{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-23_1_StR_191_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-23","aktenzeichen":"1 StR 191/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 191/91 BESCHLUSS\n.\n\nN? 2.5 Fa\nij.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner G EEE aus KÜEEEE, dort geboren am\nEEE 1959,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1991 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n28. November 1990, soweit eS ihn betrifft,\n\n1. im Hinblick auf die Verstöße gegen\ndas Waffengesetz im Schuldspruch\ndahin abgeändert, daß der Angeklagte\nschuldig ist\n\ndes unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit\neiner Länge von nicht mehr als\n\n60 cm in Tateinheit mit verbots-\n\nwidrigem Führen dieser Waffe;\n\ndes unerlaubten Überlassens einer\nvollautomatischen Selbstladewaffe\nan einen Nichtberechtigten in Tateinheit mit verbotswidriger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\ndiese Waffe, ferner in Tateinheit\nmit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit\neiner Länge von nicht mehr als\n\n60 cm, mit verbotswidrigem Führen\ndieser Waffe und mit unerlaubtem\nÜberlassen dieser Waffe an einen\n\nanderen;\n\n74\n\n4\n\n2. im Ausspruch über die in den Fällen\nII Bl und II B 3 verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das gleichzeitige verbotene Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter\ndieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das\nWaffenrecht darstellt, und daß weitere Verstöße gegen das\nWaffengesetz, die zugleich Begründen oder Fortsetzen dieses\nverbotenen Ausübens sind, damit zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGHR Waffg $S 52 a Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGHR\nWaffGg s 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2).\n\nIm vorliegenden Fall erwarb der Angeklagte die Pistole\nWalther p 1 (Fall II B1) im Oktober 1987 und hatte sie bis\n\"Ende Oktober 1987\" in seiner Gewalt. Die Maschinenpistole\n(Fall IIB3) erwarb der Angeklagte im Sommer oder Früh-\n\nherbst 1987, bewahrte sie dann bei sich auf und nahm sie \"im\n\nOktober 1987\" zu der geschilderten Veranstaltung mit. Danach\nist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte über die\nPistole P 1 und die Maschinenpistole zu gleicher Zeit die\ntatsächliche Gewalt ausübte, so daß insoweit dieselbe Tat\n\nvorliegt.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert;\ngenauere Feststellungen wären nicht zu erwarten. Das hat zur\nFolge, daß in den Fällen II B 1 und II B 3 die Einzelstrafaussprüche entfallen und eine neue Einzelstrafe zu verhängen\n\nist. Das kann auch Einfluß auf die Gesamtstrafe haben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/1-str-191-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-23/1-str-191-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.158284+00:00"}}