{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-30_1_StR_298_91_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-30","aktenzeichen":"1 StR 298/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 298/91 - URTEIL\n0.7.94\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Paul Sch zus ıouuu.\ngeboren arı EEE 1956,\n\n>. vnomas r EEE =: N GER.\ngeboren am u '°63:.\n\nwegen Bandendiebstahls\n\nwIII\n\nAL\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohn,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr, Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Beyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte WE in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor WR bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nLR\n\nAL\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg\n\nvom 29. Juni 1990 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten tragen die Kosten ihrer\nRechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Fälle des vollendeten und versuchten Diebstahls,\nteilweise im schweren Fall, den Angeklagten Sch außerdem\nwegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen und wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung verurteilt. Gegen den Angeklagten\nSchulz hat es fünf Jahre, gegen den Angeklagten T (sum\ndrei Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Schließlich hat das\nBezirksgericht die Angeklagten zu Schadensersatzleistungen\nan die Geschädigten verurteilt. Die Revisionen der Angeklag-\n\nten haben keinen Erfolg.\n\nEntsprechend den Bestimmungen des zur Zeit des Urteils\nin der DDR geltenden Strafrechts hat das Bezirksgericht\nkeine Einzelstrafen (mit anschließender Gesamtstrafenbildung), sondern gegen jeden Angeklagten eine Einheitsstrafe\n(\"Hauptstrafe\") verhängt, deren Strafrahmen ein Jahr bis\nzehn Jahre Freiheitsstrafe betrug (SS 162, 181, 63, 64 StGB-DDR). Nur bei besonderem Charakter und besonderer Schwere\n\ndes gesamten strafbaren Verhaltens hätte sich die Obergrenze\n\nauf 15 Jahre erhöht ($S 64 Abs. 3 StGB-DDR), doch hat das\nBezirksgericht hier solche besonderen Umstände nicht gesehen. § 164 StGB-DDR in der Fassung des 6. StrafrechtsändG.\nvom 29. Juni 1990 enthielt dieselben Strafrahmen.\n\nNach jetzt geltendem Recht wäre gegen die Angeklagten\nwegen jeder einzelnen Tat eine Einzelstrafe zu verhängen und\naus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden, deren\nObergrenze unmittelbar über der Summe der Einzelstrafen,\nhöchstens aber bei 15 Jahren läge, letzteres freilich ohne\nweitere Voraussetzungen (SS 53, 54 StGB). Die einzelnen\nTaten wären nach SS 242, 243 und § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n(Bandendiebstahl) zu bestrafen, wobei die Strafrahmen sich\nauf drei Monate bis zu zehn Jahren (S$S 243 StGB) oder sechs\nMonate bis zu zehn Jahren ($S 244 StGB) beliefen. Das wären,\nabstrakt gesehen, wegen des geringeren Mindestmaßes, bezogen\nauf die einzelne Tat, mildere Vorschriften im Sinne von § 2\nAbs. 3 StGB. Jedoch kommt es bei dieser Vorschrift auf die\nAuswirkungen im konkreten Einzelfall an (vgl. Dreher/\nTröndle, StGB 45. Aufl. § 2 Rdn. 10 m.Nachw.). Unter diesem\nAspekt ergibt sich aber, daß die Beurteilung nach jetzt geltendem Recht im Ergebnis für die Angeklagten nicht günstiger\nwäre. Das Bezirksgericht rechnet dem Angeklagten Sch 129,\ndem Angeklagten TEEN 659 Einzelfälle zu, die es bei\nSch unter 27, bei TEE unter 26 Nummern zusammenfaßt. Diese letzteren Zahlen würden sich, müßte die Sache\nganz neu verhandelt werden, möglicherweise verändern, weil\nder Zusammenzug mehrerer Einzelfälle zu einer Tat (oder die\ngetrennte Behandlung mehrerer zusammengehöriger Einzelfälle)\nnicht unter den Voraussetzungen der SS 52, 53 StGB geprüft\nwurden; hierauf kam es zur Zeit des Urteils auch nicht an.\n\nIndes bliebe es bei jedem Angeklagten bei einer sehr großen\n\nLL\n\nzahl einzelner Taten und damit bei einer sehr großen Zahl\nvon Einzelstrafen, die aus §§ 243, 244 StGB zu bemessen\nwären. Die gebildeten Gesamtstrafen würden nur deshalb die\njetzt verhängten Strafen nicht überschreiten, weil $S 358\nAbs. 2 StPO (Verschlechterungsverbot) dem entgegenstünde.\nUnter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden,\ndas jetzt geltende Recht sei günstiger als das vom\n\nBezirksgericht angewendete.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten ergeben.\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Beyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-30/1-str-298-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-30/1-str-298-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.603691+00:00"}}