{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-30_1_StR_426_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-30","aktenzeichen":"1 StR 426/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 426/91 BESCHLUSS\n\n/\n2\n\nBES ! u “ |\n}\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz T EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren\nam EEE 1963 in NER:\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwııl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\n\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\n£F\n\ndes Beschwerdeführers am 30. Juli 1991 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\n\nnicht stand, weil das Landgericht mit nicht tragfähiger Begründung Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB\nversagt hat.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die\n\nFrage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs\n\nzwar auf Grund einer Gesamtschau der Tatumstände im weiteren\n\nSinn sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden.\n\nDoch kommt dabei besonderes Gewicht den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, nämlich Nähe der Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung\nvon Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat\nliefern (BGHSt 36, 1, 18; BGH StV 1985, 411; st. Rspr.).\n\nDerartige Umstände sind hier, wie das Landgericht auch\nselbst nicht verkennt, nicht zu Lasten des Angeklagten gegeben; die Strafkammer hebt in diesem Zusammenhang vielmehr\nhervor, die Folgen der Tat seien gering geblieben - nur\neiner der angegriffenen Polizeibeamten erlitt eine oberflächliche Verletzung - und das sei auch \"in gewisser Weise\nin der nicht auf direkten Tötungsvorsatz beruhenden Kampf-\n\nweise des Angeklagten\" angelegt gewesen (UA S. 32).\n\nDennoch versagt das Landgericht die Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs insbesondere wegen der vom Angeklagten entfalteten Energie während des gesamten Vorfalls\nund wegen des Umstandes, daß es sich um zwei Fälle des versuchten Totschlags handele. Diese Erwägungen tragen jedoch\ndie Entscheidung nicht. Was das Landgericht mit der \"Energie\nwährend des gesamten Vorfalls\" meint, wird schon nicht recht\ndeutlich; sollte es darauf abzielen, daß der Angeklagte mit\ndem Messer in der Hand zunächst Passamten belästigt hatte\nund den einschreitenden Polizeibeamten - zuerst noch ohne\nTötungsvorsatz - Widerstand leistete, ist ein Zusammenhang,\naus dem sich das Gewicht der Tötungsversuche beurteilen\nließe, nur beschränkt gegeben; daß der Angriff sich gegen\nzwei Polizeibeamte richtete, verliert dadurch an Gewicht,\ndaß auf Grund der eher zurückhaltenden Kampfweise des Angeklagten (UA S. 30, 31) der eine Beamte war nicht, der andere\n\nBeamte nur leicht verletzt worden ist.\n\n24\n\n- 4A -\n\nDie Strafe muß daher neu zugemessen werden. Im übrigen\n\nhat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\nFoth\n\nGribbohm Maul\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-30/1-str-426-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-30/1-str-426-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.627078+00:00"}}