{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-20_1_StR_320_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-20","aktenzeichen":"1 StR 320/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 320/91 BESCHLUSS\n\nÄ O { ID. Dr f\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Francis Alain R ÜW aus EM, geboren am\nCE 1960 in VER (CHR), Frankreich,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln\n\nwıIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n17. Januar 1991, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.\n\nDie Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten wird zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels. Jedoch werden die Revisionsgebühr um die Hälfte ermäßigt und die\nHälfte der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\nDie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht mit\nder Begründung, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete\nhier die Vollstreckung der Strafe, Strafaussetzung zur\nBewährung versagt hat.\n\nBei der Prüfung, ob die Verteidigung der Rechtsordnung\ndie Vollstreckung gebietet, ist es nicht ausreichend,\nallein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben;\nvielmehr ist diese Frage unter allseitiger Würdigung von Tat\nund Täter zu entscheiden (BGH StV 1991, 19, 20). Dieser Anforderung wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht,\nindem es nur auf die zunehmende Betäubungsmittelkriminalität\nsowie darauf, daß der Angeklagte sich ohne jede Not zur Tat\nentschlossen habe, hinweist, die bei der Strafzumessung\nangeführten zahlreichen Milderungsgründe aber nicht anspricht.\n\nEine Gesamtwürdigung, die der Senat hier selbst vornehmen kann, ergibt vielmehr, daß hier die Verteidigung der\nRechtsordnung der Strafaussetzung nicht entgegensteht. Dafür\nspricht insbesondere, daß der Angeklagte nur Gehilfe bei dem\nmit einem verdeckten Ermittler durchgeführten Geschäft war,\ndaß er ein Geständnis abgelegt, Untersuchungshaft verbüßt\nund sich inzwischen in eine ambulante Drogentherapie begeben\nhat. Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1,\n2 StGB bejaht hat, konnte der Senat daher selbst aussprechen, daß die Vollstreckung der verhängten Strafe zur\nBewährung ausgesetzt wird. Die Entscheidung nach S$S 268 a\nStPO bleibt dagegen dem Landgericht vorbehalten.\n\n87\n\nDie weitergehende Revision hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-20/1-str-320-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-20/1-str-320-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.997093+00:00"}}