{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-25_1_StR_262_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-25","aktenzeichen":"1 StR 262/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 262/91\n\n2S.6.41\n\nJörg H (mn\n1964 in Ü,\n\nwegen Mordes\n\nwıIIl\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naus NEE, geboren am men\n\nOR\n\nwon\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, zum Rechtsfolgenausspruch auf Antrag des Generalbundesanwalts, im\nübrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des\nAngeklagten, gemäß $S 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO am 25. Juni 1991\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Bezirksgerichts Neubrandenburg\nvom 5. April 1991 aufgehoben, jedoch bleiben\ndie Feststellungen zum äußeren Tathergang\n\naufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen\n\nSenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie gegen die Verurteilung wegen Mordes nach S 112\nAbs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge über-\n\nwiegend Erfolg.\n\n1. Das Bezirksgericht hat S 112 Abs. 1 StGB-DDR als das\ngegenüber § 211 StGB mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3\nStGB angesehen (UA S. 12). Dabei ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, außer Betracht geblieben, daß Grundlage des Rechtsvergleichs nach $S 2 Abs. 3 StGB\nder gesamte sachlich-rechtliche Rechtszustand unter Einschluß\nder gesetzlichen Strafmilderungsmöglichkeiten ist (vgl. BGH\nNStZ 1983, 80; BGH, Urt. v. 12. Februar 1991 - 5 StR 523/90\n-, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Eine solche\nStrafmilderungsmöglichkeit bestand nach dem vom Bezirksgericht angewandten StGB-DDR nicht. Zwar hat das Bezirksgericht\nerheblich beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des vor der Tat genossenen Alkohols\nangenommen; eine Strafmilderung hat es jedoch nach S 16\nAbs. 2 Satz 3 StGB-DDR abgelehnt, da der Angeklagte sich\nschuldhaft in den seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Rausch versetzt habe (UA S. 11/12). Hätte das Gericht\ndas Recht der Bundesrepublik angewendet, so wäre nach\npflichtgemäßem Ermessen über eine Strafmilderung nach SS 21,\n49 Abs. 1 StGB zu entscheiden gewesen. Eine solche Ermessensentscheidung sah § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR nicht vor,\nhiernach war vielmehr eine Strafmilderung zwingend ausgeschlossen. Wäre der Tatrichter im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Strafmilderung gelangt, so wäre mithin\nselbst bei Anwendung des § 211 StGB diese Vorschrift das\nmildere Gesetz im Sinne des $S 2 Abs. 3 StGB.\n\n2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann\nnicht entschieden werden, welche Regelung das im konkreten\nFall mildere Gesetz darstellt. Aus den Feststellungen des\nUrteils ergibt sich, entgegen der Ansicht des Generalbun-\n\ndesanwalts, nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß auch\n\ndie Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 StGB - Verdeckungsabsicht - vorliegen. Danach hat der Angeklagte das Opfer, das\ner für tot hielt, zwar zunächst \"aus Angst vor einer Entdeckung\" aus der Bahnhofshalle geschleift; hieraus ergibt\nsich aber nicht, daß schon die Schläge, welche zur Bewußtlosigkeit der Geschädigten führten, in Verdeckungsabsicht\ngeführt wurden. Auch aus der Feststellung, der Angeklagte\nhabe außerhalb des Gebäudes dem Opfer, als er die Totgeglaubte röcheln hörte, mit beiden Füßen ins Gesicht\ngetreten, \"bis kein Röcheln mehr wahrzunehmen war\", und sie\nsodann, \"da ihm der Ablageort nicht sicher genug erschien\",\nnochmals 30 m weit zu einem Gebüsch geschleift (UA S. 4/5),\nergibt sich eine Verdeckungsabsicht zum Zeitpunkt der Tat-\n\nhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit.\n\nEine Aufrechterhaltung des Schuldspruchs unter dem\nGesichtspunkt des § 211 StGB ist daher - selbst wenn insowei\n§ 265 StPO nicht entgegenstände - nicht möglich.\n\n3. Auch eine Umstellung des Schuldspruchs auf eine Verurteilung wegen Totschlags nach $S 212 StGB, welche Vorschrif\n\n‘>\n\nt\n\nt\n\njedenfalls milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB wäre,\n\nist dem Revisionsgericht hier nicht möglich, weil die Feststellungen des Bezirksgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten nicht frei von Rechtsfehlern sind.\n\nDas Bezirksgericht hat festgestellt (UA S. 3), der\nAngeklagte sei um 19.00 Uhr - etwa eine Stunde vor der Tat -\n\"ziemlich angetrunken\" gewesen, er habe jedoch noch \"gewußt,\nwas um ihn herum vorging\". Weiterhin ist festgestellt (UA\nSs. 11/12), der Angeklagte habe sich am Tattag in einen\n\nschwerwiegenden Rauschzustand versetzt; der Alkohol habe\nseine Erregbarkeit gesteigert. \"Andererseits\" sei der Angeklagte von hoher Alkoholtoleranz und \"seit früher Jugend den\nFolgen von Alkoholmißbrauch ausgesetzt\". Hieraus zieht das\nBezirksgericht den Schluß, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt nur erheblich vermindert gewe-\n\nsen.\n\nZu den Trinkmengen hat das Bezirksgericht festgestellt:\nSeit Nachmittag des Vortags bis zum frühen Morgen des Tattags\nhatte der Angeklagte erhebliche Mengen Schnaps getrunken. Am\nTattag trank er um 11.00 Uhr in der Wohnung des späteren Tatopfers zwei Schnäpse, sodann in der Gaststätte \"Pfuuuuunl '\nsechs Schnäpse und vier Bier, wobei offen bleibt, um welche\nBiermengen es sich hierbei jeweils handelte. Zusammen mit dem\nspäteren Opfer und seinem Bekannten | trank der Angeklagte sodann ein Drittel einer Flasche mit 0,33 1 Schnaps und\nanschließend allein weitere 0,33 1 Schnaps sowie eine Flasche\nBier, insgesamt also, geht man von vier Glas Bier § 0,251\naus, mindestens 1 1/2 1 Bier und 0,60 1 Schnaps. Zwischen\n11.00 Uhr und dem Tatzeitpunkt (kurz nach 20.00 Uhr) kann der\nAngeklagte somit mindestens 315 g Alkohol zu sich genommen\nhaben. Das Körpergewicht des 26-jährigen alkoholgewohnten\nAngeklagten ist nicht festgestellt. Selbst bei Vorliegen\neines relativ hohen Körpergewichts und der Annahme eines\nResorptionsdefizits von 10 % ergäbe sich jedoch auf der\nGrundlage dieser Trinkmengenangaben des Angeklagten, welche\ndas Bezirksgericht für glaubhaft gehalten und seinen\nFeststellungen zugrundegelegt hat, für den Tatzeitpunkt eine\nBlutalkoholkonzentration, welche, unter Berücksichtigung der\n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Indizwirkung der Blutalkoholkonzentration, die Annahme allein\nverminderter Schuldfähigkeit ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen als rechtsfehlerhaft erscheinen läßt,\n\nDer neue Tatrichter wird zur Frage der Schuldfähigkeit\numfassend neue Feststellungen zu treffen haben. Hierbei\nwerden auch Anlaß und Ablauf der Tat in ihrer möglicherweise\nindiziellen Bedeutung zu bedenken sein, insbesondere auch die\nTatsache, daß der Angeklagte, der mit dem Opfer noch kurz\nzuvor geschlechtlich verkehrt hatte und der das Opfer beschenken wollte, aus nichtigem Anlaß und ohne nachvollziehbare Motivation mit äußerster Brutalität handelte und daß er\nzwar einerseits die Leiche - 30 m vom Tatort entfernt - zu\nverstecken suchte, andererseits aber, obwohl er sich noch\nmehrere Stunden am Tatort aufhielt, keinerlei Versuch unternahm, die überaus deutlichen Tatspuren an der Örtlichkeit\nselbst sowie auch an seiner eigenen Kleidung zu beseitigen.\nAuch werden möglicherweise Feststellungen zum Zustand des\nAngeklagten - der seit dem Nachmittag des Vortages, offenbar\nohne zu schlafen, gezecht hatte - bereits vor der erneuten\nAlkoholaufnahme ab 11.00 Uhr einzubeziehen sein. Auf der\nGrundlage einer Überprüfung der Trinkmengenangaben des Angeklagten werden schließlich auch sein Erscheinungsbild sowie\nsein Auftreten gegenüber Dritten im Verlaufe des Tattags in\n\ndie Würdigung einzubeziehen sein.\nII.\nDas angefochtene Urteil war aufgrund der genannten\n\nRechtsfehler, welche den Angeklagten möglicherweise beschwe-\n\nren, insgesamt aufzuheben.\n\nHiervon ausgenommen werden können die Feststellungen zum\näußeren Tathergang. Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung des Tatrichters nur darauf überprüfen, ob sie Rechtsfehler enthält. Derartige Mängel sind durch die Revision\nnicht aufgezeigt worden. Die Feststellungen zum Tathergang\nsind von denjenigen zur subjektiven Tatseite und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten abtrennbar; sie können daher für\nsich aufrechterhalten werden.\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\n\nhingewiesen:\n\nSollte der neue Tatrichter - etwa weil er die Trinkmengenangaben des Angeklagten für nicht glaubhaft hält und\ndaher insoweit zu abweichenden Feststellungen gelangt -\nerneut die Voraussetzungen nur verminderter Schuldfähigkeit\nfür gegeben ansehen, so wäre gemäß $S 21 i. V. m. S 49 Abs. 1\nStGB eine Ermessensentscheidung unter umfassender Würdigung\naller Umstände, welche die Schuld als mehr oder minder schwer\nerscheinen lassen, vorzunehmen. Hierzu hat der Generalbundes-\n\nanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit darf der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs die nach $S 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB\nzugelassene Strafmilderung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung versagen, der Täter habe seinen\nZustand schuldhaft herbeigeführt. Diese Möglichkeit ist gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß\n\n-8 - ZA\n\nStraftäten - insbesondere Gewaltdelikte - zu begehen, und\nwenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte\nsein können (BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz\nMDR 1977, 982; BGH StV 1985, 102; BGH NStZ 1986, 114, 115;\nBGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung, Neigung zu Straftaten\n1, 3 und 6). Dazu, ob diese Bedingungen hier erfüllt sind,\nfehlt es im Urteil an genügenden Darlegungen. Die Feststellungen zu den Vorverurteilungen des Angeklagten (UA S. 2)\nsind so allgemein gehalten, daß sie eine revisionsgerichtliche Überprüfung darauf, ob sie eine brauchbare Grundlage\nfür die fragliche Erwägung des Bezirksgerichts darstellen,\nnicht zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 1987 -\n\n1 StR 85/87 - S. 9/10). Ihnen kann noch nicht einmal sicher\nentnommen werden, daß die alleine näher mitgeteilte\nVerurteilung durch das Kreisgericht Strasburg vom 4. Juni\n1988 eine unter Alkoholeinfluß begangene Straftat zum\nGegenstand hatte.\"\n\nGribbohm Maul Granderath\nRiBGH Dr. Brüning\nbefindet sich in\nUrlaub und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\nGribbohm Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-25/1-str-262-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-25/1-str-262-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.103529+00:00"}}