{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-16_1_StR_377_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-16","aktenzeichen":"1 StR 377/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 377/91 BESCHLUSS\n\nZ CO,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang K CE zus SEEN, dort geboren am\nREES 1952,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIII\n\n#2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n7. März 1991 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat. den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags an seiner geschiedenen Ehefrau verurteilt. Den\nTathergang hat es auf Grund der Aussagen der Frau und des\nSohnes festgestellt. Der Sohn hatte diese Aussagen beim Ermittlungsrichter gemacht; in der Hauptverhandlung hatte er\ngemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPpo das Zeugnis verweigert. Im\nRahmen der Erörterung, ob der Sohn den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, führt das Landgericht aus:\n\n\"Daß Andreas Kl pei seiner richterlichen Aussage\nnicht von dem Motiv geleitet worden war, seinen Vater\nzu Unrecht oder zumindest über Gebühr zu belasten, etwa\n\nweil dieser gegen seine Mutter vorging, zeigte sich\n\nnicht nur daran, daß er in der Hauptverhandlung von\nseinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat,\n\nweil er nicht gegen seinen Vater aussagen wollte.\"\n\nAls weiteres Argument folgen die Angaben des Ermittlungsrichters über seine bei der Vernehmung des Sohnes ge-\n\nwonnenen Eindrücke.\n\nDie Argumentation des Landgerichts hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand, weil es unzulässiger Weise aus der\nTatsache der Zeugnisverweigerung Schlüsse gezogen hat, die\n\nsich gegen den Angeklagten auswirken.\n\nDie Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung - so\ndas Landgericht - zeige, daß der Sohn nicht von dem Motiv\ngeleitet gewesen sei, den Vater zu Unrecht zu belasten. Diesem Schluß kann die Überlegung zugrunde gelegen haben, die\nwahrheitsgemäße Aussage des Sohnes in der Hauptverhandlung\nhätte den Angeklagten belastet. Ein solcher Schluß wäre verboten, weil das Landgericht damit der unterbliebenen Aussage\neinen bestimmten Inhalt unterstellt hätte. Aber auch wenn\ndas Landgericht nur hätte ausdrücken wollen, die beste Gelegenheit, den Vater zu belasten, wäre für den Sohn - wenn\ner das beabsichtigt hätte - die Aussage in der Hauptverhandlung gewesen; wenn er diese Gelegenheit nicht genutzt habe,\nso zeige das den Mangel an Belastungseifer, wäre das unzulässig. Das Landgericht hätte dann übersehen, daß auch andere Deutungen möglich sind. So kann ein Zeuge, der beim Er-\n\nmittlungsrichter belastende Aussagen gemacht hat, in der\n\n—.. u\n\nAS\n\nHauptverhandlung das Zeugnis - etwa - auch deshalb verweigern, weil er bei wahrheitsgemäßer Aussage manches zurücknehmen müßte und sich hiervor scheut, oder weil er überhaupt, unabhängig von Richtigkeit oder Unrichtigkeit der\nfrüheren Aussage, als Angehöriger des Angeklagten in der\nHauptverhandlung nicht auftreten will, oder aus anderem\n\nGrund.\n\nGerade im Hinblick auf die verschiedenen möglichen\nMotive ist dem Richter untersagt, aus der Zeugnisverweigerung irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Dürfte er das tun, So\nwäre - das ist auf der anderen Seite zu bedenken - der Zeuge\nin seiner Entscheidung nicht mehr frei. Er wäre genötigt\noder jedenfalls versucht, mögliche Schlußfolgerungen des\nRichters zu erraten und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Auch aus diesem Grund muß es bei dem strikten\nVerbot bleiben, aus der Tatsache der Zeugnisverweigerung\n\nirgendwelche Schlüsse zu ziehen.\n\nSo, wie die Beweiswürdigung angelegt ist, kann nicht\nausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler\n\nberuht.\n\nRiBGH Dr. Ulsamer\nbefindet sich in Urlaub\nund kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nGribbohm Gribbohm Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-16/1-str-377-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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