{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-08_1_StR_657_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-08","aktenzeichen":"1 StR 657/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 657/91\n\nof\n\n—r\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReimer A aus ME, geboren am WE 1951 in\nOR\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıIII\n\n04\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5, Dezember 1991 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli\n1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\n1. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am\n22. Juli 1989 um 13.40 Uhr in Sch pei DGEEEED <ie\nEheleute ciEBB und zwang sie mit vorgehaltener Waffe zur\nHerausgabe des kurz zuvor durch den Verkauf ihres Mercedes-Jahreswagens erzielten Erlöses von 31.700 DM. Um diese Tat\nauszuführen, war der Angeklagte am Tattag um 9.30 Uhr in\nMM A | mit seinem Pkw Mercedes 190 E abgefahren\nund wenige Minuten vor 13.00 Uhr am Bahnhof in BEE\neingetroffen; nach der Tat fuhr er um 13.45 Uhr in sch\nab und traf um 17.00 Uhr wieder in vv EEE ein.\nDie Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu diesen Feststellungen gekommen ist, unterliegt jedoch durchgreifenden\n\nBedenken.\n\n2. a) Der Angeklagte hat auf der Hinfahrt 488 km, davon\nca. 482 km Autobahn, auf der Rückfahrt 495 km, davon ca.\nwiederum 482 km Autobahn zurückgelegt. Das Landgericht hat\n\nzutreffend errechnet, daß er, um in den vorgegebenen Zeiten\n\nseine Ziele zu erreichen, auf der Hinfahrt eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 139,42 km/h, auf der Rückfahrt\neine Durchschnittsgeschwindigkeit von 152,30 km/h fahren\nmußte. Es ist sich bewußt, daß diese Fahrleistungen nur bei\ngünstigen Verkehrsbedingungen erreichbar waren; es hebt deshalb hervor, daß am Tattag der Schwerlastverkehr - grundsätzlich - nicht erlaubt war und Staus bei der zentralen\nPolizeidienststelle nicht gemeldet waren. Das genügt jedoch\nnicht, denn bereits eine kleine Zahl von Baustellen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen konnte die erforderliche sehr\nhohe Durchschnittsgeschwindigkeit unmöglich machen. Das\nLandgericht hätte sich daher zumindest auch damit auseinandersetzen müssen, welche Baustellen an der gefahrenen\nStrecke eingerichtet und welche Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet waren; soweit davon auszugehen wäre, daß\nder Angeklagte die Geschwindigkeitsbeschränkungen mißachtete, wäre zu prüfen, inwieweit in diesen Bereichen der\nStrecke ein sehr schnelles Fortkommen durch die überwiegende\nMehrzahl der Kraftfahrer behindert worden wäre, die die Geschwindigkeitsbeschränkungen beachteten. Es dürfte sich\nempfehlen, in der neuen Hauptverhandlung - wie bereits vom\nAngeklagten vor dem Landgericht beantragt - einen Verkehrs-\n\nsachverständigen zu den angesprochen Fragen zu hören.\n\nHinzu kommt in diesem Zusammenhang: Auch wenn der Angeklagte damit rechnete, in der ihm zur Verfügung stehenden\nZeit sein Ziel zu erreichen, mußte ihm andererseits bewußt\nsein, daß er nur geringen Spielraum besaß; jeder Stau, wie\ner auf Grund eines Unfalls oder vor einer Baustelle jederzeit enstehen konnte, konnte seinen Plan, kurz vor 13.00 Uhr\nam Bahnhof in EEE zu sein, zunichte machen. Das Landgericht wird sich auch mit dieser Frage in der neuen Haupt-\n\nverhandlung auseinandersetzen müssen.\n\nEr\n\nou\n\nDiese Einwände wären nicht stichhaltig, wenn der Angeklagte früher in Mg vu abgefahren und später\ndorthin zurückgekehrt wäre, als vom Landgericht in seinen\nBerechnungen angenommen. Das Landgericht stützt sich\nhinsichtlich der Abfahrts- und Ankunftszeit auf die Angaben\nder Ehefrau des Angeklagten, die bekundet hat, er habe\nzwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr das Haus verlassen und sei\nzwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr zurückgekehrt; allerdings\nkönne sie nicht ausschließen, daß er etwas früher als\n9.30 Uhr und erst nach 17.00 Uhr zurückgekehrt sei (UA\nS. 25, 26). Das Landgericht meint, jedenfalls bei Berücksichtigung letzterer Angaben hätte der Angeklagte die\nzurückzulegenden Fahrstrecken bewältigen können, doch ist\ninsbesondere die Angabe etwas früher zu unsicher, als daß\nsie geeignet wäre, die bestehenden Bedenken auszuräumen.\nLetztlich läßt das Landgericht offen, ob der Angeklagte\nwesentlich früher abgefahren und wesentlich später zu-\n\nrückgekommen ist, als es in seinen Berechnungen angenommen\nhat. Insoweit waren jedoch, um die vom Landgericht zugrundegelegten Fahrleistungen überprüfen zu können, klare Feststellungen unumgänglich.\n\nb) Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß sich der Geschädigte am Tattag um 13.00 Uhr\nmit dem Käufer am Bahnhof in BMW treffen wollte (UA\nS. 6, 32). Diese Kenntnis, die für den gesamten Tatplan entscheidend war, ist nicht ausreichend belegt. Daraus, daß der\nAngeklagte die \"Gewohnheiten der Ps Jahreswagenverkaufsszene\" kannte, daß der Geschädigte mehrfach in der\nSC Zeitung inseriert hatte und daß es durch einen\n\nAnruf möglich gewesen wäre, den Namen des Verkäufers, den\n\nStandort des Fahrtzeugs und den frühestmöglichen Verkaufstermin zu erfahren, konnte der Angeklagte nicht zu der\nKenntnis gelangen, daß sich der Geschädigte mit dem Kaufinteressenten gerade am 22. Juli 1989 um 13.00 Uhr treffen\nwollte. Daran ändert auch nichts, daß die Aufkäufer meist an\nSamstagen und mit dem Zug anreisen (UA Ss. 32). Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug bereits mehrfach inseriert, ZU-\nnächst ersichtlich ohne Erfolg. Schlüsse auf einen bevorstehenden Verkauf waren daher auch aus seiner letzten Anzeige nicht zu ziehen. Zudem ist nicht festgestellt, daß der\nAngeklagte den Geschädigten überhaupt angerufen hat. Der\nHinweis auf den Anruf eines Interessenten aus \"Norddeutschland\" ist vage und ohne Beweiskraft. Der Geschädigte selbst\nhat nicht bekundet, daß er dem - unbekannt gebliebenen - Anrufer oder einem sonstigen Anrufer nähere Informationen über\nden nunmehr bevorstehenden Verkauf erteilt hätte; das läge\n\nauch fern.\n\nDen Verkaufstermin hätte der Angeklagte freilich erfahren können, wenn er Verbindung zum Aufkäufer oder dessen\nMitarbeitern gehabt hätte. Dazu äußert sich das Landgericht\n\naber nicht.\n\nSollte auch in der neuen Hauptverhandlung nicht zu\nklären sein, wie der Angeklagte den Verkaufstermin erfahren\nhaben konnte, könnte darin ein Indiz gegen seine Schuld zu\n\nsehen sein.\n\nc) Den Zeugen Hans und Marianne CE ist im Verlauf\nder polizeilichen Ermittlungen zunächst jeweils im Wege der\n\nEinzellichtbildvorlage nur ein Polaroidfoto des Angeklagten\n\nADH\n\nvorgelegt worden; beide waren sich nicht sicher, ob der Abgebildete der Täter war. Diese Unsicherheit der Zeugen bestand auch noch bei der späteren Wahlgegenüberstellung. Erst\nin der Hauptverhandlung haben beide Zeugen den Angeklagten\nmit Sicherheit - Hans CR mit kleinen Einschränkungen -\nals den Täter bezeichnet. Das Landgericht hat die sich\ndaraus ergebene Problematik gesehen, stützt sich jedoch bei\nseiner positiven Beurteilung auf die beeindruckende Reaktion\nder Zeugen beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten in der\nHauptverhandlung, wenn dieses Wiedererkennen für sich allein\nauch nicht die notwendige Sicherheit von der Täterschaft des\nAngeklagten geben könne (UA S. 18, 19). Unerörtert bleibt\njedoch, daß die Zeugen sich beim Wiedererkennen in der\nHauptverhandlung unbewußt an der Lichtbildvorlage und der\nWahlgegenüberstellung orientiert haben könnten, weil sie\nsich dabei das Gesicht des Angeklagten eingeprägt haben\nkonnten, ohne ihn bei der Tat gesehen zu haben (vgl. BGHR\nStPO $S 261 Indizien 5; Identifizierung 1 und 3). Hinsichtlich des Zeugen B gelten diese Bedenken nicht in\ngleichem Maße, doch war auch ihm gegenüber zunächst nur eine\nEinzellichtbildvorlage erfolgt (UA S. 16).\n\nd) Das Landgericht stützt sein Beweisergebnis wesentlich darauf, daß der Zeuge Bei das Kennzeichen des vom\nTäter benutzten Fahrzeugs im wesentlichen richtig angegeben\nhat. Der Zeuge hat bekundet, das Fahrzeug habe ein St-WB Kennzeichen (S) sowie die Ziffernfolge 85 gehabt. Dazwischen sei eine zweibuchstabige Kombination gewesen, ein\nBuchstabe davon - sei es an erster oder zweiter Stelle - sei\nein J gewesen. Auf Grund dieser Angaben wurde das Kennzeichen GEREER ; 5 ermittelt, das bei allen möglichen Buchsta-\n\nbenkombinationen als einziges für einen Mercedes der 190er\n\nBaureihe ausgegeben war (UA S. 19, 20). Das Landgericht\nhielt danach einen Irrtum des Zeugen hinsichtlich der\nZahlenkombination ersichtlich für ausgeschlossen; da er sich\naber bei der Buchstabenfolge unsicher war, bedarf auch die\nFrage seiner Sicherheit hinsichtlich der vierstelligen\nzZahlenkombination in der neuen Hauptverhandlung näherer Er-\n\nörterung.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nBrüning wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-08/1-str-657-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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