{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-25_1_StR_234_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-25","aktenzeichen":"1 StR 234/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 Str 234/91 URTEIL\n\ner ea\n\nDr 2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter 5 EB zus TER. seboren am EB 155°\nin VO,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nwIIl\n\nGy\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. Juni 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. WB >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte gr\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n29. November 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit\nihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die\nStaatsanwaltschaft (nur) gegen die Strafhöhe und die Strafaussetzung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der\nTat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen.\nEin Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der\nStrafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder\n\nwenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von\nihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.\nNur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).\n\nNach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler\nvor. Entgegen dem Revisionsvortrag hat das Landgericht die\nvom Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen nach Art\nund Schwere berücksichtigt (UA S. 13). Die Beschwerdeführerin führt selber die bereits vom Landgericht als bestimmend\nbezeichneten Strafzumessungsgründe an, sie möchte diese lediglich anders gewichtet wissen. Damit kann sie im Revi-\n\nsionsverfahren nicht gehört werden.\n\nDer Meinung der Beschwerdeführerin, die Freiheitsstrafe von zwei Jahren stelle sich nicht mehr als tatangemessener Schuldausgleich dar, folgt der Senat nicht. Angesichts der im untersten Bereich liegenden Gewaltanwendung,\nder Umstände, die zur Tat führten, und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten kann trotz der sehr erheblichen\nsexuellen Handlungen (Mundverkehr) nicht davon gesprochen\nwerden, die Strafe stehe nicht mehr in angemessenem Verhältnis zur Schuld des Täters, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat.\n\n2. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nE82\n\na) Daß dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose\n(§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden kann, hat das Landgericht\nrechtsfehlerfrei ausgeführt. Es hat bei seiner Entscheidung\nauch die von der Revision angeführten Gründe berücksichtigt,\ndie eventuell gegen eine solche Annahme sprechen könnten,\nund zusätzlich dargelegt, auf Grund welcher veränderten\nUmstände ein künftig straffreies Leben zu erwarten sei.\n\nb) Das Landgericht hat neben den allgemeinen Strafmilderungsgründen besondere Umstände, die die Strafaussetzung\nrechtfertigen, darin gesehen, daß der Angeklagte während der\nSchwangerschaft seiner Ehefrau \"enthaltsam leben\" mußte, daß\nihm die nicht gesuchte günstige Gelegenheit \"zugeflogen\" sei\nund daß er sich in der gegebenen Situation \"sogar zurückgehalten\" habe. Die Wertung des Landgerichts, die Gesamtheit\nder Umstände rechtfertige die Strafaussetzung auch nach § 56\nAbs. 2 StGB, liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden\nBeurteilungsspielraumes und ist daher vom Revisionsgericht\n\nhinzunehmen.\n\nc) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das\nLandgericht nicht erörtert hat, ob die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet. Angesichts der Umstände des Falles konnte hier noch auf eine\nausdrückliche Erörterung verzichtet werden. Tatsächlich hat\ndie Strafkammer eine umfassende Würdigung von Tat und Täter,\nauf die es auch im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB ankommt, an\nanderer Stelle vorgenommen. Danach liegt die Annahme eher\nfern, die Rechtstreue der über die Gesamtumstände des Falles\n\nunterrichteten Bevölkerung werde ernsthaft beeinträchtigt,\n\nund es werde als unangemessenes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen, wenn die Vollstreckung der Strafe ausge-\n\nsetzt wird.\n\nGribbohm Maul Granderath\nBrüning Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-25/1-str-234-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-25/1-str-234-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.057036+00:00"}}