{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-23_1_StR_301_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-23","aktenzeichen":"1 StR 301/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"bt\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 301/91\n\nx Dr\nr F4 - x £ -\n\\ Kite f\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald S EEE ‚ geborener BR, aus up, dort geboren\nam EN 1961,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwıll\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 23. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. (BEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\n„6\n\n416\n\n-3-\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. März\n\n1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Strafausspruch, soweit Verurteilung wegen\nDiebstahls erfolgt ist, im übrigen gegen die Schuldsprüche.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nIm Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil der Angeklagte ein gefährliches Werkzeug (schwere Cowboystiefel)\nbenutzt hatte. Die Staatsanwaltschaft hält für rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht nicht auch die Tatbestandsalternative der Körperverletzung \"mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung\" bejaht hat; das Landgericht habe auf\ndiese Weise den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht nicht\n\nausgeschöpft.\n\nDoch ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Auch wenn\ndas Landgericht die vermißte rechtliche Wertung getroffen\nhätte, wäre der Straftatbestand - § 223 a StGB - derselbe\ngeblieben. In dem dort vorgesehenen Rahmen war die Strafe\nzuzumessen. Hierbei ist die bloße Bejahung einer weiteren\nTatbestandsalternative für sich wenig bedeutsam, weshalb der\nTatrichter auch nicht gehalten ist, bei Straftatbeständen\nmit mehreren nebeneinander stehenden Varianten den Schuldspruch auf sämtliche Alternativen zu erstrecken. Entscheidend ist vielmehr die Erfassung des konkreten Geschehens.\nDem ist die Strafkammer nachgekommen, indem sie berücksichtigt hat, daß der Angeklagte \"zweimal mit Wucht gegen den\nKopf des Zeugen getreten\" und dadurch erhebliche - im ein-\n\nzelnen aufgeführte - Verletzungen verursacht hat.\n\nIm Fall II 2 hat das Landgericht zwar irrtümlich einen\nMonat als Mindeststrafe nach § 243 StGB bezeichnet. Im Hinblick auf die verhängte Einzelstrafe von einem Jahr kann\naber ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Strafe\nanders bemessen hätte, wenn es die richtige Mindeststrafe\n\nvon drei Monaten zugrunde gelegt hätte.\n\nIm Fall II 3 hätte sich (wie im Fall II 1) am Tatbestand des § 223 a StGB nichts geändert, wenn das Landgericht zusätzlich zum gefährlichen Werkzeug (einem \"Geißfuß\") eine das Leben gefährdende Behandlung untersucht und\nfür vorliegend erachtet hätte, und die vom Landgericht wegen\ndes Gebrauchs einer \"Waffe\" bejahte Qualifikation des tateinheitlich begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als besonders schwerer Fall (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB)\n\nAb\n\nbedurfte als solche der weiteren Untersuchung nicht, ob auch\n\"die Gefahr des Todes\" (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB) bestand.\nVon Bedeutung war auch hier, ob dem Landgericht bei Erfassung der Umstände, die das konkrete Geschehen strafzumessungserheblich kennzeichneten, ein Rechtsfehler unter-\n\nlaufen ist; das ist nicht der Fall.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler er-\n\ngeben.\nGribbohm Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/1-str-301-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/1-str-301-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.174290+00:00"}}