{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-09_1_StR_312_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-09","aktenzeichen":"1 StR 312/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 312/91 URTEIL\n\n9.2.99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann N aus R j ‚ dort geboren am\n\n1964,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Juli 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 7. Februar 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.\nNach dem Revisionsamtrag ist das Rechtsmittel auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkt; die erhobenen Verfahrensrügen betreffen jedoch - auch - Art und Umfang der Schuld.\nDamit ist hier eine Beschränkung insoweit nicht gewollt und\ndamit auch nicht eingetreten (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach\nNStZ 1985, 17).\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen\nRo: erhobene Rüge einer Verletzung der $S 245 Abs. 1,\n$S 55 Abs. 1 StPO ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft\nbringt dazu vor, Rosenmeier sei wegen seiner Beteiligung an\nder Tat des Angeklagten N durch das Urteil vom\n12. Juli 1990 bereits rechtskräftig verurteilt; jedenfalls\nein umfassendes Aussageverweigerungsrecht stehe ihm daher\nnicht zu. Die Strafkammer hat jedoch, wie sich aus dem\nHauptverhandlungsprotokoll entnehmen läßt, das Aussageverweigerungsrecht dem Zeugen deshalb eingeräumt, weil gegen\nihn ein weiteres Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig ist, in dem er durch noch nicht\nrechtskräftiges Urteil vom 29. November 1990 zu Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Revision wendet ein, dieses Urteil betreffe eine andere, prozessual selbständige Tat. Das\nist zwar richtig, doch beachtet die Staatsanwaltschaft\nnicht, daß dem Zeugen in dem noch nicht rechtskräftig abge-\n\nschlossenen Verfahren angelastet wird, die von ihm ver-\n\näußerten Betäubungsmitteln von N bezogen zu haben.\nDieses hat Ro ‘ jedoch bestritten; insbesondere von\n\"Betäubungsmittelaktivitäten des Johann N wisse er\n\nnichts\". Diese Einlassung würde der Zeuge in Frage stellen,\nwenn er eine Mitwirkung an der dem Angeklagten N im\nhier anhängigen Verfahren angelasteten Betäubungsmittelstraftat einräumen würde. Für die Anwendung des S 55 Abs. 1\nStPO genügt es jedoch, wenn der Zeuge über Fragen Auskunft\ngeben müßte, die den Verdacht gegen ihn mittelbar begründen,\nsei es auch nur als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude (vgl.. BGH StV 1987, 328).\n\nb) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte die\nZeugen Ru. ‚Li ., He .., St , Ne und Pu\nhören müssen, dringt gleichfalls nicht durch.\n\nDie Staatsanwaltschaft trägt dazu vor, die Zeugen\nhätten bekundet, daß Neumüller in einer Vielzahl von Fällen\nDrogengeschäfte für eigene Rechnung getätigt habe; daraus\nhätte sich der Schluß ergeben, daß der Angeklagte auch die\nvon ihm am 31. Juli/l. August 1989 in Empfang genommenen\nDrogen nicht als Kurier weiterleiten, sondern ebenfalls auf\neigene Rechnung gewinnbringend veräußern wollte. Die vermißte Beweiserhebung drängte sich dem Landgericht jedoch\nnicht auf. Auch wenn der Angeklagte in anderen Fällen Drogengeschäfte auf eigene Rechnung getätigt hätte, wären aus\ndiesem Umstand nur sehr beschränkt Schlüsse möglich, welche\nAbsichten er mit der Übernahme der Drogen im anhängigen Fall\nverfolgte. Auch wer schon vielfach Drogengeschäfte auf\neigene Rechnung getätigt hat, kann im Einzelfall als Kurier\n\nauftreten.\n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Rechtsfolgen-\n\nausspruchs.\n\na) Die Revision beanstandet insbesondere, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht nur den jeweils\ntheoretisch denkbaren Wirkstoffmindestgehalt der von ihm\ntransportierten Betäubungsmitteln angelastet. Zwar sei ihm\nnach den Feststellungen die - nach Sicherstellung genau ermittelte - Qualität der Betäubungsmittel nicht bekannt gewesen. Aus der ihm zugesagten Entlohnung habe sich ihm jedoch der Schluß aufgedrängt, die ihm übergebenen Betäubungsmittel seien nicht allerschlechtester Qualität gewesen.\n\nDie Beanstandung ist begründet. Nach den Feststellungen\nverfügt der Angeklagte über eine jahrelange Erfahrung im Umgang mit Betäubungsmitteln. Es liegt daher nahe, daßer,\nwenn er auch den tatsächlichen Wirkstoffgehalt der einzelnen\nBetäubungsmittel nicht kannte, von einem jeweils höheren\nWirkstoffgehalt als dem denkbaren Mindestgehalt, bei dem die\nDrogen praktisch nicht zum Verkauf geeignet gewesen waren,\nausgegangen ist. Damit hätte sich das Landgericht auseinan-\n\ndersetzen müssen.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich entsprechende Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten auf die\nFestsetzung der Strafe ausgewirkt hätten.\n\nb) Zur Anwendbarkeit des § 21 StGB wird darauf hingewiesen, daß Drogenabhängigkeit allein regelmäßig noch keine\n\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet;\n\nsoweit beim Angeklagten weiter eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Verwahrlosungsanzeichen festgestellt ist,\nbedarf das Gewicht dieser Veränderung weiterer Prüfung (vgl.\n\nBGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 2).\nGribbohm ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-09/1-str-312-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-09/1-str-312-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.746590+00:00"}}