichen Strafrahmen des § 112 Abs. 1 StGB-DDR.\n\n26\n\nDarauf, daß das Bezirksgericht im konkreten Fall irrtümlich der Auffassung war, das Strafrecht der Bundesrepublik sehe hier ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe vor (während nach richtiger Auffassung die verminderte Schuldfähigkeit gemäß Ss 211, 21, 49 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht),\n\nkommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.\n\nGribbohm Foth\n\nRiBGH Dr. Maul und\n\nRiBGH Dr. Granderath\n\nsind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nGribbohm Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-01/1-str-416-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-01/1-str-416-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.724455+00:00"}}