{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-18_1_StR_322_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-18","aktenzeichen":"1 StR 322/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 322/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas rF EEE aus Bad KÜEEEEB. dort geboren am\nGERD 195.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n21. Januar 1991 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei\nFällen richtet, ist sie im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil\nder Schuldumfang im Fall 1 der Urteilsgründe nicht widerspruchsfrei festgestellt ist. Die Strafe für diesen Fall\nkann die Einzelstrafe im Fall 2 beeinflußt haben.\n\nBei dem vom Angeklagten gewählten und konsequent beibe-\n\nhaltenen Mischungsverhältnis entsteht nach Auffassung der\n\nsachverständig beratenen Strafkammer eine Amphetaminbase-Ausbeute von mindestens 20 %. Demgegenüber wies der beim\nAngeklagten aufgefundene Zubereitungsrest einen Baseanteil\nvon nur 16,86 % auf. Diesen Widerspruch erörtert das Landgericht nicht. Es teilt auch nicht mit, welche Konzentration\nsich der Angeklagte vorgestellt hat, lastet ihm aber gleichwohl auf der Grundlage eines Reaktionsergebnisses von mindestens 20 % wenigstens 300 qg Amphetaminbase als Handelsmenge an. Bei einer Ausbeute von möglicherweise nur 16,86 %&\nhätten dem Angeklagten aber nur etwa 250 g Amphetaminbase\nzur Last gelegt werden können. Da das Landgericht trotz\nzahlreicher Milderungsgründe die Strafhöhe wesentlich mit\nder zu erwartenden Menge an Amphetaminbase begründet, ist\ndavon auszugehen, daß bei einer um etwa 50 g geringeren\n\nMenge eine mildere Strafe verhängt worden wäre.\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/1-str-322-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/1-str-322-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.751755+00:00"}}