{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-18_1_StR_310_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-18","aktenzeichen":"1 StR 310/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 310/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohannes HOEEEEN aus Schi, geboren am\nEEE 1950 in CB,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwıIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu Nr. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1991 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt\nvom 26. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet\nwurde, die Strafe vor der Maßregel zu\n\nvollziehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit es sich um den Vorwegvollzug\nder Strafe handelt. Im übrigen ist sie offensichtlich unbe-\n\ngründet.\n\nRegelmäßig wird gemäß S 67 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Strafe vollzogen. Eine Änderung dieser Reihenfolge der Vollstreckung\nsetzt voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter\nerreicht wird (S 67 Abs. 2 StGB). Ein solcher Vorwegvollzug\nvon Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGH\nNJW 1988, 216, 217 sowie BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7). Dabei hat insbesondere bei einer längeren Strafe das Gericht zu prüfen, ob das verfolgte Ziel\ndurch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe,\nden S 67 Abs. 2 StGB nF zuläßt, erreicht werden kann (vgl.\ndazu Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400). Diesen Anforderungen\n\ngenügt das angefochtene Urteil nicht:\n\n\"In erster Linie\" hält die Strafkammer den Vorwegvollzug von Strafe für notwendig, \"um die Umkehrwilligkeit des\nAngeklagten zu fördern\" (UA S. 19). Damit hat sie zwar eine\nsachgerechte Erwägung angestellt. Doch ergeben ihre Ausführungen nicht, daß der Vorwegvollzug der gesamten\nStrafe erforderlich ist, um die Therapiebereitschaft des\nAngeklagten zu fördern und damit das Gelingen einer Entziehungskur sicherzustellen. Soweit die Strafkammer den Vorwegvollzug der verhängten Strafe weiter damit begründet, die\nbereits in der Untersuchungshaft begonnene schulische Ausbildung des Angeklagten dürfe nicht unterbrochen werden (UA\n\nS. 19), könnte dies rechtlichen Bedenken begegnen. Denn für\ndie Umkehrung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vollzugsreihenfolge sind bloße Zweckmäßigkeitserwägungen nicht ausreichend (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 67 Rdn. 3 c).\nSelbst wenn man aber annehmen wollte, für das Gelingen einer\nDrogentherapie sei eine Ausbildung, wie sie vom Angeklagten\nim Rahmen des Strafvollzugs erstrebt wird, notwendig (vgl.\ndazu UA S. 18), läge ein Mangel darin, daß unerörtert\nbleibt, warum nicht die Vollstreckung eines Teils der ver-\n\nhängten Strafe hierfür ausreicht.\n\nZudem lassen die Urteilsgründe, was die Zeit des Vollzugs von Strafe angeht, besorgen, die Strafkammer habe nicht\nbedacht, daß der Angeklagte in Unterbrechung der in vorliegender Sache verhängten Untersuchungshaft noch einen Strafrest von 434 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt\nam .Main vom 8. Mai 1989 verbüßt (UA S. 6). Der Senat kann\n\nnicht ausschließen, daß die Entscheidung des Landgerichts\n\nanders ausgefallen wäre, wenn es diesen Umstand berücksich-\n\ntigt hätte.\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/1-str-310-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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