{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-25_1_StR_359_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-25","aktenzeichen":"1 StR 359/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 359/91 BESCHLUSS\n2537.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFerdinand F EEE aus DOG, geboren anı\nNEED 1955 in com,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwıIIl\n\nAN\n\n21\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 25. Juli 1991 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Dezember\n\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n\nverurteilt ist;\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand, weil insoweit die - noch in zulässiger Form erhobene - Verfahrensrüge\ndurchdringt, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf\n\nVernehmung der Zeugen Monika JM und Helmut CHEM unter\nunzulässiger Verkürzung des Beweisthemas abgelehnt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Geschädigten SEHE einen Geldbeutel entrissen, in dem sich auch\neine Scheck- und Automatenkarte befand (UA S. 13, 14). Um\ndiesen Vorwurf zu widerlegen, hatte der Angeklagte in der\nHauptverhandlung hilfsweise beantragt, die genannten Zeugen\nzum Beweis dafür zu vernehmen, daß er sich am 3. Februar 1990\num 13.29 Uhr - um diesen Zeitpunkt ist die Scheckkarte des\nGeschädigten SEE einbehalten worden - nicht in BEEEEEN\nbefand, sondern bei ihnen im Bereich EEE . Das Landgericht hat den Beweisamtrag als für die Entscheidung ohne\nBedeutung abgelehnt; da der Überfall am 1. Februar 1990\nerfolgt sei, komme es nicht darauf an, daß der Angeklagte am\n3. Februar 1990 in NEE gewesen sein soll (ua Ss. 56).\nDiese Begründung der Ablehnung wird dem Antrag nicht gerecht.\nSein ersichtliches Ziel war darzutun, daß es nicht der Angeklagte war, der unter Benutzung der geraubten Scheckkarte\nversucht hatte, Geld abzuheben, sondern ein Dritter, der\ndamit auch als Täter des Raubes in Frage komme. Der Senat\nkann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen,\ndaß sich die danach fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrags\nauf den Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung ausgewirkt hat.\n\nDer aufgezeigte Fehler führt zur Aufhebung der Gesanmtstrafe; die übrigen Einzelstrafen betreffen ein auf Auseinandersetzungen mit einer früheren Freundin beruhendes Tatgeschehen und sind daher von der wegen schweren Raubes u. a.\n\nverhängten Strafe nicht berührt.\n\n-4 -\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\n\nRechtsfehler ergeben.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Beyer\n\nPAS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-25/1-str-359-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-25/1-str-359-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.559382+00:00"}}