{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-02_1_StR_353_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-02","aktenzeichen":"1 StR 353/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 353/91 BESCHLUSS\n\non 0.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMendo N EB aus HE, geboren am EB ::55\nin KEN (Jugoslawien),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwımIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts, und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 2. Juli 1991 gemäß S$S 349 Abs. 2, 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n6. Februar 1991\n\na) im Falle I 2 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Raub schuldig\n\nist;\n\nb) hinsichtlich der im Falle I 2 verhängten Einzelstrafe sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Teilnahme\n\ndes Angeklagten an dem am 13. Juli 1988 von den anderweitig\nVerfolgten P@& und MEER ausgeführten schweren Raub hält\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nOb ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist\nnach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfaßt\nsind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche\nAnhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im\nGrad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der\nTatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im\nwillen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang\nder Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGHR StGB\ns 25 Abs. 2 Mittäter 2; ständ. Rechtspr.).\n\nNach diesen Kriterien kann die Mitwirkung des Angeklagten an dem begangenen Raubüberfall nicht als Mittäterschaft\n\nbeurteilt werden.\n\nDer Angeklagte war nach den Feststellungen an der Tatausführung selbst nicht beteiligt und war weder am Tatort\nnoch in dessen Nähe; er hatte auch den Tatplan nicht entwickelt und sofort jede persönliche Beteiligung abgelehnt.\nEr gab jedoch, als ihn P@& und MM in ihre Pläne einweihten, den Rat, die Tat nicht in Würzburg, sondern in\nFrankfurt/M. durchzuführen und für die Fesselung des Tatopfers, das freilich noch nicht feststand, Klebeband zu\n\nverwenden, das er auch besorgte; schließlich handelte er in\n\nder Erwartung, einen beachtlichen Beuteanteil zu bekommen,\nfreilich auf dem Hintergrund, daß er von PP und “E, die\nbei ihm wohnten, Mietbeiträge beanspruchte.\n\nBei dieser Sachlage sprechen wesentliche Umstände gegen\ndie Annahme von Mittäterschaft. Insbesondere war der Angeklagte nur im Stadium der Vorbereitung tätig geworden und\nwollte und konnte auf die Ausführung der - in Einzelheiten\ndamals noch nicht festgelegten - Tat keinerlei Einfluß nehmen, wußte auch weder wann noch wo genau noch gegen wen die\nTat ausgeführt werden sollte; auch ob die Tat überhaupt\nstattfinden würde, hing nicht von seinem Willen, sondern nur\nvon den Entschlüssen der anderen Beteiligten ab. Der Senat\nhat daher den Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte der Beihilfe zum schweren Raub schuldig ist;\n\nS 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte\nmit seiner Revision selbst diese Schuldspruchänderung\n\nanstrebt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nin diesem Falle verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe; die im Falle II 3 verhängte Strafe wird davon nicht be-\n\nrührt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/1-str-353-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/1-str-353-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.433756+00:00"}}