{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-23_1_StR_331_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-23","aktenzeichen":"1 StR 331/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 331/91 URTEIL\n\nPs\n\n_\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf DER aus u\nam ER 15:9 in m\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIIl\n\nHR\n\nHEERES GES , seboren\nGER,\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 23. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt HB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. da bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nA?\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nAugsburg vom 17. Dezember 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte in den Fällen VI 1 bis 3 der\nUrteilsgründe freigesprochen worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Verurteilung\nim übrigen vom Vorwurf des Betrugs in drei Fällen (VI 1 bis\n3) sowie vom Vorwurf der falschen Versicherung an Eides\nStatt freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie das Urteil mit der Sachrüge hinsichtlich des Freispruchs\nin den Fällen VI 1 bis 3 angreift, hat Erfolg, weil die Begründung des Urteils insoweit den Anforderungen des $S 267\nAbs. 5 Satz 1 StPO nicht genügt.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, wie er\nhier erfolgt ist, muß der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen\n\ndie für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen -\n\nA?\n\nFeststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung\nmuß dabei so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen\nkann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl.\nBGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5; st. Rspr.). Diesen\nAnforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht.\n\n1. Im Fall VI 1 stützt das Landgericht den Freispruch\ndarauf, es spreche viel dafür, daß der Angeklagte bis zum\n5, März 1987 noch glaubte, die von BEER für die Firma\nLg E J & ME erteilten Werbeaufträge würden\nvon diesem auch bezahlt (UA S. 22). Diese Erwägung ist schon\ndeshalb nicht tragfähig, weil das Urteil keine Feststellungen dazu enthält, wann die verschiedenen Aufträge erteilt\nwurden; nach den in der Anklage angeführten Rechnungsdaten\n\nkommen auch Bestellungen nach dem 5. März 1987 in Frage.\n\nEs erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nicht nur | bei der Werbefirma eingeführt hat,\nsondern an der Planung und Vergabe der Aufträge in seiner\nEigenschaft als weiterer Direktor der LP \"ii :\n\"ei mitgewirkt hatte. Das Urteil verhält sich dazu\nnicht; es gibt insoweit nur die Anklageschrift wieder, wonach jedoch der Einführung ER eine Übereinkunft der\nbeiden vorangegangen war, die erteilten Aufträge nicht zu\nbezahlen. Selbst wenn die Hauptverhandlung demgegenüber ergeben hat, daß der Angeklagte bis zum 5. März 1987 gutgläubig war, hätte sich das Landgericht daher damit auseinandersetzen müssen, wie es sich im einzelnen mit den nach diesem\n\nZeitpunkt möglicherweise noch erteilten Aufträgen verhielt.\n\nvn.\n\n2. Im Falle VI 2 liegen vergleichbare Mängel vor. Auch\nhier geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte habe\nbis Anfang März 1987 geglaubt, die für die Firma Bruns\nACE : AN 1. MER erteilten Aufträge würden von\n| bezahlt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß\nnach der Anklage weitere Aufträge am 13./16. März und\n31. März 1987 erteilt wurden.\n\nDaneben fehlen auch hier Feststellungen über die Mitwirkung des Angeklagten an diesen Aufträgen. Das Urteil\nteilt nur den Anklagevorwurf mit, der Angeklagte habe\nwillumeit, der die Aufträge erteilte, bei der geschädigten\nWerbeagentur eingeführt und später Korrekturabzüge abgezeichnet; in welchem Verhältnis der Angeklagte zur Auftraggeberin, der Firma Dr -<) <> EEEEER ..: EEE\nstand, wie er deren Bonität einschätzte, was er im einzelnen\nüber die Aufträge wußte und wie er bei der Erteilung mitwirkte, bleibt ebenso offen wie die Frage, warum der Angeklagte annahm, | würde für die Verbindlichkeiten die-\n\nser Firma einstehen.\n\n3. Im Falle VI 3 wirft die Anklage dem Angeklagten vor,\nselbst die Aufträge für die - von seiner Ehefrau betriebene - Firma PAS DEE KG an die Werbeagentur erteilt zu\nhaben, während die Inhaber der Werbeagentur in der Hauptverhandlung als Zeugen bekundet haben, die Aufträge seien\nauch in diesem Fall von FE erteilt worden, man habe\nnur die Rechnungen später auf Wunsch umgeschrieben. Das\nLandgericht scheint diesen Zeugenaussagen zu folgen, doch\nbleibt offen, für wen die Aufträge tatsächlich erteilt wurden, was der Angeklagte über die Bonität der auftraggebenden\n\n72\n\nPerson oder Firma wußte, ob und wie er an der Auftragserteilung beteiligt war und warum und auf wessen Veranlassung die\n\nUmschreibung der Rechnungen erfolgte.\n\nInsgesamt bedarf daher der Tatvorwurf in den Fällen\nvI 1 bis 3 der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen\n\nTatrichter.\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/1-str-331-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/1-str-331-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.193862+00:00"}}