{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-06-18_1_StR_309_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-06-18","aktenzeichen":"1 StR 309/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 309/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert FEB „zus EEE, dort geboren am\nEEE 19:55,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u. a.\n\nwımIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nzu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n\n18. Juni 1991 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nIl.\n\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom\nil. Februar 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\nl. soweit der Angeklagte wegen Verbrechens\nund Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist (Nr. IIl\nder Urteilsgründe),\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verteidigung hatte den Antrag gestellt, die Unter-\n\nsuchungsrichterin Frau St aus TEE Frankreich als\n\nZeugin zu hören und die von ihr aufgenommenen Protokolle über\n\ndie Vernehmung des Hans-Peter rm beizuziehen und zu verlesen. Beweisthema war zum einen, daß der Angeklagte auf der\ngemeinsamen Fahrt mit Kl von Deutschland nach Amsterdam\nund zurück zur französisch/luxemburgischen Grenze keine\nKenntnis von der Absicht I — | hatte, eine größere Menge\nHaschischs zu kaufen, und auch nicht davon, daß s a\nAmsterdam tatsächlich 2,231 kg Haschisch erwarb und dann im\nAuto mit sich führte, zum andern, daß a — | dies der französischen Untersuchungsrichterin so bestätigt hatte.\n\nKEEB „ar kurz darauf verstorben.\n\nDas Landgericht lehnte den Antrag ab, weil die zu beweisenden Tatsachen ohne Bedeutung seien. Selbst wenn Kup\nentsprechendes gegenüber der Untersuchungsrichterin erklärt\nhätte, hätte dies die Überzeugung der Strafkammer nicht erschüttern können, daß die eine bewußte Mitwirkung des Angeklagten bestätigende Zeugin Sch die wahrheit gesagt\nhabe.\n\nDiese Entscheidung ist jedenfalls insoweit nicht\nrichtig, als es um die Behauptung geht, der Angeklagte sei in\nUnkenntnis des Haschischtransports gewesen, und als dies mit\nder Verlesung der Vernehmungsprotokolle bewiesen werden\nsollte. Es liegt auf der Hand, daß die Beweistatsache der\nUnkenntnis des Angeklagten von den Betäubungsmittelaktivitäten Klaibers für die Entscheidungsfindung, ob der Angeklagte gegen § 29 BtMG verstoßen habe, unmittelbar von\nBedeutung war. Wurde die Unkenntnis des Angeklagten \"so als\nsei sie erwiesen\" (Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 72) in\ndas Beweisgefüge eingegliedert, war für eine Verurteilung in\ndiesem Einzelfall jedenfalls wegen vorsätzlicher Tat kaum\n\nnoch Raum. wäre KR zur Zeit der Antragstellung noch am\nLeben gewesen und hätte die Verteidigung beantragt, ihn zu\neben diesem Beweisthema der Unkenntnis des Angeklagten als\nZeugen zu vernehmen, hätte niemand erwogen, diesen Antrag\nwegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abzulehnen.\n\nDer Tod KÜEEEEEEB Hat hieran nichts geändert. Zwar lag\njetzt das Ergebnis jener Vernehmung schriftlich fest, irgendwelche Änderung - wie sie bei erneuter Vernehmung nicht auszuschließen gewesen wäre - war nicht mehr möglich. Doch gestattete dieser Umstand dem Gericht nicht, die Beweistatsache, der Angeklagte habe keine Kenntnis gehabt, dahin umzudeuten, KEEP habe das (nur) so ausgesagt. Es blieb vielmehr bei der unmittelbaren Erheblichkeit der ursprünglichen\nBeweistatsache und bei der Verpflichtung des Gerichts - falls\nnicht andere Ablehungsgründe eingriffen -, die Vernehmungsniederschriften (quasi als Ersatz für die nicht mehr mögliche\nVernehmung KEEEEEEB) beizuziehen und zu verlesen.\n\nDer Verfahrensfehler erfaßt die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\ninsgesamt. Dagegen bleibt die Verurteilung wegen Diebstahls,\nauch im Strafausspruch, bestehen.\n\nFür den Fall, daß Monika Sch auch in der neuen\nHauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch\nmacht, wird auf § 252 StPO hingewiesen.\n\nGribbohm Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/1-str-309-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-18/1-str-309-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.687678+00:00"}}