{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-23_1_StR_419_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-23","aktenzeichen":"1 StR 419/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 419/91 BESCHLUSS\n73+94\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann L U zu: AU, seboren am\nGER 1953 in om,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwıll\n\n0\n\nLo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 14. März 1991 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\na) im Strafausspruch,\n\nb) soweit angeordnet wurde, die Strafe\n\nvor der Maßregel zu vollziehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn\nJahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die\n\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise\nErfolg: Während der Schuldspruch und die Maßregelanordnung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen,\nhalten der Strafausspruch und die Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe der Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Zwar hat die Strafkammer einen minder schweren Fall\nim Sinne des § 226 Abs. 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint.\nBei der Strafzumessung im engeren Sinne wertet sie jedoch zu\nLasten des Angeklagten, daß er die mit erheblichen Schmerzen\nfür das Opfer verbundene Tat \"äußerst brutal, nachhaltig\nund rücksichtslos ausführte, ohne einen vernünftigen Grund\nhierfür zu haben\" (UA S. 31). Diese Erwägung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht geltend macht,\ndurchgreifenden Bedenken: Sie läßt besorgen, die Strafkammer\nhabe angesichts der geistig-seelischen Verfassung, in der\nsich der Angeklagte bei Begehung der Tat befand, den Tatmodalitäten in rechtsfehlerhafter Weise zu großes Gewicht\nbeigemessen. Nach den Feststellungen des Landgerichts war\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund einer\nkrankhaften seelischen Störung im Sinne der SS 20, 21 StGB\nerheblich vermindert. Zu diesem Zustand führten die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit (maximale Blutalkoholkonzentration von 3,14 Promille), seine\nGrundpersönlichkeit, ein hirnorganisches Psychosyndrom und\ndie situative Erregung. Demgemäß beging er, wie die Strafkammer hervorhebt, die gegen seine langjährige Lebensgefähr-\n\ntin gerichtete Tat aus nichtigem Beweggrund. In einem\n\nsolchen Fall muß der Tatrichter berücksichtigen, daß die besondere Handlungsintensität nicht uneingeschränkt Rückschlüsse auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder\nverbrecherische Energie erlaubt (ständige Rechtsprechung;\nvgl. BGH NStZ 1987, 321/322; 1987, 453; 1988, 310; 1991,\n81). Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß sich die Strafkammer des Einflusses der psychischen Beeinträchtigung des\nAngeklagten auf die Art der Tatausführung bewußt war.\n\nFerner meint die Strafkammer (UA S. 31/32): \"Derart\nschwerwiegende vorsätzliche Straftaten, die auf so brutale\nWeise einen Menschen zu Tode bringen, müssen streng bestraft\nwerden, um das Vertrauen der Bevölkerung, im Schutze einer\nRechtsordnung als einer Friedensordnung zu leben, nicht zu\nerschüttern und damit auch die Rechtstreue der Bevölkerung\nselbst nicht zu gefährden; auch sollen potentielle andere\nTäter durch eine solche Strafe von einer gleichartigen Tat\nabgeschreckt werden (Gesichtspunkt der Generalprävention)\".\nAuch hiergegen bestehen, worauf die Revision zutreffend hinweist, durchgreifende Bedenken: Zwar ist die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen, wenn dabei der Bereich\nschuldangemessenen Strafens nicht überschritten wird, nicht\nunzulässig (vgl. BGH NJW 1990, 194, 195). Diesen Gesichtspunkt hätte die Strafkammer indes schon deshalb nicht in der\nWeise, wie es geschehen ist, strafschärfend heranziehen dürfen, weil es sich beim Angeklagten um einen vermindert\nschuldfähigen Täter handelte, dessen Tat durch besondere Um-\n\nstände gekennzeichnet war.\n\n20\n\n2. Die auf S 67 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung des\nLandgerichts, die (gesamte) Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Allerdings\nkann die Umkehrung der in § 67 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen\nVollzugsreihenfolge auch damit gerechtfertigt werden, daß\nder Entlassung in die Freiheit die Entziehungsbehandlung\nnach $S 64 Abs. 1 StGB unmittelbar vorausgehen sollte (vgl.\ndazu Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 399 sowie BGH NJW 1988,\n216, 217). Doch hat auch in einem solchen Fall das Gericht\nzu prüfen, ob das verfolgte Ziel durch den Vorwegvollzug\nlediglich eines Teils der Strafe, den die Neufassung des\nS 67 Abs. 2 StGB zuläßt, erreicht werden kann (vgl. BGH NJW\n1988, 216/217 sowie Fischer NStzZ 1991, 324). Dem angefochte-\n\nnen Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer diese\n\nFrage geprüft hat.\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/1-str-419-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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