{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-07-02_1_StR_340_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-07-02","aktenzeichen":"1 StR 340/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 340/91\n\n7419\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerhard Maximilian MB aus MO, geboren am\n\nGER 1953 in FE\n\nwegen Diebstahls\n\nwıIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n8. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet wurde, die Strafe\n\nvor der Maßregel zu vollziehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\n13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die\nStrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit es\nsich um den Vorwegvollzug der Strafe handelt. Im übrigen ist\n\nsie offensichtlich unbegründet.\n\nRegelmäßig wird gemäß S 67 Abs. 1 StGB die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Eine\nÄnderung dieser Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus,\ndaß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird\n(S 67 Abs. 2 StGB). Ein solcher Vorwegvollzug von Strafe ist\nnur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des\nVerurteilten erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1988, 216, 217\nsowie BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7).\nNamentlich bei einer längeren Strafe, wie sie hier verhängt\nwurde, hat das Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel durch\nden Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe, den die\n\nNeufassung des S 67 Abs. 2 StGB zuläßt, erreicht werden kann\n(vgl. dazu Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400; vgl. ferner BCH,\nBeschl. vom 23. April 1991 - 4 StR 121/91, zur Veröffentlichung bestimmt). Zu Recht rügt die Revision, daß das angefochtene Urteil diesen Anforderungen nicht genügt.\n\nKeinen Bedenken begegnen allerdings die Erwägungen, mit\ndenen die sachverständig beratene Strafkammer grundsätzlich\nden Vorwegvollzug von Strafe für notwendig hält: Die Therapiebereitschaft des drogenabhängigen Angeklagten - dessen\nTaten Beschaffungsdelikte darstellen - stehe gegenwärtig noch\nauf \"schwachen Füßen\". Ihm müsse deshalb deutlich gemacht\nwerden, daß er sich strafbar gemacht habe und daß es mit der\nBestrafung auch ernst gemeint sei. Das solle sein Problembewußtsein wecken und zu dem Wunsch führen, die eigene Lage\ndurch intensive Mitarbeit bei einer Drogentherapie zu ver-\n\nbessern.\n\nDie Urteilsgründe ergeben jedoch nicht, daß der Vorwegvollzug der gesamten Strafe erforderlich ist, um\ndie Motivation des Angeklagten für eine Entziehungskur zu\nfördern und damit das Gelingen der Therapie sicherzustellen.\nVielmehr führt die Strafkammer selbst aus, es sei \"durchaus\nzu erwarten, daß sich bereits während des Verlaufs der Strafvollstreckung der ’Leidensdruck’ und damit die Therapiebereitschaft des Angeklagten so verstärkt, daß nachträglich ein\nWechsel der Vollzugsart nach S 67 Abs. 3 StGB angeordnet\nwerden kann\" (UA S. 50). Dem angefochtenen Urteil ist nicht\nzu entnehmen, warum das Landgericht nicht - gemäß S 67 Abs. 2\nStGB - angeordnet hat, daß nur ein bestimmter Teil der Strafe\nvor der Maßregel zu vollziehen ist. Mag es sich auch um eine\nEntscheidung handeln, die selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen ist, so obliegt sie\ndoch dem Tatrichter, der sie nicht der Strafvollstreckungskammer überlassen darf (BGHR StGB S 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6). Darin, daß die Strafkammer lediglich auf\n\n‚die Möglichkeit einer nachträglichen Entscheidung verweist,\nliegt unter den hier gegebenen Umständen ein Rechtsfehler,\nauf dem die Entscheidung über die Vollzugsreihenfolge beruhen\n\nkann.\n\nGribbohm Ulsamer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/1-str-340-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/1-str-340-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.415287+00:00"}}