{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-23_1_StR_400_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-23","aktenzeichen":"1 StR 400/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 400/91 BESCHLUSS\n\n72\n\n“.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans willi MEN aus vr, Seboren an\nWER 1944 in EIER.\n\nwegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung u.ä.\n\nProzeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin\n\nHelene D (HE\n\nhier:\n\nwıIl\n\n+7\n\nAT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1991\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung\neines Rechtsanwalts für die Revisions-\n\ninstanz wird abgelehnt.\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S 119 ZPO);\ndies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, S 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In\nbesonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der\nfrüheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH\nNJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die\nNebenklägerin unterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte\nes - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell\nentstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend\n\nbewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmi-\n\ngungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985,\n921; 1982, 446).\n\nIm Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte - erfolglos - Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin\nProzeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten,\nwar schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren\nabschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).\n\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/1-str-400-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/1-str-400-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.233111+00:00"}}