{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-25_1_StR_237_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-25","aktenzeichen":"1 StR 237/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"B\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 237/91\n\n7 m . non\n4 .\n- . Potemn a\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Karl Ullrich KB aus U . geboren am\nu 1950 in zum.\n\n2. Hugo Benno Maria Franziskus M EB aus nom,\ngeboren am u 1962 in VE.\n\nwegen versuchten Betrugs u. a.\n\nwıIIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBe]\n\nKu\n“ >\n\n- 3.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 6. Dezember\n\n1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den Angeklagten\ndurch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen\n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten | wegen versuchten Betrugs gegenüber dem Sohn der Emilie\nSch OH unter Einbeziehung von anderweitig verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt wurde. Den Angeklagten MO | hat es wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Geldstrafe verurteilt. Soweit den Angeklagten\nin der insoweit zugelassenen Anklage vom 18. Januar 1989\nweitere Taten zum Nachteil von Frau Sch zur Last\ngelegt wurden (Anklagepunkte 2 und 3), hat das Landgericht\nsie aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer\nRevision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen\nden Freispruch der Angeklagten. Darüber hinaus beanstandet\nsie mit der Sachrüge die Bemessung der gegen den Angeklagten\n1 verhängten Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht\n\nvertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Vergeblich macht die Revision geltend, die Strafkammer habe gegen ihre Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2\nStPO) verstoßen, soweit es darum geht, ob Frau Schi\n- die damals 84 Jahre alt war - Ende 1987 und Anfang 1988 in\nder Lage war, finanzielle Transaktionen in ihrer Bedeutung\nzu erfassen, kritisch zu würdigen, wahrzunehmen und sich zu\n\nmerken.\n\nl. Der Strafkammer war zwar bekannt, daß Untersuchungsberichte der Nervenärzte Dr. REM vom 21. Dezember 1987\n(Ordner II Bl. 604) und Dr. WEM vom 14. Januar 1988\n(Ordner II Bl. 628) vorlagen, in denen Frau Sch a1s\nvoll geschäftsfähig bezeichnet wurde. Es trifft auch zu, daß\nim Laufe der Ermittlungen beide Ärzte insoweit Einschränkungen machten (Ordner I Bl. 375 bis 378, 385 bis 387).\nGleichwohl brauchte sich die Strafkammer nicht gedrängt zu\nsehen, die genannten Ärzte als sachverständige Zeugen in der\n\nHauptverhandlung zu hören.\n\nwie die Urteilsgründe ergeben, hat der Sachverständige\nDr. vom, der einen Diplom-Psychologen zuzog, die geistige\nGesundheit von Frau Sch auf Grund eingehenden Studiums\nder Akten und umfassender Untersuchung dieser Zeugin begutachtet und dabei die gesamten Äußerungen der erwähnten Ärzte\nberücksichtigt und dem Gericht erläutert (UA S. 67 bis 69).\nDeshalb bestand kein Anlaß, die beiden Ärzte zu vernehmen.\n\nDie Vernehmung dieser Ärzte drängte sich auch dann\nnicht auf, wenn man mit der Revision annehmen wollte, sie\nhätten, wäre ihnen das Ausmaß der geplanten Geschäfte\n\nbekannt gewesen, Frau Sch -u keiner Zeit volle Geschäftsfähigkeit bescheinigt. Denn entsprechende Zeugenaussagen hätten nichts daran geändert, daß die seinerzeit\nausgestellten Atteste eine solche Einschränkung nicht erthielten. Der Sachverständige Dr. VER, dessen Gutachten\nsich die Strafkammer angeschlossen hat, hat dazu die Auffassung vertreten, es sei zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit, \"jedoch nicht mit der nötigen Sicherheit\" der Schlvß\ngerechtfertigt, daß das psychische Leistungsvermögen der\nZeugin Sch schon zur Tatzeit \"erkennbar beeinträchtigt\" war (UA S. 69).\n\nIm übrigen wäre im Hinblick auf die früheren nervenärztlichen Bescheinigungen nicht auszuschließen gewesen, daß\ndie Angeklagten bei ihrem Handeln annahmen, Frau Sch ER\nsei hinreichend geschäftsfähig (vgl. UA S. 70 ). Darauf, ob\nsie - objektiv - einwilligungsfähig war, kommt es unter dem\n\nAspekt der inneren Tatseite nicht an.\n\n2. Weiter beanstandet die Revision, die Strafkammer\nhabe es versäumt, die Nervenärzte Dr. HER (Ordner I\nBl. 389 bis 392) und Prof. Dr. AG (Ordner 1 Bl. 395 bis\n397), die sich im Pflegschaftsverfahren für Frau Schwegler\näußerten, als sachverständige Zeugen zu hören. Abgesehen\ndavon, daß die Revision jene Gutachten nicht vollständig\nwiedergibt, kann die Rüge aus den bereits dargelegten Gründen keinen Erfolg haben: Auch insoweit verfügte der vom\nLandgericht gehörte Sachverständige Dr. VOR über eine\nausreichende Beurteilungsgrundlage.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von der\nStaatsanwaltschaft erhobenen Sachrüge hat ebenfalls keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nl. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es\nvorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das\ngrundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des\nTatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge\nnur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen\nsind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat\n(BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das\n\nangefochtene Urteil nicht auf.\n\na) Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe zu\nstrenge Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt, trifft nicht zu. Zu beiden Anklagepunkten (2\nund 3) hat das Gericht nicht übersehen, daß erhebliche Verdachtsmomente auf ein strafbares Verhalten der Angeklagten\nhindeuten. Jedoch ist die Strafkammer in jedem dieser Fälle\nzu dem Ergebnis gelangt, ein sicherer Schuldnachweis lasse\nsich nicht führen. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken: Sie stützt sich entgegen der Ansicht der\nRevision nicht allein auf die unwiderlegt gebliebene Einlassung des Angeklagten MR, sondern auf die gesamte - im\n\neinzelnen erörterte - Beweislage.\n\nDie Revision meint, nicht mehr nachvollziehbar sei die\nErwägung des Landgerichts, beiden Angeklagten sei es möglicherweise nur darum geganger, die fraglichen Gelder zum\nVorteil von Frau Sch uns damit zugleich - weil sie\nzunächst testamentarisch und sodann erbvertraglich als Erben\neingesetzt waren - im Interesse ihrer künftigen Erbschaft\nungeschmälert und gewinnbringend anzulegen. Auch dieser\nEinwand ist unbegründet. Es handelt sich um einen nach der\n\nInteressenlage der Beteiligten durchaus möglichen Schluß.\n\nb) Zum Anklagepunkt 2 weist die Revision zutreffend\ndarauf hin, daß Frau Sch erst dann unterrichtet wurde\nund sich einverstanden erklärte, als die Angeklagten den\nihnen überlassenen Betrag von rund 32.000 DM schon unter\nsich aufgeteilt hatten. Es trifft jedoch nicht zu, die\nStrafkammer habe diese \"nachträgliche Einwilligung\" als\ntatbestandsausschließend gewertet (vgl. UA S. 71). Dem\ngenannten Umstand hat das Gericht lediglich indizielle\nBedeutung beigemessen bei seiner Annahme, es sei nicht\nerweislich, daß die Angeklagten beabsichtigten, über das\nGeld für eigene Zwecke zu verfügen. Dabei durfte ins Gewicht\nfallen, daß die Angeklagten für Frau sch vielfältige\nKosten bestritten. Schließlich hat die Strafkammer\ndargelegt, daß nicht aufgeklärt werden konnte, wie der\nAngeklagte a] seinen Anteil im einzelnen verwendete.\n\nc) Soweit die Revision zum Anklagepunkt 3 ausführt, bei\ndem Transfer von rund 125.000 DM nach Österreich sei es den\nAngeklagten allein darum gegangen, sofort zu möglichst viel\nGeld zu kommen, setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts, die keinen\n\nRechtsfehler aufweisen.\n\n2. Soweit der Angeklagte KM verurteilt wurde, ist\nder Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Einzelausführungen der Revision zeigen keinen\nRechtsfehler auf:\n\na) Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei\nstrafempfindlich, stützt sich zutreffend darauf, daß er\nderzeit in geordneten Verhältnissen lebt und ihn eine\nfrühere Strafvollstreckung sehr belastet hatte.\n\nb) Das angefochtene Urteil läßt nicht besorgen, daß die\nStrafkammer den vom Angeklagten erstrebten Gewinn und damit\nden Vermögensschaden, der dem Sohn von Frau Sch\ndrohte, nicht oder nur unzureichend gewürdigt habe. Rechtsfehlerfrei hebt das Gericht darauf ab, daß die Schwelle vom\nBetrugsversuch zur Vollendung der Tat bei weitem nicht er-\n\nreicht war.\n\nFerner durfte die Strafkammer dem Angeklagten zugutehalten, daß der Zeuge Sch die ihm angebotene - viel zu\ngeringe - Abfindung schon vor dem Erbfall erhalten hätte. Es\nliegt zwar nicht fern, daß der Angeklagte beabsichtigte,\n\nsich den\nNachteil\nverhielt,\nvermocht.\n\nGribbohm\n\n87\n\nerforderlichen Geldbetrag durch eine Straftat zum\nder Zeugin Sch :u verschaffen. Daß es sich so\nhat das Landgericht jedoch nicht festzustellen\n\nMaul Granderath\nRiBGH Dr. Brüning\nist erkrankt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\nGribbohm Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-25/1-str-237-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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